Beschäftigte müssen ab jetzt geimpft oder genesen sein
Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen müssen bis zum 15.03.2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Die Arbeitnehmer entsprechender Einrichtungen sind somit aufgefordert, bis zum oben genannten Stichtag die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen ihrem Arbeitgeber vorzulegen.
Worauf fußt die Impfpflicht und wer ist betroffen?
Diese Regelung geht auf das am 10.12.2021 im Bundestag beschlossene Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 zurück. Gemäß der Regelung des § 20 a IfSG müssen Beschäftigte entsprechender Einrichtungen, darunter u.a. Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Alten- und Pflegeheime sowie ambulante Pflegedienste, Gesundheitsämtern den entsprechenden Nachweis darüber erbringen, dass sie entweder genesen oder geimpft sind.
Die Arten der Beschäftigung, denen die Arbeitnehmer in den oben genannten Einrichtungen nachgehen, sind indes nicht relevant. Das bedeutet, dass sowohl der Hausmeister einer vom Gesetz erfassten gesundheitlichen Einrichtung als auch ein Mitarbeiter am Empfang von der Regelung miterfasst sind. Es kommt hierbei nicht auf den direkten Kontakt mit dem zu schützenden Personenkreis an.
Was sind Folgen für Arbeitnehmer ohne Nachweis?
Folgerichtig dürfen Arbeitnehmer, sofern sie entsprechende Nachweise nicht gegenüber dem Arbeitgeber vorbringen, nach dem Stichtag nicht weiter beschäftigt werden. In einem solchen Fall wird dem Arbeitnehmer eine kurze Nachfrist, bei gleichzeitiger unbezahlter Freistellung, zur Erbringung der erforderlichen Unterlagen eingeräumt. Sollte der Arbeitnehmer der Pflicht zur Vorlage der oben genannten Dokumente weiterhin nicht nachkommen, droht eine fristlose Kündigung.
Auch Arbeitnehmer, die sich generell nicht impfen lassen wollen, aber gleichzeitig nicht als genesen gelten, riskieren ihren Arbeitsplatz. Denn ihnen fehlt in diesem Falle die notwendige persönliche Eigenschaft für die Ausübung ihrer Tätigkeit.Nun könnte man als mildestes Mittel eine Versetzung in einen anderen Betrieb oder auf eine andere Position im gleichen Betrieb ins Feld führen. Da hier aber die Impfpflicht für alle Beschäftigten entsprechender Einrichtungen gilt, ist dies nicht möglich. Für den betroffenen Arbeitnehmer bleibt damit letztlich nur die Umschulung in eine branchenfremde Tätigkeit, sofern er sich nicht impfen lassen möchte.
Wer ist von der Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegewesen ausgenommen?
Nicht davon betroffen ist, wer sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen kann und ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen kann. Dies ergibt sich aus dem § 20 a Abs.1 a.E. IfSG. Demnach kann der Arbeitnehmer ein Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann.
Der Wahrheitspflicht muss dabei aber Genüge getan werden. Wenn nämlich ein sogenanntes Gefälligkeitsattest vom Arzt ausgestellt oder vom Arbeitnehmer aufgrund falscher Angaben vom Arzt erschlichen wird, drohen neben dem Verlust des Arbeitsplatzes auch strafrechtliche Konsequenzen.
Es ist daher ratsam, dass sich sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber im Rahmen der neuen Impfpflicht rechtlich beraten lassen. Wenn Sie Fragen zu Ihren aktuellen Rechten und Pflichten in Arbeitsverhältnissen haben, kontaktieren Sie die Kanzlei BRAUN. Die Kanzlei berät Sie professionell bundesweit zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Ein Anwalt für Arbeitsrecht betreut Sie fachkundig, schützt Ihre Rechte und sorgt dafür, dass Sie allen Pflichten nachkommen.