Buchstabe A und B auf einem Papier - Wer B sagt, sollte auch A sagen

OLG Brandenburg setzt klare Linie für Handelsregistereinträge

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit einer Entscheidung vom 10.07.2024 zu dem Aktenzeichen 7 W 41/24 für Klarheit und eine spürbare Verschärfung bei Einträgen ins Handelsregister gesorgt. Der Beschluss betrifft alle Gründer von GmbH & Co. KGs, die auf eine rasche Eintragung hoffen – und das nicht nur in Brandenburg. Die Botschaft des OLG ist eindeutig: Ohne die vorherige Eintragung der Komplementär-Gesellschaft, in der Regel eine GmbH, bleibt die KG außen vor.

Eintragung der Komplementär-Gesellschaft als Voraussetzung

Konkret ging es um einen Fall, in dem die Gesellschafter einer GmbH & Co. KG die Eintragung ihrer Gesellschaft im Handelsregister beantragten, obwohl die erforderliche Komplementär-GmbH weder eingetragen noch zur Eintragung angemeldet war. Das Registergericht reagierte prompt: In einer sogenannten Zwischenverfügung erklärte es, dass die KG ohne die vorangehende Eintragung der GmbH nicht registriert werden könne. Die Gesellschafter legten daraufhin Beschwerde ein – vergeblich, wie das OLG Brandenburg nun entschied.

MoPeG und die doppelte Registerpublizität

Die Entscheidung des OLG steht im Kontext des neuen Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das die Eintragungspraxis für KGs und OHGs maßgeblich verändert hat. Das MoPeG fordert von den Gerichten eine sogenannte „doppelte Registerpublizität“: Die Eintragung einer KG im Handelsregister darf erst dann erfolgen, wenn ihre Komplementärgesellschaft, etwa eine GmbH, bereits eingetragen ist. Der rechtliche Rahmen dieser Anforderung ergibt sich aus einer ganzen Reihe von Gesetzesparagraphen – allen voran den §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 1, 105 Abs. 3, 106 Abs. 2 Nr. 2 b HGB sowie § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB.

Hürden und Bedeutung für Gründer von GmbH & Co. KGs

Damit haben Gesellschafter nicht nur eine formale, sondern eine strategische Hürde zu überwinden. Ein Antrag auf Eintragung der GmbH & Co. KG, der nicht parallel oder nach einer eingetragenen Komplementär-GmbH gestellt wird, führt nahezu zwangsläufig zur Ablehnung oder zu langwierigen Verfahren. Das OLG Brandenburg ließ in seinem Urteil keinen Spielraum offen und legte die Marschrichtung für Registergerichte und Gründer klar fest.

Für die Gründungspraxis ist die Entscheidung des OLG von großer Bedeutung. Gesellschafter und Notare sollten ihre Eintragungspläne künftig umsichtig gestalten. Idealerweise sollte die KG erst nach der Eintragung der Komplementär-Gesellschaft beantragt werden. Alternativ können beide Anträge gleichzeitig gestellt werden – allerdings empfiehlt es sich, das Registergericht in diesem Fall ausdrücklich zu bitten, über die Eintragung der GmbH zuerst zu entscheiden. Sonst könnte eine sogenannte Zwischenverfügung den Prozess verlangsamen und das Anliegen auf die lange Bank schieben.

Alles anders?

Das Urteil ändert auch die bisher gängige Praxis: Einige Notariate hatten fortwährend die Anmeldung der KG bevorzugt eingereicht und die Eintragung der GmbH als Komplementärgesellschaft nachträglich veranlasst. Diese Vorgehensweise ist nach der neuen Entscheidung des OLG Brandenburg passé. Die Registergerichte werden eine KG nur dann eintragen, wenn ihre Komplementärgesellschaft bereits eingetragen ist – eine klare Linie, die auch anderen Registergerichten Orientierung geben dürfte. Die Neuerungen durch das MoPeG erfordern es, dass Gesellschafter ihre Registereinträge frühzeitig und vorausschauend planen – damit die Unternehmensgründung nicht im Nadelöhr des Handelsregisters stecken bleibt.

Haben Sie Fragen oder Anliegen rund um das Thema Handelsregistereintrag? Dann sollten Sie jederzeit einen Anwalt für Gesellschaftsrecht zur Rate ziehen.