Schranke in einem Parkhaus

Parkhäuser sind die nüchternen Labyrinthe der Gegenwart. Betonrampen führen auf halbe Ebenen, Pfeile versprechen Orientierung, Schranken markieren Anfang und Ende einer Reise, die meist nur aus der Suche nach einem freien Stellplatz besteht. Wer sich darin verirrt, folgt den Schildern zur Ausfahrt – einem modernen Ariadnefaden aus Farbe, Licht und Asphalt. Am Abend des 26. September 2024 jedoch führte dieser Faden einen erheblich alkoholisierten Autofahrer nicht ins Freie, sondern vor eine verschlossene Schranke. Eine Mitarbeiterin des Nürnberger Parkhauses hatte die Ausfahrt deaktiviert. Sie wollte verhindern, dass der Mann mit seinem Firmenwagen in den Stadtverkehr gelangte und die Polizei verständigte. Der Fahrer setzte daraufhin zurück und stellte das Auto wieder auf einem Parkplatz ab. Später wurde bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille festgestellt. Dies hätte auch das Ende der Geschichte einläuten können. Doch die Behörden sahen das etwas anders und so endete die Reise durch und aus dem Labyrinth nicht in der Freiheit, sondern am Ende vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht und mit seinem Hammerschlag in einem Beschluss BayObLG, Beschluss v. 13.02.2026 – 204 StRR 102/26.

Wie alles begann oder der Weg aus dem Labyrinth

Der Fahrer hatte sein Fahrzeug gegen 19.16 Uhr von einem Stellplatz zur Ausfahrt bewegt. Nachdem die Mitarbeiterin die Schranke deaktiviert hatte, fuhr er zurück und parkte erneut ein. Die um 19.54 Uhr entnommene Blutprobe ergab 1,98 Promille. Nach den Feststellungen des Landgerichts hätte der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte ihn am 29. April 2025 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 35 Tagessätzen zu je 55 Euro. Es entzog ihm außerdem:

  • Fahrerlaubnis: Entzug der Fahrerlaubnis
  • Führerschein: Entziehung des Führerscheins
  • Sperrfrist: Eine dreimonatige Sperrfrist für die Wiedererteilung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth verwarf die Berufung mit Urteil vom 16. September 2025 – 11 NBs 705 Js 101650/25. Auch die Revision blieb erfolglos.

Der Gang vor das Oberste Gericht

Das BayObLG verwarf sie nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Die Revision war nach den §§ 341, 344 und 345 StPO ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden; ein materieller Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten war jedoch nicht festzustellen. Die Kostenfolge ergab sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Im Zentrum der Entscheidungsfindung stand vielmehr die Frage, ob das Parkhaus trotz gesperrter Ausfahrt öffentlicher Verkehrsraum blieb. Öffentlicher Verkehr hängt nicht davon ab, wem eine Fläche gehört, sondern davon, wer sie nutzen darf. Auch private Flächen fallen unter die §§ 315b ff. StGB, wenn sie für jedermann oder eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zugänglich sind, so das Argument des Gerichts.

Eine Schranke ist kein Lichtschalter

Die Einfahrten blieben geöffnet, Fahrzeuge fuhren hinein, Fußgänger konnten das Gebäude betreten und verlassen. Die Schranke sperrte nicht die Öffentlichkeit aus, sondern nur einen einzelnen Fahrer ein. Und dies ist die eigentliche Essenz- Die Öffentlichkeit eines Verkehrsraums ist objektiv und flächenbezogen, nicht personenbezogen. Eine Schranke ist kein juristischer Lichtschalter. Entscheidend sind Zweck und tatsächliche Wirkung der Sperrung.

Keine Mindeststrecke, keine Gnade

Das entspricht dem BGH-Beschluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 527/12. Eine Fläche verliert ihren öffentlichen Charakter erst, wenn der allgemeine Verkehr durch eine eindeutige, nach außen erkennbare Maßnahme ausgeschlossen wird. Im Nürnberger Parkhaus lief der Betrieb dagegen weiter. Auch die Kürze der Fahrt half dem Angeklagten nicht. § 316 StGB kennt keine Mindeststrecke. Wer ein Fahrzeug eigenverantwortlich bewegt, führt es – selbst beim Rangieren oder Umparken. Ein Unfall ist nicht erforderlich; die Vorschrift schützt bereits vor der abstrakten Gefahr. Bei einer konkreten Gefährdung kann § 315c StGB eingreifen.

Ausnahmen bestätigen die Regel – aber selten

Die Rechtsprechung bleibt dennoch differenziert. Das OLG Hamm stellte im Urteil vom 8. Januar 2025 – 1 ORs 70/24 klar, dass bei einer echten Bagatellfahrt die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausnahmsweise widerlegt sein kann. Im dort entschiedenen Fall hielt es die Begründung für ein Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung jedoch nicht für ausreichend und verwies die Sache zurück. Eine kurze Strecke allein genügt nicht. Besondere Umstände können etwa vorliegen, wenn ein Fahrzeug nur wenige Meter bewegt wird, um es ordnungsgemäß abzustellen. Davon unterscheidet sich eine Fahrt, die zielgerichtet zur Ausfahrt führt und erst durch das Eingreifen Dritter beendet wird, wie im vorgestellten Fall, jedoch deutlich.

Der Minotauros am Steuer

Ariadnes Faden half Theseus, aus dem Labyrinth zurückzufinden. Im Nürnberger Parkhaus führte der Weg ebenfalls zurück – von der Schranke zurück auf einen Stellplatz. Rechtlich war diese Rückkehr jedoch kein Ausweg. Die Entscheidung des Gerichts stellte klar, dass der öffentliche Verkehr nicht dort endet, wo ein einzelner Fahrer gestoppt wird. Er endet erst, wenn die Allgemeinheit erkennbar ausgeschlossen ist. Solange Fahrzeuge einfahren, Fußgänger das Gebäude betreten und der Betrieb weiterläuft, bleibt das Parkhaus öffentlicher Verkehrsraum. Die Mitarbeiterin schloss die Schranke rechtzeitig. Das Gesetz zieht seine Grenze noch früher, nämlich in dem Augenblick, in dem ein fahruntüchtiger Mensch in einem öffentlich genutzten Verkehrsraum den Wagen in Bewegung setzt. Der Minotauros wartete weder im Parkhauslabyrinth noch draußen auf der Straße. Er saß bereits am Steuer.

Wer nach einer Trunkenheitsfahrt oder einer ähnlichen verkehrsrechtlichen Angelegenheit rechtlichen Rat sucht, sollte sich frühzeitig an einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.