-Polizeibeamte unterliegen einer höheren Staatstreue als andere Arbeitskräfte-
Der vorliegende Vorfall zeigt auf, dass Beamten einer höheren Staatstreue unterliegen, als andere Arbeitskräfte. Dies wird beispielsweise deutlich, wenn Verhalten unter (angehenden) Ordnungskräften zu beobachten ist, das antisemitische Inhalte hat. Hier war es ein Polizeianwärter, der im Rahmen eines Gruppenchats für Polizeibeamte den Holocaust verharmlosende Bilder einstellte, was ihn schlussendlich die Stelle als Polizeianwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf durch eine sofortige Entlassung kostete. Dieses Verhalten lässt an persönlicher Eignung für Polizeidienst zweifeln, wie das Verwaltungsgericht Berlin mit dem Beschluss vom 10.05.2021 Aktenzeichen – VG 5 L 88/21 feststellte.
Der spätere Antragsteller, Jahrgang 1993, war seit April 2020 Polizeikommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf und absolvierte den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei bei der Polizei Berlin, die ihn in Ausbildung beschäftigte. Im Rahmen eines Gruppenchats, den 25 Nachwuchskräfte der Polizei Berlin im Rahmen einer Chatgruppe nutzten, stellte der Antragsteller ein bearbeitetes Foto von Anne Frank ein. Dabei war das Foto der Tagebuchautorin auf einer Pizzaverpackung von Dr. Oetker angebracht, welche mit „Die Ofenfrische“ überschrieben war. Er stellte darüber hinaus ein weiteres Foto von Anne Frank ein, dem eine Liste von Optionen hinzugefügt war, u. a. die Aktion „Mit Stern bewerten“.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den gegen die sofort vollziehbare Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Eilantrag zurück. Das Gericht gab der Polizei Berlin Recht, den Antragsteller als charakterlich ungeeignet anzusehen. So sei das Verhalten des Antragstellers den an Polizeivollzugsbeamte zu stellenden Anforderungen nicht gerecht geworden. Von den Beamten werde erwartet, sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen. Zudem gehörten die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich seien daher schon grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten zu begründen, so das Gericht. Das Verhalten des Antragstellers sei zudem mit den normierten Werten des Grundgesetzes unvereinbar.
Im vorgelegten Fall habe der Antragsteller mit seinem Verhalten eine antisemitische, allgemein menschenverachtende und diskriminierende Gesinnung offenkundig werden lassen. Damit gehe, wie die Einleitung entsprechender staatsanwaltlicher Ermittlungen zeige, der begründete Verdacht der Verwirklichung der Straftatbestände des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener einher. Eine derart verharmlosende und ignorante Bezugnahme auf die Geschichte des Nationalsozialismus und der damit einhergehenden Massenvernichtung von Juden sei mit den Werten des Grundgesetzes nicht vereinbar und sei daher nicht hinzunehmen, hieß es in der Urteilsbegründung der Richter des Verwaltungsgerichts Berlin. Dass rassistische Äußerungen keine Bagatelldelikte sind und insbesondere im arbeitsrechtlichen Kontext für den Verursacher mit einer arbeitsrechtlichen Sanktion verbunden sein können und meistens auch sind, zeigt nicht nur dieser Fall, sondern auch der Fall der „Ming-Vase“ sehr deutlich.
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