Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes wird aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wegen Körperverletzung entzogen
Eine Frage, die bereits vor Jahrhunderten den Geist beschäftigte, hallt bis heute nach: „Quis custodiet ipsos custodes?“ – „Wer wird die Wachen selbst bewachen?“ Diese lateinische Weisheit findet sich in den Satiren des römischen Dichters Juvenal aus dem 1. bis 2. Jahrhundert. In ihr steckt eine tiefgreifende Überlegung über die Verantwortung und Überwachung der Überwacher selbst.
Die Bedeutung dieser Frage ist zeitlos und reicht weit über die antike Literatur hinaus. Sie lädt dazu ein, darüber nachzudenken, wer diejenigen überwacht, die für die Überwachung anderer zuständig sind. In dem nachfolgenden dargelegten Fall hat sich zumindest das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit dieser Frage im Kontext einer Gewerbeerlaubnis beschäftigt und in seinem Beschluss vom 17.02.2020 zu dem Aktenzeichen 4 B 1604/19 klargestellt: Eine Verurteilung wegen Körperverletzung kann auch dann zur Aberkennung der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes führen, wenn die Taten außerhalb des beruflichen Rahmens begangen wurden. Die Begründung? Das persönliche Verhalten des Gewerbetreibenden außerhalb des Geschäfts könnte Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten zur Konfliktlösung und Gewaltprävention zulassen.
Der Fall
In einem konkreten Fall wurde einem Bewachungsgewerbe-Betreiber die Lizenz entzogen, nachdem er zweimal wegen Körperverletzung und Beleidigung seiner Lebensgefährtin sowie einer weiteren Körperverletzung gegen einen Taxifahrer verurteilt worden war. Die zuständige Behörde sah in diesen Straftaten einen klaren Hinweis darauf, dass der Gewerbetreibende nicht mehr zuverlässig sein Geschäft führen könne.
Der betroffene Gewerbetreibende legte Einspruch gegen den Lizenzentzug ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Sein Argument: Die begangenen Straftaten seien größtenteils im privaten Umfeld, insbesondere im hitzigen Beziehungskonflikt mit seiner Lebensgefährtin, passiert und stünden nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Doch der Gewerbetreibende ließ sich nicht entmutigen und legte Beschwerde ein.
Oberverwaltungsgericht bekräftigt Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde des betroffenen Gewerbetreibenden abgewiesen. Die Richter begründeten dies damit, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung zu Recht von der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ausgegangen sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Straftaten nicht im beruflichen Kontext begangen wurden und ihren Ursprung in einer familiären Konfliktsituation hatten.
Das Oberverwaltungsgericht betonte, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bewachungsunternehmern spezifische Faktoren maßgeblich seien. Selbst wenn diese außerhalb des beruflichen Rahmens stattfinden, könnten sie Aufschluss über die Einstellung des Gewerbetreibenden zur Konfliktlösung und Gewaltprävention geben. In der gewerbsmäßigen Überwachung fremder Personen sei eine besondere Zuverlässigkeit unerlässlich. Präventive Maßnahmen und Deeskalation sollten im Fokus stehen, anstatt Provokation oder Gewaltanwendung. Die Maxime lautet: Gewalt vermeiden, nicht anwenden.