Feuerwehr verweigert Einstellung eines Bewerbers mit positivem HIV-Status
Schenkt man den Ausführungen der Medien glauben, so sind die deutschen Feuerwehren am Limit. Katastrophen wie Überflutungen, Waldbrände sowie eine ansteigende Zahl von Rettungseinsätzen bringen Feuerwehren vielerorts an das Limit. Ein großes Problem stellt dabei der Personalmangel dar. Die Deutsche Feuerwehr-Gewerkschaft (DFeuG) geht schätzungsweise davon aus, dass bundesweit 5000–10.000 Einsatzkräfte fehlen, um den wachsenden Aufgaben gerecht zu werden. Die DFeuG bereitet daher zurzeit die Kampagne „Rettet den Rettungsdienst!“ vor.
Umso erfreulicher, wenn sich interessierte Personen bei der Feuerwehr bewerben, um den zukünftigen Kameraden in anspruchsvollen Einsätzen beistehen zu wollen. Doch nicht jeder Bewerber findet Anklang, sodass manchmal das Gericht eingreifen muss. So auch im nachfolgenden Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu dem Aktenzeichen VG 5K 322.18 verhandelt wurde.
Was war passiert?
Ein im Jahr 1994 geborener Bewerber und der spätere Kläger bewarb sich im Frühjahr 2018 als Beamter für den feuerwehrtechnischen Dienst des beklagten Landes Berlin um eine Anstellung. Zuvor hatte er erfahren, dass er HIV-positiv sei. Nach einem durch die Beklagte bei allen Bewerbern durchgeführten HIV-Test, lehnte die Feuerwehr die Bewerbung des Klägers aufgrund seines HIV-positiven Status ab, da dieser laut Begründung dauerhaft feuerwehruntauglich sei. Daraufhin machte der Kläger wegen immaterieller Schäden Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro geltend.
Wie entschied das Gericht?
Daraufhin sprach die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts dem Kläger einen Entschädigungsanspruch von 2.500 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu und stellte fest, dass der Kläger aufgrund seiner HIV-Erkrankung diskriminiert worden sei:
Ein negativer HIV-Status sei nicht in jedem Fall notwendig, um ein Infektionsrisiko für Patienten oder Kollegen auszuschließen und / oder eine aktuelle beziehungsweise zukünftige Feuerwehrdiensttauglichkeit zu gewährleisten. Ein Sachverständiger habe für die Kammer überzeugend dargelegt, dass HIV-positive Menschen, die sich in einer funktionierenden Therapie befänden, das Virus praktisch nicht übertragen könnten. Überdies seien sie in ihrer Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch prognostisch nicht eingeschränkt. Bei der Höhe der Entschädigung hat das Gericht unter anderem die erfolgte Stigmatisierung berücksichtigt, aber auch, dass der Kläger im Zeitpunkt der Bewerbung nicht in HIV-Therapie war, sowie die neuere Praxis der Feuerwehr, wonach der positive HIV-Status keinen absoluten Ausschlussgrund bei Bewerbungen mehr darstelle.
Ihr schürtet selbst das Feuer, das euch brennt:
Nun mögt ihr’s haben!
– William Shakespeare (1564 – 1616), englischer Dichter, Dramatiker, Schauspieler und Theaterleiter