Hölzerner Richterhammer auf einem Tisch, im Hintergrund eine Person im Anzug mit einem Buch.

Warum ein Arbeitnehmer vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte

Manchmal entscheidet im Arbeitsrecht nicht nur die wirtschaftliche Realität, sondern ein formales Detail. Ein Streit um die Absicherung eines Altersteilzeitkontos hat das Bundesarbeitsgericht beschäftigt und eine wichtige Klarstellung gebracht. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann Arbeitnehmer verlangen können, dass ihr angespartes Wertguthaben zusätzlich gegen eine mögliche Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert wird. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied mit Urteil vom 21. Oktober 2025 (Az. 9 AZR 66/25): Ein solcher Anspruch entsteht nicht automatisch. Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber zuvor formgerecht zur Vorlage eines Nachweises der Insolvenzsicherung auffordern. Ohne diese Vorstufe bleibt selbst ein berechtigter Zweifel an der Absicherung rechtlich folgenlos.

Das Blockmodell und das anwachsende Wertguthaben

Der Fall begann mit einem Altersteilzeitvertrag im sogenannten Blockmodell. Der Arbeitnehmer arbeitete zunächst in einer Arbeitsphase vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024, bevor er vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 freigestellt sein sollte. Während der Arbeitsphase entsteht ein sogenanntes Wertguthaben, das später während der Freistellungsphase ausgezahlt wird. Gerade weil dieses Guthaben über mehrere Jahre angespart wird, verpflichtet § 8a Abs. 1 AltTZG Arbeitgeber, das Wertguthaben einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsanteile gegen das Risiko einer Insolvenz zu sichern.

Die beklagte Arbeitgeberin hatte hierfür eine Treuhandlösung eingerichtet. Das Treuhandvermögen bestand aus Anteilen eines Wertpapierfonds und sollte die Wertguthaben mehrerer Altersteilzeitarbeitnehmer gleichzeitig absichern. Der Kläger zweifelte jedoch an der tatsächlichen Sicherheit dieser Konstruktion und verlangte Einsicht in Unterlagen zur Überprüfung der Insolvenzsicherung. Schließlich klagte er auf eine zusätzliche Sicherheitsleistung von 81.174,28 Euro, etwa durch Stellung eines Bürgen oder durch Hinterlegung von Geld oder geeigneten Wertpapieren, wie es § 8a Abs. 4 Satz 2 AltTZG in Verbindung mit § 234 Abs. 1 und 3 BGB vorsieht.

Wenn Zahlen Recht geben – und trotzdem nicht reichen

Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst fest, dass die Absicherung tatsächlich nicht in jeder Hinsicht überzeugte. Da das Treuhandvermögen aus Wertpapieren bestand, unterlag es Kursschwankungen. Deshalb dürfen solche Anlagen nach den Grundsätzen des § 234 Abs. 3 BGB nur mit drei Vierteln ihres Kurswerts als Sicherheit berücksichtigt werden. Rechnet man diesen Abschlag ein, ergaben sich zu mehreren Zeitpunkten rechnerische Unterdeckungen zwischen Treuhandvermögen und den insgesamt abzusichernden Wertguthaben. Zudem waren mögliche Verwertungskosten des Treuhänders sowie steuerliche Belastungen noch gar nicht berücksichtigt.

Trotz dieser Kritik verlor der Kläger den Prozess. Der entscheidende Grund lag in einer formalen Voraussetzung des Gesetzes. Nach § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG entsteht ein Anspruch auf eine zusätzliche Sicherheitsleistung nur dann, wenn der Arbeitgeber keinen ausreichenden Nachweis über die Insolvenzsicherung erbringt und der Arbeitnehmer ihn zuvor schriftlich dazu aufgefordert hat. Diese Aufforderung muss in Schriftform gemäß § 126 BGB oder elektronischer Form nach § 126a BGB erfolgen und dem Arbeitgeber eine Frist zur Nachbesserung setzen.

Die gelbe Karte, die nie gezeigt wurde

Genau daran fehlte es im konkreten Fall. Der Kläger hatte zwar Unterlagen verlangt, doch diese Aufforderung bezog sich nur auf einen Teil seines Guthabens. Für die später entstandenen Wertguthaben fehlte eine erneute schriftliche Aufforderung. Stattdessen erhob er unmittelbar Klage auf Sicherheitsleistung. Das Bundesarbeitsgericht formulierte es anschaulich: Der Kläger habe dem Arbeitgeber nicht zunächst eine „gelbe Karte“ gezeigt, sondern sofort die „rote Karte“.

Damit fehlte eine zentrale Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch. Das Verfahren ist bewusst streng formalisiert, weil der Gesetzgeber dem Arbeitgeber zunächst Gelegenheit geben wollte, die Sicherung nachzuweisen oder nachzubessern. Da diese Vorwarnung im Streitfall nicht vollständig erfolgt war, blieb die Klage erfolglos.

Was Arbeitnehmer in der Altersteilzeit konkret beachten sollten

Damit ein Anspruch auf zusätzliche Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 4 AltTZG überhaupt entstehen kann, müssen folgende Schritte eingehalten werden:

  • Die Aufforderung an den Arbeitgeber muss das gesamte abzusichernde Wertguthaben umfassen – nicht nur Teile davon
  • Sie muss in Schriftform (§ 126 BGB) oder elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen
  • Dem Arbeitgeber muss eine angemessene Frist zur Vorlage des Nachweises oder zur Nachbesserung gesetzt werden
  • Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann eine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben werden

Formstrenge als Auftrag – nicht als Hindernis

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Oktober 2025 (Az. 9 AZR 66/25) mag formalistisch klingen. Es zeigt jedoch, dass man anderen zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung geben muss. Was in anderen Rechtsgebieten, wie beispielsweise dem Kauf- oder dem Baurecht, für jeden ersichtlich ist, muss im Arbeitsrecht oft an Einzelbeispielen ausgeurteilt werden. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, erst dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Nachbesserung geben und dann erst zu klagen.

Haben Sie Fragen rund um die Absicherung Ihres Altersteilzeitkontos oder andere arbeitsrechtliche Anliegen? Ein Anwalt für Arbeitsrecht berät Sie zu Ihren Rechten und den notwendigen Schritten.