Galoppierende Inflation? Warum ein Kaufpreis von 710.000 Euro noch keinen Pferdewucher beweist
„Heutzutage kennen die Leute von allem den Preis und von nichts den Wert“, schrieb der englische Dichter und Essayist Oscar Wilde. Die Aussage klingt, als sei er für Kunstauktionen, Luxusuhren oder die nervösen Kurven der Börse erfunden worden. Doch er passt ebenso gut in die Welt des internationalen Pferdehandels. Eine Welt, in der Abstammung und Ausbildung, Bewegung und Temperament, Hoffnung und Prestige zu einer Summe verschmelzen, die sich auf einer Rechnung ausweisen lässt, ohne sich je vollständig berechnen zu lassen. 710.000 EUR zahlte eine Frau aus den USA im Jahr 2022 für ein Dressurpferd. Später meinte sie, das Tier sei beim Kauf lediglich 310.000 EUR wert gewesen. Nach Problemen mit dem Verhalten und Leistung und einem späteren Verkauf für 75.000 EUR verlangte sie 325.000 EUR zurück. Der Vertrag, so ihre Argumentation, sei Wucher und deshalb nichtig.
Die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Sein noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 24.07.2026 zum Aktenzeichen 1 O 305/26 handelt nur vordergründig vom Wert eines Pferdes. Denn der Kern der Frage dürfte wohl lauten: Wann endet die Freiheit, ein schlechtes Geschäft zu schließen, und wann beginnt die rechtliche Ausbeutung?
Erfahrung ist nicht gleich Fachwissen
Wie der Galopp durch die Instanzen einen Anfang nahm. Die Klägerin betrieb eine Reitanlage, hatte bereits Pferdegeschäfte im sechsstelligen oder gar Millionenbereich abgeschlossen, mehrere Tiere besichtigt und das streitgegenständliche Pferd probe geritten. Selbst wenn ihr im konkreten Fall besondere Fachkenntnisse gefehlt hätten, wäre sie deshalb nicht unerfahren gewesen im Sinne des Gesetzes. Denn der § 138 Abs. 2 BGB meint einen allgemeinen Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung, nicht bloße Fehleinschätzungen auf einem einzelnen Markt.
Ein hoher Preis allein reicht nicht
Ebenso half auch der § 138 Abs. 1 BGB der Klägerin nicht weiter. Zwar wäre der Kaufpreis rechnerisch ca. 2,29-mal so hoch wie der von ihr behauptete Wert. Ein besonders grobes Missverhältnis kann nach der Rechtsprechung eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten vermuten lassen. Doch schon der Verkehrswert von 310.000 EUR war nicht sicher festgestellt. Ein erst 2025 erstelltes Gutachten musste den Wert des Jahres 2022 nachvollziehbar rekonstruieren. Auch der spätere Verkaufspreis von 75.000 EUR bewies nicht automatisch, was das Pferd drei Jahre zuvor wert gewesen war.
Keine erkennbare Ausbeutung
Entscheidend blieb zudem das subjektive Element. Die Klägerin legte nicht ausreichend dar, dass die Verkäuferin eine schwierige Lage ausgenutzt, Druck aufgebaut oder ihre Entscheidung manipuliert hatte. Sie hatte Alternativen geprüft und sich nach den Proberitten selbst zum Erwerb entschieden.
Wo der Markt sich irren darf – und wo nicht
Das Landgericht entschied daher nicht, dass das Pferd 710.000 EUR wert war. Es entschied, dass ein schlechtes Geschäft noch kein sittenwidriges Geschäft sei. Der Markt darf sich irren. Der § 138 BGB greift erst ein, wenn Preisgefälle und Ausbeutung zusammentreffen. Das schützt die Vertragsfreiheit, ohne bewusste wirtschaftliche Übervorteilung rechtlich zu verharmlosen oder zu legitimieren.
Bestätigung durch den Bundesgerichtshof
Das ergangene Urteil fügt sich zudem in die aktuelle Rechtsprechung ein. So stellte der Bundesgerichtshof am 11.02.2026 zum Az. VIII ZR 37/24 klar, dass für § 138 BGB der objektive Wert der vertraglich geschuldeten Leistung bei Vertragsschluss maßgeblich sei:
- War ein Pferd der vereinbarten Qualität tatsächlich weniger wert, kann Sittenwidrigkeit in Betracht kommen.
- Entsprach es wegen Mängeln nicht der Vereinbarung, greifen grundsätzlich die kaufrechtlichen Rechte aus §§ 433, 434, 437 BGB.
- Tiere werden entsprechend § 90a BGB rechtlich behandelt.
Fazit: Wo der Preis endet und das Recht beginnt
Wilder Gegensatz von Preis und Wert erhält damit eine juristische Ergänzung. Unrecht beginnt nicht beim hohen Preis, sondern dort, wo fremde Schwäche zum Geschäftsmodell wird. Wer selbst in einen Streit rund um einen Pferdekauf oder -verkauf gerät, findet bei einem Rechtsanwalt für Pferderecht eine erfahrene Einschätzung der eigenen rechtlichen Lage.

