Hammer und Waage Gerechtigkeit - BGH Entscheidung

Kündigung einer Professorin wegen Plagiaten gerichtlich bestätigt

Die Wahrung wissenschaftlicher Redlichkeit ist kein bloßes Ideal, sondern Kernpflicht im Hochschulbereich. Wer als Professorin arbeitet, trägt nicht nur Wissen weiter, sondern steht selbst als Garantin für die Einhaltung wissenschaftlicher Standards. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte sich nun mit einem Fall und das daraus resultierende Urteil vom 30.09.2025 zum Aktenzeichen 10 SLa 289/24 zu befassen, in dem eine Professorin wegen einer plagiierten Publikation entlassen wurde – und bestätigte die Kündigung als rechtmäßig 

Von der Berufung zur Entlassung – der Fall im Überblick

In dem folgenden Fall geht es um eine Politikwissenschaftlerin. Diese war seit 2021 an einer nordrhein-westfälischen Universität beschäftigt. Grundlage ihrer Berufung war unter anderem eine Publikation, die nach späterer Prüfung erhebliche Plagiatsanteile aufwies. Als die Universität davon erfuhr, sprach sie die fristgerechte Kündigung aus. Die Professorin wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage – vergeblich.

Bereits das Arbeitsgericht hatte entschieden, dass eine solche Verletzung des wissenschaftlichen Ethos schwer wiege. Eine Abmahnung sei entbehrlich, da das Vertrauen in die wissenschaftliche Integrität der Lehrkraft nachhaltig zerstört sei. Das LAG Köln schloss sich dieser Einschätzung an und wies die Berufung der Klägerin zurück. 

Vertrauen zerstört – wissenschaftliche Integrität als Pflicht

Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wonach eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist, wenn sie durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist. Zudem greift § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zulässt, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist – auch wenn hier eine ordentliche Kündigung erfolgte, stützte sich die Beurteilung auf vergleichbare Maßstäbe der Schwere des Fehlverhaltens.

Nach Auffassung des Gerichts war die Klägerin verpflichtet, im Berufungsverfahren nur solche Arbeiten vorzulegen, die den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis entsprechen. Diese Pflicht ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Wahrheit und Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber (§ 241 Abs. 2 BGB).

Gericht sieht bewusste Täuschung – Argumentation greift nicht

Mit der Einreichung eines plagiierten Werkes habe sie gegen diese Pflicht verstoßen. Das Gericht stellte fest, die Professorin habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass ihr Text nicht den wissenschaftlichen Standards genügte. Auch das Argument, die Universität habe die Arbeiten lediglich „prüfen“ sollen, ließ das Gericht nicht gelten. Wer im Rahmen eines Berufungsverfahrens wissenschaftliche Schriften einreicht, bringe damit stets zum Ausdruck, dass diese eigenständig und redlich entstanden seien. Ein Vertrauen auf nachträgliche Prüfung entlaste nicht von der eigenen Verantwortung.

Entscheidende Abwägung: Integrität schlägt Bestandsschutz

Für das LAG stand fest: Wissenschaftliche Redlichkeit ist ein zentraler Bestandteil des Berufsbildes einer Hochschullehrerin. Wer dagegen verstößt, gefährdet nicht nur das eigene Ansehen, sondern auch die Reputation der Universität und die Glaubwürdigkeit der Wissenschaft insgesamt.

In der Interessenabwägung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG überwog daher der Schutz der wissenschaftlichen Integrität das Interesse der Klägerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Angesichts der kurzen Beschäftigungsdauer fiel das Gewicht ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit geringer aus. 

Kein Pardon für Plagiate – Gericht sendet klares Signal

Eine vorherige Abmahnung sei unter diesen Umständen entbehrlich gewesen (§ 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB analog).

Das Urteil des LAG Köln sendet ein klares Signal: Plagiate sind keine bloßen „Zitierfehler“, sondern können im Hochschulkontext existenzielle Konsequenzen haben. Wer wissenschaftliche Standards verletzt, riskiert nicht nur seine Reputation, sondern auch den Arbeitsplatz. Gerichte machen damit deutlich, dass die Pflicht zur Wahrhaftigkeit im wissenschaftlichen Arbeiten zum unverzichtbaren Kern jeder Professur gehört – und Verstöße dagegen nicht folgenlos bleiben.

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