Subunternehmer von Schlachtbetrieben bekommen vom Land NRW Lohnentschädigungen zugesprochen
Die Zeiten der Corona-Pandemie haben nicht nur viele Privathaushalte vor enorme Herausforderungen gestellt, auch Unternehmen hat die Situation im Hinblick auf ihre Wirtschaftlichkeit und Organisation des Betriebsablaufs zugesetzt. So mussten Schlachtbetrieben wie Tönnies auf behördliche Anordnung hin Mitarbeitende in Quarantäne schicken.
Nun entschied das Verwaltungsgericht Münster im Urteil zum Aktenzeichen 5a K 854/21 sowie 5a K 423/21, dass das Land NRW Subunternehmer für währenddessen entrichtete Lohnfortzahlungen entschädigen muss.
Wie kam es zu der Entscheidung?
Der ergangenen Entscheidung gingen folgenden Ereignisse voraus: Die Beschäftigten, zu deren Fällen das Verwaltungsgericht entschied, waren im Frühjahr und Sommer des Jahres 2020 auf behördliche Anordnung hin gezwungen, sich in Quarantäne zu begeben. Die Subunternehmer zahlten in dieser Zeit weiterhin den Lohn plus Sozialabgaben in Höhe von 1.000,00 Euro pro Mitarbeiter weiter und forderten vom Land die Rückerstattung der so entrichteten Beiträge.
Das Land verweigerte jedoch die Entschädigung. Argumentativ stützten sich die Landesvertreter darauf, dass die Unternehmen die Mitarbeiter nicht ausreichend am Arbeitsplatz geschützt hätten. In diesem Zusammenhang sei es zu Corona-Infektionen gekommen. Aus diesem Grund entfällt der Anspruch auf eine Lohnentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, so die Landesvertreter.
Wie lautete die Urteilsbegründung?
Dieser Argumentationskette vermochte das Gericht in Münster jedoch nicht zu folgen. Nach der Überzeugung der 5. Kammer muss feststehen, dass allein der Arbeitgeber schuld an der angeordneten Quarantäne sei. Bei dem Corona-Ausbruch im Frühjahr 2020 habe es eine Vielzahl von Faktoren gegeben. So habe zum damaligen Zeitpunkt von der Bedeutung der Aerosole und der Übertragung von Corona über die Umluftkühlung niemand etwas gewusst. Deshalb liege auch keine Fahrlässigkeit vor, so das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung.
Schlachtbetriebe im Fokus
An beiden Gerichten liegen mehr als 7.000 Klagen zu Arbeitnehmern, die über Subunternehmer in Schlachtbetrieben bei Tönnies in Rheda-Wiedenbrück oder Westfleisch in Coesfeld eingesetzt wurden, vor. Im Fall der ersten Entscheidungen durch das Verwaltungsgericht Minden hat das Land Rechtsmittel am Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt.
Der Schlachtbetrieb Tönnies nahm in einer Presserklärung nach den beiden Urteilen wie folgt Stellung: „Wir waren kein direkter Prozessbeteiligter. Aber auch das Urteil im zweiten Musterverfahren entlastet das Unternehmen Tönnies. Es unterstreicht, dass Tönnies nicht fahrlässig gehandelt und den Ausbruch verursacht hat. Stattdessen stellen die Richter klar, dass Aerosole als Haupt-Risikofaktor für Corona-Infektionen nicht bekannt sein konnten.“
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