Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers und die Frage nach einer rechtmäßigen Kündigungsschutzklage
Unter Geschäftsführung versteht man per Definition im Gesellschaftsrecht eine oder mehrere natürliche Personen, die bei Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen mit der Führung der Geschäfte betraut sind und die Gesellschaft als Organ gerichtlich und außergerichtlich organschaftlich vertreten.
Aber nicht nur, denn diese ist ebenfalls die oberste Leitungsstelle eines Unternehmens, die für die Willensbildung und Definition der Unternehmensziele zuständig ist und die entsprechenden Entscheidungen zu treffen hat.
Kann ein Geschäftsführer gleichzeitig in der Eigenschaft des Arbeitnehmers auftreten?
Mit dieser Frage hatte sich das hessische Landesarbeitsgericht zu beschäftigen und formulierte die Antwort darauf in seinem Beschluss vom 01.02.2022 zu dem Aktenzeichen 19 Ta 50/21 aus.
Bei dem vorgestellten Sachverhalt hatte ein Geschäftsführer im Jahr 2021 eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhoben. Das Arbeitsgericht jedoch sah sich nicht als zuständig an. Das Gericht argumentierte in seiner Klageabweisung damit, dass der Geschäftsführer und Kläger kein Arbeitnehmer sei, sodass das Arbeitsgericht sich infolgedessen als nicht zuständig erklärte.
Gegen die ergangene Entscheidung hat der Kläger eine sofortige Beschwerde vor dem hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt. Das hessische Landesarbeitsgericht wiederum entschied zugunsten des Klägers.
Wie begründet das Landesarbeitsgericht die Entscheidung?
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei hinsichtlich der Kündigungsschutzklage gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b ArbGG eröffnet, so die Richter. Denn der Kläger sei als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ergebe sich aus dem Anstellungsvertrag, so das Landesarbeitsgericht. Aus diesem erwachse ein arbeitgeberseitiges Weisungsrecht. Ob dieses Weisungsrecht dann tatsächlich ausgeübt wurde, sei unerheblich.
Zudem werde der Kläger im Vertrag als Arbeitnehmer und die Beklagte als Arbeitgeber bezeichnet. Schließlich enthalte der Vertrag für ein Arbeitsverhältnis typische Regelungen zum Arbeitsort, zur Arbeitszeit sowie bezahltem Erholungsurlaub und dessen Gewährung, so die Richter in ihrer Entscheidungsbegründung.
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