Wie Sie an einer Ampel richtig reagieren ohne sich und andere zu gefährden
Das Szenario ist jedem Autofahrer bestens bekannt: Man nähert sich mit zügiger Geschwindigkeit der grün leuchtenden Ampel an der Kreuzung, in der Hoffnung, diese noch passieren zu können, bevor sie auf Gelb und dann Rot umspringt. Doch kurz vor der Ampel findet der erste Farbzeichen-Wechsel statt. So wird der Fahrer erst wenige Meter vor der Einfahrt in die Kreuzung quasi „kalt erwischt“, wenn die Ampel auf Gelb umschaltet.
Die gelbe Ampel in der Theorie
Im Grunde bedeutet für ihn das Gelb: anhalten. Sollte er nun, sofern die Geschwindigkeit es erlaubt, das Gebot befolgen, so wird er nicht vor dem Erreichen der weißen Haltelinie, sondern womöglich darüber hinaus auf der Kreuzung zum Stehen kommen. Dass dies unvorteilhaft ist, dürfte auf der Hand liegen. Unter ungünstigen Umständen könnte es zu einer Behinderung oder zur Förderung von Verkehrsunfällen kommen, was nicht der Sinn der Sache ist. Denn der Verkehrsfluss muss garantiert sein, sodass der heranrückende Autofahrer schlicht die Kreuzung zu räumen hat.
Die gelbe Ampel in der Praxis
Abgesehen vom beschriebenen Theoriekonstrukt ist die Fahrpraxis diese, dass oft die gelbe Ampel als Schlupfloch genutzt wird und die meisten Autofahrer eher aufs Gaspedal drücken, statt abzubremsen. Zudem wird man häufig von hinten mit Lichthupe und/oder Hupe bedrängt, wenn man ordentlich die gelbe Ampel als Gebot zum Anhalten befolgt. Dass die Drängler den Tatbestand der Nötigung erfüllen, sei hier noch extra erwähnt.
Dennoch, das Phänomen mit der gelben Ampel und dem daraus resultierenden Interessenkonflikt ist kein neues. Denn dieses hat bereits Generationen von Gerichten beschäftigt, dessen Urteile hier Auszugsweise dargestellt werden sollen.
Gerichtliche Fälle
Bereits im Jahr 1954 hat das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Urteil 7.12.1954 – Ss 396/54 – VkBl. 1955, 144 für derartige Fälle verlauten lassen:
„Es könne für einen Verkehrsteilnehmer, der beim Erscheinen des gelben Lichtes sein Fahrzeug nicht mehr vor der Kreuzung anzuhalten vermöge, das gelbe Farbzeichen nur den Sinn haben, mit der nach der Verkehrslage möglichen Beschleunigung noch in die Kreuzung einzufahren und sie zu überqueren.“
Ebenfalls hat das Oberlandesgericht Celle mit dem Urteil vom 7.12.1955 – 1 Ss 287/55 – VRS 10,231 zu diesem Problem ausführlich Stellung bezogen. Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass die Verpflichtung zum Anhalten bei Gelb nicht das gleiche bedeute wie das Gebot „Halt“ bei einer roten Ampel:
„Dieses habe ebenso wie ‚Straße frei‘ bei Grün eine eindeutige, aus sich selbst heraus verständliche und einer Auslegung nicht zugängliche Bedeutung. Hingegen sei es die Aufgabe des Farbzeichens ‚Gelb‘, die Durchführung der Gebote dieser beiden absoluten Farbzeichen zu ermöglichen, die erforderliche Übergangsregelung zu schaffen und die Flüssighaltung des Verkehrs sicherzustellen, um dadurch überstürzte und gefahrbringende Maßnahmen auszuschließen.“
Daher bedeute in der vorher freien Richtung das Anhalten nichts anderes als „Halt“, falls dies dem Fahrer möglich sein sollte. Wenn nicht, soll dieser beschleunigt weiter fahren. Das Oberlandesgericht Celle hat aber indes klargestellt, dass dies keinen Freibrief für die häufig zu beobachtenden rücksichtslosen Fahrer darstellt. Schlussendlich lässt sich dies auf eine einfache Formel zusammenfassen: sich so im Straßenverkehr zu bewegen, dass man unter Beachtung der Rücksicht und Regeln weder sich noch andere unnötig gefährdet. Insoweit sind hier in geringem Maße auch Ausnahmen von der Regel erlaubt.
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