Der Fliegende Holländer gilt als die große Spukgestalt der Seefahrt. Die Geschichte dahinter geht wie folgt: Ein Kapitän, verdammt zur ewigen Fahrt, weil er den Sturm bezwingen wollte und dabei jedes Maß verlor. Kein Hafen nimmt ihn auf, kein Tod erlöst ihn, sein Schiff erscheint als schlechtes Omen am Horizont. Der moderne Straßenverkehr kennt eine nüchternere Variante dieses Schreckbildes. Sie heißt nicht Sage, sondern Verkehrsmeldung – Achtung: Geisterfahrer! Das Wort allein reicht, um Bilder auszulösen. Scheinwerfer im falschen Winkel. Ein Auto, das aus der Dunkelheit kommt, wo keines kommen darf. Sekunden, die zu spät sind. Doch vor Gericht endet der Spuk. Dort zählt nicht das Grauen des Bildes, sondern die Präzision des Begriffs. Genau darum geht es im Beschluss des OLG Zweibrücken vom 28.11.2022, Az. 1 OLG 2 Ss 34/22.
Der Fall: Heimkehr aus dem Linksverkehr
Der Fall beginnt nicht auf einer Autobahn, sondern banaler, fast tückischer: mit Heimkehr. Ein Mann kommt nach sieben Wochen Thailand zurück. Dort fährt man links. In Deutschland fährt man rechts. Nach einem Nachtflug, einigen Stunden Schlaf und dem Gefühl, wieder fahrtüchtig zu sein, steigt er in sein Auto.
Dann geschieht, was nicht geschehen darf. Er fährt auf einer Landstraße auf der linken Spur. Nicht nur für einen Augenblick, sondern zwei bis drei Kilometer. In einer Kurve kollidiert er frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Zwei Menschen werden verletzt. Die Vorinstanzen sahen darin eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässige Körperverletzung. Das klingt zunächst zwingend. Wer so fährt, gefährdet. Wer so kollidiert, verletzt. Wer auf der falschen Seite bleibt, handelt schwer falsch.
Rücksichtslos – der entscheidende Begriff in § 315c StGB
Der entscheidende Begriff lautet dabei: rücksichtslos. Für eine Strafbarkeit nach § 315c StGB genügt nicht, dass jemand objektiv gefährlich fährt. Es muss hinzukommen, dass er sich bewusst aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern handelt.
Hier trennt das OLG Zweibrücken scharf. Der Mann hatte versagt, aber nicht in der Weise, die das Gesetz für Rücksichtslosigkeit verlangt. Er hatte sich nach Wochen im Linksverkehr nicht innerlich auf den deutschen Rechtsverkehr zurückgestellt. Das war fahrlässig. Vielleicht sogar erschreckend fahrlässig. Aber nach den Feststellungen eben nicht gleichgültig, nicht eigensüchtig, nicht dieses kalte „Mir doch egal“.
Ein schwerer Unfall beweist nicht rückwirkend eine rücksichtslose Gesinnung. Die falsche Spur ersetzt nicht die innere Haltung. Deshalb blieb am Ende die fahrlässige Körperverletzung. Die Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung hielt dagegen nicht.
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken im Überblick:
- Objektiv gefährliches Fahren allein genügt für § 315c StGB nicht.
- Rücksichtslos handelt, wer sich bewusst aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern handelt.
- Ein schwerer Unfall beweist nicht rückwirkend eine rücksichtslose Gesinnung.
- Ergebnis: Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung – nicht wegen Straßenverkehrsgefährdung.
Konkrete Gefahr: Was der BGH verlangt
Diese Linie passt zur neueren Rechtsprechung bis 2026. Auch der Bundesgerichtshof verlangt bei Verkehrsgefährdungsdelikten mehr als Atmosphäre und Schrecken. Eine konkrete Gefahr muss greifbar festgestellt werden, regelmäßig als echter Beinahe-Unfall. Der BGH hat das etwa im Beschluss vom 21.05.2025, Az. 4 StR 42/25, erneut betont: Es reicht nicht, dass eine Lage irgendwie gefährlich wirkt. Das Gericht muss erkennen können, warum der Schaden nur noch vom Zufall abhing.
Fazit: Das Strafrecht kennt keine Gespenster
Der Fliegende Holländer bleibt eine Sage über Schuld, Verhängnis und ewige Fahrt. Der Fall aus Zweibrücken ist kleiner, irdischer, aber juristisch feiner. Er zeigt: Nicht jeder Geisterfahrer ist strafrechtlich ein Verdammter. Das OLG verharmlost nichts. Es ordnet. Es sagt: Wer auf der falschen Seite fährt und Menschen verletzt, trägt Verantwortung. Aber wer bestraft werden soll, muss nach dem Gesetz bestraft werden, nicht nach dem Schrecken des Bildes. So wird aus einer Geisterfahrt kein Mythos, sondern ein Lehrstück, denn das Strafrecht kennt keine Gespenster. Es kennt ausschließlich Tatbestände.
Sie werden selbst einer Straßenverkehrsgefährdung oder fahrlässigen Körperverletzung beschuldigt? Unser Anwalt für Verkehrsrecht prüft, ob die Vorwürfe juristisch tatsächlich tragen.

