Drei Pferde auf einer Weide.

Pferde auf einer Weide, ein kurzer Moment, ein Tritt – und plötzlich stehen mehr als 10.000 Euro Tierarztkosten im Raum. Doch hinter dem Geschehen verbirgt sich ebenfalls eine haftungsrechtliche Grundfrage, nämlich wann ein Pferd seine eigene Tiergefahr verwirklicht und wann es lediglich Opfer ist? Hätte Albert Einstein am Weidezaun gestanden, hätte er vermutlich zuerst gefragt: „Welches Pferd bewegte sich – und in welchem Bezugssystem?“ Relativ zur Sonne bewegten sich beide. Relativ zur Weide schien die Sache klar: Ein Pferd stand und graste, das andere lief heran, drehte sich und schlug aus. Denn Bewegung lässt sich physikalisch nur in Bezug auf ein gewähltes System beschreiben. Genau diese sichtbare Mechanik prägte zunächst das Urteil des LG Lüneburg vom 19.08.2025 – 5 O 177/24.

Der Sachverhalt: Ein Tritt auf der Weide

Am 21.09.2023 wurde ein Wallach auf der Weide von einer hinzukommenden Stute am rechten Vorderbein getroffen und erlitt eine Radiusfraktur. Die Tierarztkosten beliefen sich auf 5.335,41 Euro und 5.577,35 Euro. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung erkannte ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach an, regulierte jedoch nur zur Hälfte. Sie wollte die Tiergefahr des verletzten Pferdes anspruchsmindernd berücksichtigt wissen.

Die Entscheidung des LG Lüneburg: Wer nicht losläuft, haftet nicht mit

Das LG Lüneburg folgte dem nicht. Nach § 833 BGB haftet der Halter eines privat gehaltenen Freizeitpferdes grundsätzlich verschuldensunabhängig, wenn sich die typische, unberechenbare Tiergefahr verwirklicht. Für eine Kürzung nach § 254 Abs. 1 BGB analog genügt nämlich nicht, dass auch vom verletzten Pferd abstrakt eine Gefahr ausgeht. Seine Tiergefahr muss sich konkret im Unfall ausgewirkt haben. Aus Sicht des Landgerichts fehlte genau dieser Beitrag. Der Wallach stand auf der Weide und graste. Er lief nicht los, trat nicht aus und brachte keine eigene Energie in das Geschehen ein. Physikalisch war er zwar Teil der Kollision, aber nicht Quelle des Impulses. Ein Körper wird nicht zur Ursache eines Zusammenstoßes, nur weil er dort steht, wo ein anderer einschlägt. Das Gericht sprach deshalb weitere 5.456,37 Euro sowie Nebenforderungen zu und stellte die Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden fest.

Die Berufung: Das OLG Celle blickt auf die Herde

Doch Einsteins Bild vom Bezugssystem führt zugleich zur nächsten Ebene. Das OLG Celle betrachtete denselben Fall mit Urteil vom 02.04.2026 – 2 U 126/25 nicht nur als isolierten Tritt, sondern als Interaktion zweier Pferde im Herdenverband. Auch ein im Moment des Tritts scheinbar passives Tier könne durch seine Anwesenheit und sein Sozialverhalten Teil einer Rangauseinandersetzung sein. Das Oberlandesgericht bewertete deshalb beide Tiergefahren als mitursächlich und gelangte zu einer Haftungsquote von 50:50.

Nahaufnahme oder Totale: Zwei Perspektiven im Vergleich

Die Entscheidungen unterscheiden sich damit vor allem bei der Wahl des rechtlichen Ausschnitts. Die beiden Instanzen setzten dabei ganz unterschiedliche Betrachtungsebenen an:

  • Landgericht (Nahaufnahme): Anlauf, Drehung, Tritt
  • Oberlandesgericht (Totale): Herdenverhalten, Rangordnung und möglicherweise für Menschen nicht erkennbare Signale

Bewegung mag relativ sein; die Haftungsquote hängt davon ab, welches konkrete tierische Geschehen sich feststellen und beweisen lässt.

Der Fall des LG Köln: Gemeinsame Weide, geteilte Verantwortung

Das LG Köln bestätigte 2026 in einem anderen Fall, dass eine Halbierung keine automatische Stallarithmetik ist. Im Fall des LG Köln trabten neu zusammengeführte Stuten gemeinsam über die Weide. Weil beide erkennbar Teil der Herdeninteraktion waren, nahm das Gericht eine hälftige Haftung an. Zugleich betonte es aber, dass die gemeinsame Weidehaltung allein nicht grundsätzlich zur Kürzung führt. Entscheidend bleiben die jeweiligen Verursachungsbeiträge, welche hier zur hälftigen Quotelung führten.

Was Pferdehalter aus den Urteilen mitnehmen sollten

Beide Fälle zeigen, dass nicht jeder Pferdetritt zur vollen Haftung oder zur hälftigen Quotelung führt. Entscheidend ist, ob das verletzte Tier bloß getroffen wurde oder mit eigenem Verhalten zur sozialen und körperlichen Dynamik beitrug. Für die Praxis kommt es daher besonders auf die Sekunden vor dem Tritt an: Bewegungen, Abstände, Drohgesten, Ausweichreaktionen und die Einordnung in die Herde. Einstein liefert dafür keine Rechtsformel, aber die passende Frage: Wo beginnt das maßgebliche Bezugssystem? Genau dort entscheidet sich, ob ein Pferd nur am Ort des Schadens stand – oder rechtlich Teil seiner Entstehung war.

Wer nach einem solchen Vorfall Fragen zur Haftung, Beweissicherung oder Regulierung mit der Versicherung hat, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen – ein Rechtsanwalt für Pferderecht unterstützt dabei, die eigene Position rechtssicher einzuschätzen.