Der Aufsichtsrat und Beirat einer GmbH
In der Geschäftswelt werden Unternehmen, wenn wir bei diesen das Beispiel eines durch die Wogen der Wirtschaft schwimmenden Schiffes heranziehen, von einer Mannschaft mit unterschiedlichen Funktionen, Aufgaben und Verantwortungsbereichen navigiert. Die Kommandobrücke, aus der Geschäftsleitung bestehend, wird indes durch weitere Akteure komplettiert: den Aufsichtsrat und den Beirat. Was die beiden voneinander unterscheidet und welche Aufgabenfelder sie im Rahmen ihrer Funktion ausüben, werden wir, mit dem Aufsichtsrat beginnend, in diesem Beitrag näher erläutern.
Die zentrale Rolle des Aufsichtsrats in der GmbH
Sobald die GmbH eine bestimmte Größe erreicht hat, beginnt der Aufsichtsrat eine zentrale Rolle zu spielen. Während der Aufsichtsrat ab einer Mitarbeiterzahl von 500 also obligatorisch wird, haben Gesellschafter in kleineren GmbHs die Freiheit, stattdessen einen Beirat einzusetzen oder auf ein Kontrollgremium ganz zu verzichten. Die Unterschiede zwischen Beirat und Aufsichtsrat sind dabei nicht nur in der Funktion, sondern auch in der rechtlichen Struktur und den Haftungsfragen deutlich erkennbar.
Gemäß dem § 35 GmbHG ist ein Aufsichtsrat nur ab einer bestimmten Unternehmensgröße vorgeschrieben. Wenn ein Unternehmen mehr als 500 Beschäftigte hat, greift das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG), das vorsieht, dass ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder von den Arbeitnehmern gestellt wird. Bei über 2.000 Beschäftigten kommt das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) zur Anwendung, welches eine paritätische Besetzung zwischen Arbeitnehmer- und Anteilseignervertretern verlangt.
Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis einen sogenannten fakultativen Aufsichtsrat einzurichten, selbst wenn das Unternehmen diese Schwellen nicht erreicht. In diesem Fall entscheiden die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag, ob und in welcher Form ein Aufsichtsrat etabliert wird. Hier kommen Regelungen des Aktiengesetzes gem. § 52 GmbHG zum Tragen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Bestimmungen trifft.
Aufgaben und Struktur des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat besteht in der Regel aus drei Mitgliedern, kann jedoch bei größeren Unternehmen auf bis zu 21 Mitglieder erweitert werden, insbesondere wenn das Stammkapital 10 Millionen Euro übersteigt. Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats besteht in der Überwachung der Geschäftsführung, was ihm per Gesetz nicht entzogen werden kann. Zudem hat er bestimmte Mitwirkungsrechte, zum Beispiel bei strategischen Entscheidungen oder Personalfragen, etwa der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung.
Im Gegensatz dazu ist der Beirat in der Regel eine freiwillige Einrichtung, die den Gesellschaftern deutlich mehr Flexibilität in der Ausgestaltung seiner Funktionen bietet. Ein Beirat kann rein beratend tätig sein, ohne Kontrollbefugnisse, oder er kann mit umfassenderen Aufgaben betraut werden, wie der Überwachung der Geschäftsführung oder sogar der Mitentscheidung in Personalfragen. Gesellschafter können die Funktionen des Beirats flexibel im Gesellschaftsvertrag festlegen, was ihn zu einer beliebten Option in Familienunternehmen oder kleineren GmbHs macht.
Der Beirat als flexible Einrichtung
Mögliche Aufgaben des Beirats sind:
- Beratungsgremium: Der Beirat unterstützt die Geschäftsführung durch Fachwissen und Erfahrung, ohne in die operative oder strategische Führung einzugreifen.
- Überwachungsorgan ohne Personalkompetenz: Der Beirat überwacht die Geschäftsführung, kann jedoch keine Personalentscheidungen treffen.
- Überwachungsorgan mit Personalkompetenz: Zusätzlich zur Überwachung hat der Beirat Einfluss auf Personalentscheidungen, z. B. bei der Bestellung der Geschäftsführung.
- Mit Geschäftsführungskompetenz: Der Beirat übernimmt selbst Geschäftsführungsaufgaben und trifft operative Entscheidungen.
Haftungsunterschiede und rechtliche Aspekte
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Aufsichtsrat und Beirat liegt in der Haftung. Beide Gremien haften persönlich mit ihrem Privatvermögen, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Der Aufsichtsrat ist gesetzlich verpflichtet, die Geschäftsführung zu überwachen und haftet bei Pflichtverletzungen entsprechend strenger. Der Beirat haftet ebenfalls, allerdings ist seine Verantwortung je nach den ihm zugewiesenen Aufgaben oft weniger umfassend als die des Aufsichtsrats.
Während der Aufsichtsrat in mitbestimmungspflichtigen Unternehmen paritätisch besetzt ist oder zu einem Drittel von Arbeitnehmervertretern gestellt wird, gibt es beim Beirat keine derartigen gesetzlichen Vorgaben. Die Zusammensetzung des Beirats kann im Gesellschaftsvertrag frei geregelt werden. Diese Flexibilität macht den Beirat insbesondere in kleineren oder familiengeführten Unternehmen attraktiv, wo eine stärkere Bindung zwischen Gesellschaftern und Führung besteht.
Während der Aufsichtsrat eine gesetzliche Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung hat, ist der Einfluss des Beirats von den Regelungen im Gesellschaftsvertrag abhängig. Der Aufsichtsrat hat das Recht, Einblick in die Geschäftsunterlagen zu nehmen und die Gesellschafterversammlung einzuberufen. Ein Beirat hingegen kann, je nach Ausgestaltung, beratende oder überwachende Funktionen wahrnehmen, ist aber nicht zwingend zu diesen Befugnissen verpflichtet.
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sowohl der Aufsichtsrat als auch der Beirat zentrale Gremien zur Unterstützung der Unternehmensführung sind, die jedoch in ihrer Struktur, Haftung und Aufgabenverteilung deutliche Unterschiede aufweisen. Während der Aufsichtsrat ab einer bestimmten Unternehmensgröße verpflichtend und stark reguliert ist, bleibt der Beirat eine flexible Option, die den Gesellschaftern erlaubt, Aufgaben und Pflichten individuell an die Bedürfnisse der GmbH anzupassen.
Ein Beirat kann insbesondere in kleineren und mittelständischen Unternehmen eine wertvolle Alternative zum klassischen Aufsichtsrat darstellen. Je nach Unternehmensgröße und -struktur kann er beratend oder sogar geschäftsführend agieren, während der Aufsichtsrat in größeren Unternehmen eine gesetzlich geregelte Kontrollfunktion übernimmt, die weder umgangen noch abgemildert werden kann. Beide Gremien erfordern jedoch eine sorgfältige Bestimmung ihrer Rollen, um Rechts- und Haftungsrisiken zu minimieren.
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