Über das dezente Entfernen vom Unfallort und die daraus resultierenden Konsequenzen
Aus der Kunst kennt man die Fluchtperspektive: Eine perspektivische Abbildung, die dreidimensionale Tiefe auf der zweidimensionalen künstlerischen Abbildung erzeugt. Im Straßenverkehr bezeichnet man als Fluchtperspektive das dezente, unerlaubte Entfernen und nach § 142 StGB strafbewehrte Entfernen vom Unfallort.
Was bedeutet Fluchtperspektive rechtlich?
Konkret bedeutet es, dass derjenige sich der Fahrerflucht strafbar macht, der bei einem Verkehrsunfall einen Schaden an fremden Sachen verursacht und sich als Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne vorher den anderen Beteiligten die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen oder zumindest eine angemessene Zeit gewartet zu haben. Auch wird derjenige strafrechtlich belangt, der sich zwar erlaubter Weise vom Unfallort entfernt, jedoch im Nachhinein den Feststellungen seiner Personalien nicht unverzüglich nachkommt beziehungsweise diese ermöglicht.
Konsequenzen für Fahrerflucht
Die Konsequenzen einer Fahrerflucht sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn es handelt sich hierbei um eine Straftat. Diese wird gem. § 142 Strafgesetzbuch (StGB) unter der Deliktbezeichnung „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
Laut § 142 Abs. 1 StGB liegt eine Fahrerflucht vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle entfernt, bevor er:
- zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
Gemäß § 142 Abs. 2 StGB wird ein Unfallbeteiligter auch wegen Fahrerflucht bestraft, wenn er sich nach Ablauf einer bestimmten Wartefrist nicht unverzüglich nachträglich bei der Polizei meldet, damit diese die Feststellungen zum Unfallhergang schnellstmöglich nachholen kann.
Vorwürfe vermeiden
Doch wie lässt sich ein Fehlverhalten der Beteiligten und folglich der spätere Vorwurf der Fahrerflucht vermeiden? Vordergründig sollte jeder, der an einem Unfall beteiligt ist bzw. diesen selbst verursacht hat, danach eine bestimmte Zeit am Unfallort warten. Die Wartezeit hängt von den Umständen ab und muss nach Einzelfall entschieden werden. Bei sogenannten Bagatellschäden, die häufig beim Ausparken und Einparken geschehen, sind unter Umständen bereits 15 Minuten ausreichend. Hingegen gilt bei schweren Unfallgeschehnissen, dass bis zu mehreren Stunden gewartet werden muss.
Wenn der Unfallgegner, sprich der Fahrer des geschädigten PKW, nicht innerhalb der Wartezeit auftaucht, ist der Unfallbeteiligte dazu verpflichtet, die Feststellungen unverzüglich nachzuholen. Dies geschieht durch das Aufsuchen der nächsten Polizeidienststelle unter Angabe der Personalien, des Kennzeichens und des Standortes des Fahrzeuges. Das Wort „unverzüglich“ ist hierbei nicht genauer definiert und hängt wiederum vom Einzelfall ab. Keinesfalls genügt es, ausschließlich eine Visitenkarte mit den Kontaktdaten an der Windschutzscheibe zu hinterlassen.
Als letzte Option, sollte der Betroffene es versäumt haben, unverzüglich zu handeln, bleibt die Selbstanzeige, um eine Anzeige wegen Fahrerflucht zu vermeiden. Hier regelt der § 142 Absatz 4 StGB, dass das Gericht die Strafe mildern oder sogar gänzlich von einer Strafe absehen kann, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die Feststellungen seiner Personalien bei der Polizei oder dem Unfallopfer nachholt. Diese sogenannte 24-Stunden-Regel gilt jedoch nur dann, wenn ein geringfügiger Sachschaden mit einem Streitwert bis höchstens 1.300 Euro im ruhenden Verkehr – sprich beim Ein- und Ausparken – verursacht worden ist.
Mögliche Folgen einer Fahrerflucht
Sollte auch diese Gelegenheit versäumt werden, so muss sich der Betroffene auf den Eintrag von Punkten in Flensburg sowie ein Strafverfahren einstellen. Bei einer Fahrerflucht während der Probezeit handelt es sich zusätzlich um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß der sogenannten Kategorie A, der bereits bei einmaliger Begehung zu einer zweijährigen Verlängerung der Probezeit und zum Pflichtbesuch eines Aufbauseminars führt.
Kommt es durch den Unfallverursacher zum Personenschaden, womöglich auch mit tödlichen Folgen, wie dies zum Beispiel auf der A66 bei Hofheim in Hessen durch Raser verursacht wurde, so drohen besonders schwere Strafen.
Dabei wird die fahrlässige Körperverletzung gemäß dem § 229 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Wurde hingegen ein anderer Verkehrsteilnehmer bei dem Unfall mit Fahrerflucht fahrlässig getötet, droht nach § 222 StGB eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
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