Arbeitgeber darf Coronabonus vom gekündigten Arbeitnehmer nicht zurückfordern
Was die Bibel in der Apostelgeschichte 20,35 lehrt, wurde nun – in übertragener Form versteht sich – vor dem Arbeitsgericht in Oldenburg mit dem Urteil vom 15.05.2021 zu dem Aktenzeichen 6 Ca 141/21 entschieden.
Bei dem vor dem Arbeitsgericht verhandelten Fall handelte sich um einen im Jahre 2020 für einen Arbeitnehmer gewährten Corona-Bonus. Dieser hatte jedoch kurz nach Erhalt der Bonuszahlung bei dem Arbeitgeber seiner Kündigung eingereicht, so dass dieser Wiederum diese von dem Arbeitnehmer zurückforderte.
Der Arbeitnehmer, ein Erzieher aus Cloppenburg, erhielt im Jahre 2020 von seiner Arbeitgeberin, einer Kindergartenstätte im November desselben Jahres den streitgegenständlichen Corona-Bonus. In einer damit verbundenen schriftlichen Erklärung zu der abgabefreien Sonderzahlung in Höhe von EUR 550 wurde festgehalten, dass eine Rückzahlungsklausel Anwendung finde, die in den Klauseln des grundständigen Arbeitsvertrages der Kita-Mitarbeiter festgeschrieben wurde. Die Klausel beinhaltete die Formulierung, dass ein Arbeitnehmer der zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündige, die Zulage vollständig zurückzahlen müsse. Zusätzlich bedankte sich in dieser Erklärung die Kita für die gute Zusammenarbeit in Hoffnung auf weitere Jahre. Doch der Erzieher plante indessen einen Wechsel seines Arbeitsplatzes zum Januar 2021 und erklärte infolgedessen seinem Arbeitgeber die Kündigung. Dieser wiederum zog den zuvor gezahlten Bonus in Höhe von 550 EUR von den letzten beiden Gehaltszahlungen eigenmächtig ab. Damit untermauerte der Arbeitgeber seine Auffassung, dass der Corona-Bonus aufgrund der Betriebszugehörigkeit gezahlt worden und daher nach der Kündigung des Mannes von diesem zurückzuzahlen sei.
Das Arbeitsgericht Oldenburg sah dies jedoch anders und widersprach dem Arbeitgeber diesbezüglich in seiner Urteilsfindung. Das Gericht sah entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts derartige arbeitsvertragliche Rückzahlungsklauseln als unangemessen an, wenn diese eine Bindung des Mitarbeitenden an das Unternehmen über das folgende Quartal hinaus vorsehen. Die Bindung über zwölf Monate, wie dies die arbeitsvertragliche Regelung in dem verhandelten Fall vorsah, sei damit bereits unzulässig.
Darüber hinaus komme noch hinzu, dass der Corona-Bonus bereits erbrachte Arbeitsleistungen honoriert habe, so die Richter des Arbeitsgerichts. Die Zahlung sei aufgrund der Umstände während der Corona-Pandemie getätigt worden. Aus Sicht eines objektiven Dritten sollten damit besondere Belastungen der Arbeitnehmer während der Pandemie Anerkennung und Ausgleich finden. Dies betreffe einen bereits zurückliegenden Zeitraum. Werde eine erbrachte Arbeitsleitung mit einer solchen Sonderzahlung honoriert, sei eine derartige Rückzahlungsklausel aus dieser Sicht ebenfalls unzulässig. Das Oldenburger Arbeitsgericht hat infolgedessen die KiTa zur Rückzahlung der 550 Euro zuzüglich Zinsen an den Kläger verurteilt.
Laut einer kanadischen Studie wurde der biblische Ausspruch „Geben ist Seliger das Nehmen“ jetzt auch wissenschaftlich untermauert. Wie das in Washington erscheinende Magazin Science berichtet, hat die kanadische Sozialpsychologin Elizabeth Dunn aus Vancouver in mehreren Studien herausgefunden, dass ein Zusammenhang zwischen persönlichem Glück und dem Weggeben von Geld besteht. Ob das der Arbeitgeber im vorliegenden Fall auch so ist, bleibt offen.