Sturm und krank – Wenn Goethe zum Arzt gemusst hätte
„Ich bin gesund und kann arbeiten. Was verlang’ ich mehr.“ Goethe konnte es sich, jedenfalls in diesem Satz, einfach machen. Das Arbeitsrecht wird allerdings erst dort interessant, wo die erste Hälfte nicht mehr stimmt – und die zweite trotzdem verlangt wird. Denn ein Arzttermin während der Arbeitszeit ist keineswegs automatisch Arbeitszeit. Beschäftigte müssen grundsätzlich versuchen, Untersuchungen außerhalb ihrer Arbeitszeit wahrzunehmen, sofern kein medizinischer Grund einen sofortigen Besuch verlangt. Doch was gilt, wenn nicht der Arbeitnehmer den Termin bestimmt, sondern der Arzt? Genau diese Grenze beschäftigte das LAG Niedersachsen am 8. Februar 2018 – 7 Sa 256/17.
Der Fall: Ein Orthopädentermin und 1,5 Stunden Streit
Der Anlass und somit der Beginn des nachfolgenden Falls war unspektakulär und gerade deshalb lehrreich. Der Kläger, seit 1993 als Klima- und Lüftungsmonteur beschäftigt, nahm am 26. April 2016 von 10.15 bis 11.45 Uhr einen Termin bei seinem Orthopäden wahr. Seine regelmäßige Arbeitszeit endete montags bis donnerstags um 16.15 Uhr, freitags um 13 Uhr. Die Sprechstunden des Arztes waren dagegen bereits um 15 beziehungsweise 12 Uhr beendet. Arbeitszeit und Sprechstundenzeit ließen keinen Termin nach Feierabend zu.
Der Arbeitgeber zahlte zwar die Tagesvergütung, belastete das Arbeitszeitkonto jedoch mit den vollen 8,25 Stunden. Der Arbeitnehmer verlangte deshalb eine Gutschrift von 1,5 Stunden. Vor dem Arbeitsgericht blieb er zunächst erfolglos, vor dem Landesarbeitsgericht setzte er sich dann doch durch.
Die Tarifauslegung des Landesarbeitsgerichts
Entscheidend für das Obsiegen war der Manteltarifvertrag des Groß- und Außenhandels Niedersachsen vom 19. Juni 1997. Nach § 14 Ziff. 3 MTV war bei unverschuldeter Arbeitsversäumnis die unumgänglich notwendige Abwesenheit zu vergüten, höchstens allerdings für vier Stunden. Ganz so eindeutig war die Sache trotzdem nicht. § 13 Ziff. 3 MTV erklärte nämlich die in § 13 Ziff. 1 Nr. 1–4 MTV genannten Anwendungsfälle des § 616 BGB für abschließend. Arztbesuche waren dort nicht ausdrücklich genannt. Nähme man allein den Wortlaut, hätte dies gegen eine Vergütung sprechen können.
Das LAG las den Tarifvertrag jedoch nicht wie eine Sammlung voneinander isolierter Sätze, sondern als zusammenhängendes Regelwerk. § 13 betreffe im Wesentlichen ein- oder mehrtägige Freistellungen, § 14 dagegen kurzfristige Arbeitsverhinderungen. Auch die Tarifgeschichte, darunter § 10 und § 11 Abs. 3 MTV 1977, sprach nach Auffassung des Gerichts gegen einen stillschweigenden Ausschluss notwendiger Arztbesuche. Hätten die Tarifvertragsparteien einen solchen Vergütungsanspruch beseitigen wollen, hätte dies klarer geregelt werden müssen.
Damit rückte der eigentlich entscheidende Begriff in den Mittelpunkt – die Unumgänglichkeit.
Wer Einfluss auf seinen Arzttermin hat, muss Rücksicht auf seine Arbeitspflicht nehmen. Beschäftigte können also nicht beliebig während der Arbeitszeit zum Arzt gehen, nur weil es bequemer ist. Kann oder will ein Arzt jedoch keinen Termin außerhalb der Arbeitszeit anbieten, verliert der Arbeitnehmer diese Verfügungsmacht. Dann entsteht eine Pflichtenkollision. Auf der einen Seite steht die Verpflichtung zur Arbeitsleistung, auf der anderen ein notwendiger medizinischer Termin, dessen Zeitpunkt sich nicht beliebig verschieben lässt.
Ein Arzttermin während der Arbeitszeit gilt in der Regel als vergütungspflichtig, wenn:
- der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Terminvergabe des Arztes hat,
- der Arzt keine Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit anbietet,
- die Untersuchung medizinisch notwendig ist und sich zeitlich nicht verschieben lässt,
- somit eine echte Pflichtenkollision und keine bloße Bequemlichkeit vorliegt.
Bereits das BAG hatte eine solche Konstellation am 29. Februar 1984 – 5 AZR 92/82 behandelt. Das LAG Niedersachsen griff diese Linie auf und sprach dem Kläger die 1,5 Stunden gut. Und damit führt der Fall fast zwangsläufig ins Jahr 2026.
Ausblick: Was sich bis 2026 geändert hat
Heute muss zunächst sauber unterschieden werden zwischen einem Arztbesuch während bestehender Arbeitsfähigkeit und einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit. Wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, bewegt sich vor allem im System der §§ 3, 4 und 5 EntgFG. Einen ärztlichen Nachweis kann ein Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Das BAG bestätigte diese Befugnis am 14. November 2012 – 5 AZR 886/11 grundsätzlich auch ohne besonderes Verdachtsmoment. Politisch wird inzwischen darüber hinaus eine generelle Nachweispflicht ab dem ersten Krankheitstag diskutiert. Noch ist sie, Stand September 2026, nicht Gesetz.
Goethes Bonmot beschreibt eine erfreulich konfliktfreie Welt. Gesund sein, arbeiten können, zufrieden sein. Das Arbeitsrecht muss sich mit dem Augenblick beschäftigen, in dem diese Ordnung auseinanderfällt. Sollte der Gesetzgeber künftig schon am ersten Krankheitstag einen ärztlichen Nachweis verlangen, bekommt deshalb ein Urteil aus dem Jahr 2018 plötzlich neues Gewicht. Dann geht es nicht mehr allein darum, was ein Arbeitnehmer nachweisen muss. Es stellt sich eine zweite, unbequemere Frage. Wer den Beweis der Krankheit verlangt, muss sich auch fragen lassen, wann der Arbeitnehmer ihn überhaupt beschaffen soll.
Wer als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unsicher ist, wie Arbeitszeit, Vergütung und Nachweispflichten im Einzelfall zusammenspielen, sollte sich frühzeitig von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

