Im Verkehrsrecht gilt ein iPod nicht als Mobiltelefon
In der Psychologie wird unter bestimmten Gegebenheiten der sogenannte Rorschachtest oder auch Tintenkleckstest durchgeführt. Der Test besteht aus zehn Tafeln mit speziell aufbereiteten Tintenklecksmustern. Diese werden in einer festgelegten Reihenfolge gezeigt, mit dem Hinweis, dass die Tafeln beliebig gedreht werden können. Die Testperson wird gefragt: „Was könnte das sein?“ Dabei weist der Psychologe darauf hin, dass es keine „richtigen“ oder „falschen“ Antworten gebe.Auch die Richter am Amtsgericht Waldbröl sahen in einem iPod ohne SIM-Karte kein Mobiltelefon im Sinne der Straßenverkehrsordnung, dies ist insofern interessant, als bekanntermaßen die Verwendung eines Mobiltelefons während der Autofahrt verboten ist.
Mobiltelefon – oder nicht?
So musste sich das Amtsgericht Waldbröl im Rahmen der Rechtsfindung mit der Frage befassen, ob ein iPod ein Mobiltelefon sei – und damit während einer Autofahrt benutzt werden dürfe oder nicht. Dabei stellten die Richter fest, dass ein iPod nicht die Eigenschaften eines Mobiltelefons aufweist.
Die Richter begründeten ihre Feststellung damit, dass der Begriff „Mobiltelefon“ per Gesetz nicht definiert sei. Unter einem Mobiltelefon, so die Richter, würde man aber ein Telefon verstehen, welches tragbar ist und per Funk eine Übertragung mit dem Telefonnetz vornimmt. Somit kann ein solches Mobiltelefon örtlich unabhängig eingesetzt werden.Das Nutzen des iPods beim Autofahren ist damit nicht rechtlich verboten. Das Nutzen eines Mobiltelefons hingegen – ganz egal, ob man es nur in der Hand hält, oder damit telefoniert – ist es. Dies wird konsequenterweise entsprechend geahndet.
Der Fall
In dem vorgestellten Fall und dem daraus resultierenden Verfahren ging es konkret um ein am Steuer vorgenommenes Diktat. Dabei hat das AG Waldbröl klar Stellung dazu bezogen, was ein Mobiltelefon ist und was nicht. Ein iPod sei ein digitales Medienabspielgerät, das tragbar ist. Es verfügt aber weder über eine Telefonfunktion, die eigenständig ist, noch enthält es eine SIM-Karte, welche für das Nutzen von Mobiltelefonen notwendig ist.Technisch möglich ist es zwar, den iPod durch das Nutzen einer App und über eine Internetverbindung mit WLAN zum Telefonieren zu nutzen, aber als ein Mobiltelefon selbst kann ein iPod nach Ansicht der Waldbröler Richter in Ihrem Urteil vom 31.10.2014 Aktenzeichen: 44 OWi – 225 Js 1055/14 – 121/14 nicht angesehen werden. Zudem sind nach anderen richterlichen Entscheidungen weder Walkie-Talkies (Entscheidung des AG Sonthofen VA 11, 13) noch Funkgeräte (Entscheidung des OLG Celle VA 09, 159) als Mobiltelefone zu betrachten.
Einordnung des Urteils
Das Urteil des Amtsgericht Waldbröl ist insofern fraglich, als die ablenkende Wirkung vom Straßenverkehr, ob nun durch ein Mobilfunkgerät oder ein am Steuer durchgeführtes Diktat, scheinbar nicht berücksichtigt wurde.
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