– Und eine Kündigung ohne Abmahnung?
Mitunter sind es gerade die unscheinbaren Entscheidungen im Arbeitsalltag, die juristische Grundsatzfragen aufwerfen. Ein Upgrade in die Business Class – gewährt ohne Gegenleistung, vielleicht aus Mitgefühl oder falsch verstandener Kundenorientierung – kann schnell zum Auslöser arbeitsrechtlicher Konsequenzen werden. Doch wie weit darf ein Arbeitgeber gehen, wenn er auf ein solches Verhalten reagiert?
Das Arbeitsgericht München hat mit Urteil vom 04.03.2026 – 19 Ca 3599/25 eine klare Linie gezogen: Ohne vorherige Abmahnung ist eine Kündigung regelmäßig unverhältnismäßig – jedenfalls dann, wenn das Verhalten steuerbar ist und nicht die Schwelle zur schweren Pflichtverletzung überschreitet.
Upgrades auf Kosten des Vertrauens – der Sachverhalt
Die Klägerin, geboren 1984, war seit dem 28.11.2022 am Flughafen München als „Professional Service 1″ tätig. Im Februar 2025 veranlasste sie mehrere kostenlose Upgrades von der Economy- in die Business Class – unter anderem für einen Fluggast sowie eine ihr bekannte Familie. Die Buchungen wurden im System als „Marketing or Sales Initiative“ geführt, ohne Gegenleistung der Passagiere und teilweise unter Überspringen von Buchungsklassen.
Der Arbeitgeber wertete dieses Vorgehen als bewusste Missachtung interner Vorgaben. Die Klägerin habe unberechtigt wirtschaftliche Vorteile geschaffen und damit das Vertrauen der Beklagten erheblich verletzt. Eine Autorisierung durch Vorgesetzte wurde bestritten. Noch vor einer Abmahnung griff die Beklagte zum schärfsten Mittel und kündigte das Arbeitsverhältnis am 17.03.2025 außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Die Klägerin hielt dem entgegen, sie habe nicht eigenmächtig gehandelt, sondern nach Rücksprache mit einer Vorgesetzten und im Glauben, im Sinne der Kundenzufriedenheit zu handeln. Ein konkreter Schaden sei nicht entstanden; zudem sei es in der Praxis nicht unüblich, in Einzelfällen flexibel zu reagieren.
Die entscheidende Frage: Kündigung ohne Vorwarnung – geht das?
Vor Gericht reduzierte sich der Streit auf eine klassische Frage des Kündigungsrechts: Reicht ein solches Verhalten aus, um eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu tragen?
Das Gericht beantwortet diese Frage klar zugunsten der Klägerin. Es ließ offen, ob die gewährten Upgrades überhaupt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Selbst wenn man dies zugunsten des Arbeitgebers unterstellt, scheitert die Kündigung jedenfalls an der fehlenden Abmahnung. Zentral ist dabei das Prognoseprinzip: Kündigungen sollen zukünftige Pflichtverstöße verhindern, nicht vergangene sanktionieren. Bei steuerbarem Verhalten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bereits eine Abmahnung geeignet ist, das Verhalten zu korrigieren. Die Kündigung bleibt damit das letzte Mittel – die ultima ratio.
Eine Abmahnung kann nur dann entbehrlich sein, wenn:
- keine Verhaltensänderung zu erwarten ist
- die Pflichtverletzung derart schwer wiegt, dass ihre erstmalige Hinnahme offensichtlich ausgeschlossen wäre
Kein Schaden, keine Schwere – das Gericht zieht die Grenze
Beides verneinte das Gericht. Es sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihr Verhalten nach einer Abmahnung nicht angepasst hätte. Ebenso fehlte es an der erforderlichen Schwere des Vorwurfs. Insbesondere konnte die Beklagte keinen erheblichen Vermögensschaden substantiiert darlegen. Der bloße wirtschaftliche Wert der Upgrades genügte hierfür nicht. Kostenlose Upgrades waren im Unternehmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Damit bewegte sich das Verhalten der Klägerin nicht im Bereich eines eindeutig verbotenen Handelns. Sie musste daher nicht zwingend davon ausgehen, durch ihr Verhalten den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses zu gefährden.
Die weiteren Kündigungsformen scheitern aus denselben Gründen. Eine Verdachtskündigung setzt voraus, dass der Verdacht sich auf eine Pflichtverletzung bezieht, die – wäre sie bewiesen – selbst eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Daran fehlte es hier. Auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG war unwirksam. Denn auch im Rahmen der verhaltensbedingten Kündigung bleibt die Abmahnung bei steuerbarem Verhalten regelmäßig unverzichtbar. Gleiches gilt für die ordentliche Verdachtskündigung, die ebenfalls keine ausreichend schwerwiegende Grundlage hatte.
Fazit: Die Abmahnung ist kein Formalismus, sie ist das Fundament
Das Urteil des Arbeitsgericht München vom 04.03.2026 – 19 Ca 3599/25 bringt einen zentralen Grundsatz auf den Punkt:
Eine außerordentliche Kündigung wegen unberechtigter Gewährung von Vorteilen – hier in Form kostenloser Upgrades – ist ohne vorherige Abmahnung unwirksam, wenn das Verhalten steuerbar ist, kein erheblicher Vermögensschaden substantiiert dargelegt wird und die Pflichtverletzung nicht die notwendige Schwere erreicht. Dies gilt gleichermaßen für Verdachtskündigungen und hilfsweise erklärte ordentliche Kündigungen. Kündigungen verlangen Augenmaß. Wer die Abmahnung überspringt, überspringt häufig auch die rechtliche Tragfähigkeit seiner Entscheidung.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Kündigung oder möchten Sie wissen, ob Ihr Arbeitgeber rechtlich korrekt vorgegangen ist? Als Anwalt für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen bei allen arbeitsrechtlichen Fragen zur Seite.

