Ist es erlaubt, beim Autofahren eine Gesichtsmaske zu tragen?
Was an Halloween Vergnügen darstellt, ist bedingt durch die andauernde Corona-Pandemie Pflicht: die Verhüllung des Gesichtes mit einem Mund-Nasen-Schutz. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht sogar ein Bußgeld. Insbesondere wurden die Regelungen im Rahmen des sogenannten „Lockdown light“ ab dem 02.11.2020 verschärft, um die Auswirkungen der Pandemie im Zaum zu halten.
Unter anderem gilt während des Lockdown light, dass wenn eine zusätzliche Person im Fahrzeug mitfährt, die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht. Die Frage lautet dabei: Darf man sich quasi anonym im Straßennetz fortbewegen oder kollidiert die Maskenpflicht womöglich sogar mit der Straßenverkehrsordnung?
Was sagt die StVO?
Ein Blick auf den § 23 IV 1 StVO besagt hierzu Folgendes: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist“. Dies gilt ausnahmsweise nicht für das Tragen eines Schutzhelmes bei Krafträdern sowie offenen drei- bzw. mehrrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.
Durch das im Straßenverkehr geregelte Verhüllungsverbot soll sichergestellt werden, dass der Fahrer des jeweiligen Fahrzeuges im Falle einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat klar identifiziert werden kann. Doch wie lässt sich dies mit den Auflagen sowie dem daraus resultierenden Gesundheitsschutz in Einklang bringen?
Maske am Steuer – erlaubt oder nicht?
Der Wortlaut der Straßenverkehrsordnung benennt hier zumindest kein pauschales Verbot. Entscheidend ist jedoch, dass das Gesicht des Fahrers nicht komplett verhüllt oder bedeckt ist, sodass als Mindestmaß die wesentlichen Gesichtszüge erkennbar sein sollten.
Wie schwierig dies ist, kann man aus eigener Erfahrung ermessen, wenn man das Pech hatte, geblitzt zu werden, – selbst wenn das Gesicht im Augenblick der Aufnahme nicht verhüllt war. Denn durch die Unschärfe der Aufnahme, Tageszeitpunkt und Lichtverhältnisse können auch unverhüllte Gesichtskonturen auf dem Abbild verschwimmen, sodass unter Umständen Anfechtungsgründe gegen den Bußgeldbescheid begründet sein könnten.
Wenn nun aber der Fahrer selbst mit einer Sonnenbrille oder abgedunkelten Augengläsern, sei es aus gesundheitlichen oder ästhetischen Gründen, am Steuer sitzt sowie zusätzlich eine Gesichtsmaske trägt, ergibt sich hier eine nicht unproblematische Fallkonstellation. Hier kommt es auf den Sinn und Zweck des Mundschutzes bei der Autofahrt an.
Was passiert bei Verkehrsverstößen durch Maskenträger?
Wer sinnwidrig eine Gesichtsmaske bei der Autofahrt trägt, möglicherweise mit der Absicht, Geschwindigkeitsüberschreitungen zu begehen, wird Probleme bekommen, dies vor den Behörden argumentativ zu vertreten und diese vom Gegenteil überzeugen zu können. Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, dass wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem begangenen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung nicht möglich sein sollte, die Bußgeldbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge oder in Zukunft zugelassene Fahrzeuge eine Fahrtenbuchauflage gem. § 31 a Abs. 1 S.1 StVZO anordnen kann.
Da es bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 23 IV StVO geahndet werden kann, vom jeweiligen Einzelfall abhängt, sollte die Einlassung darauf über einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.
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