Zwei Wegschilder mit der Aufschrift

Bildnachweis: AdobeStock_345568347 // Urheberrecht: Lena Wurm

Urlaub im Risikogebiet und die Lohnfortzahlung während einer selbstverschuldeten Quarantäne

Alle Jahre wieder kehrt die Zeit der Urlaubstage zurück und es stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, wohin es zur Erholung in diesem Jahr gehen soll. Allerdings ist es im Zuge der Corona-Pandemie und der daraus weltweit restriktiven Maßnahmen wichtig, die Urlaubsplanung bewusst und unter Berücksichtigung aller Umstände zu gestalten.

Denn wenn der Arbeitnehmer wissentlich in ein Land mit ausgesprochener Reisewarnung einreist, dann handelt er schuldhaft im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, da nach den jeweiligen Landesverordnungen der Bundesländer die Verpflichtung entwächst, sich bei einer Rückkehr in Quarantäne zu begeben.

Die Gesetzeslage

In Folge eines solchen Verhaltens durch den Arbeitnehmer entsteht eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung gem. § 616 BGB, die der Arbeitnehmer wiederum schuldhaft herbeigeführt hat. Aus dem eben benannten Grund steht den Arbeitnehmern dann in einer solchen Fallkonstellation kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB zu. 

Ebenfalls scheidet eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aus; dies ergibt sich direkt aus dem IfSG selbst. Hier wurde in § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG durch eine Änderung des Gesetzes, die am 19. November 2020 in Kraft getreten ist, nun hinreichend geregelt, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Quarantäne durch Antritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Definition der Gesetzesnorm dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

Mögliche Fallkonstellationen

Hat der Arbeitnehmer hingegen die Möglichkeit, während der angeordneten Quarantäne seine Arbeitsleistung aus dem Homeoffice heraus zu erbringen, so bleibt in diesem Fall sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts weiterhin bestehen. 

Doch was geschieht, wenn das vom Arbeitnehmer bereiste Urlaubsziel plötzlich zum Risikogebiet wird, ohne dass er dies trotz seiner umsichtigen Planung hätte voraussehen können? In dem Fall, in dem das vom Arbeitnehmer bereiste Urlaubsland erst nach dem Antritt der Reise aufgrund steigender Infektionszahlen (erneut) zum Risikogebiet erklärt wird, hat der Arbeitnehmer mit seinem Reiseantritt und dem Aufenthalt am Urlaubsziel nicht schuldhaft gehandelt. Daraus ergibt sich für ihn wiederum ein vorübergehender Anspruch auf die Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB.

Vordergründig aber greift hier § 56 IfSG, nach welchem der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch für die Zeit der Quarantäne hat. In der Praxis gestaltet es sich folgendermaßen: Der Arbeitgeber leistet die Entgeltfortzahlung weiterhin an den Arbeitnehmer und kann sich diese Zahlungen im Nachgang von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Dies wird explizit im § 56 Abs. 5 IfSG geregelt. 

Verreisen oder nicht?

Im Zuge der derzeit vorherrschenden Reisebeschränkungen und gerade im Hinblick auf eine sich plötzlich ändernde Situation können Arbeitnehmer trotz umsichtiger Planung nicht alle Risiken prognostizieren. Dennoch sollte man zumindest stets bemüht sein, verhältnismäßig zu handeln, um einen größeren Schaden von sich und anderen abzuwenden.

Zu beachten ist zudem: Je näher der Anreisetag am Tag der Bekanntgabe der Reisewarnung liegt, desto weniger umsichtig war die Urlaubsplanung in Bezug auf die Reisewarnung. Um den Lohnanspruch nicht zu riskieren, sollte man daher lieber einmal zu viel das aktuelle Geschehen am Urlaubsort in Erfahrung bringen als einmal zu wenig.

Sollten Streitigkeiten darüber bestehen, ob Sie umsichtig genug bei der Urlaubsplanung waren, kontaktieren Sie einen Fachmann, der Ihren speziellen Fall prüft und für Sie damit Rechtssicherheit schafft.

Haben Sie eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Die Kanzlei BRAUN ist Ihr erfahrener Partner!