Arbeitnehmer und Arbeitgeber bilden die zwei verschiedenen Seiten eines Arbeitsverhältnisses. Dabei verfolgen sie sowohl gemeinsame als auch entgegengesetzte Interessen. Beiden gemein ist, dass sie im Idealfall voneinander profitieren.
Allerdings wollen Firmen zum Beispiel möglichst wenig für ihre Arbeitskräfte zahlen, um ihren Gewinn zu maximieren. Arbeitnehmer sind hingegen auf ein möglichst hohes Gehalt und lukrative Boni aus. Können Konflikte nicht befriedigend geklärt werden, kommt es im schlimmsten Fall zum Rechtsstreit. Hier berät die Kanzlei BRAUN beide Seiten gleichermaßen.
Wer ist Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer sind Menschen, die im Rahmen eines durch einen Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsverhältnisses ihre Arbeitskraft einem Arbeitgeber gegen entsprechendes Entgelt zur Verfügung stellen. Diese Art von Beschäftigungsverhältnis ist auch als abhängige Arbeit bekannt. Der Arbeitgeber entscheidet über Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsinhalt. Die entsprechenden Rahmenbedingungen werden im von beiden Seiten zu unterzeichnenden Arbeitsvertrag festgehalten.
Was sind die Unterschiede zu anderen berufstätigen Personengruppen?
Zusammen mit den Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen bilden die Arbeitnehmer die Gruppe der Erwerbstätigen. Von den Selbstständigen unterscheidet sie, dass sie ihre Arbeitskraft nicht selbst verwalten, sondern diese einem Unternehmen zur Verfügung stellen. Als Gegenleistung erhalten Sie einen festen Lohn oder ein sicheres Gehalt und müssen nicht das unternehmerische Risiko tragen. Allerdings haben sie weniger Freiheiten als Freiberufler.
Beamten, Richter und Soldaten befinden sich im Gegensatz hierzu in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Die rechtliche Grundlage für diese Art der Beschäftigung bilden unter anderem das Beamtenstatusgesetz, das Deutsche Richtergesetz und das Soldatengesetz. Dementsprechend unterscheiden sich viele Regelungen für diese Gruppen.
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Wer ist Arbeitgeber?
Als Arbeitgeber können sowohl natürliche als auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften agieren. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen oder mehrere Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis gegen Entgelt beschäftigen.
Ein besonderer Fall in dieser Hinsicht ist die Arbeitnehmerüberlassung, auch als Leiharbeit bekannt. Hierbei sind Personen bei einem Unternehmen angestellt, arbeiten aber nicht unmittelbar für dieses. Stattdessen fungiert es als Zwischenperson und verleiht die Arbeitsleistung im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags an einen Dritten. Dieser erhält dadurch das Weisungsrecht und trägt eine Mitverantwortung in Sachen Arbeitsschutz. Alle anderen Rechte und Pflichten verbleiben beim Verleiher.
Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in vielerlei Hinsicht aufeinander angewiesen und bedingen ihren Status gegenseitig. Gleichzeitig schließt sich beides nicht aus. Menschen können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sein. Der jeweilige Zustand bezieht sich immer auf das Verhältnis zu einem bestimmten Vertragspartner.
Das Verhältnis von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist vor allem von den Rechten und Pflichten der beiden Gruppen geprägt. Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Bereitstellung seiner Arbeitsleistung, für die er mit einem Entgelt entlohnt wird. Im Rahmen des Arbeitsvertrags stehen ihm aber auch Rechte wie die Interessensvertretung durch eine Gewerkschaft oder einen Betriebsrat, das Recht auf Streik oder ein Arbeitszeugnis zu:
Rechte von Arbeitnehmern | Pflichten von Arbeitnehmern |
Effektive Arbeitszeiten | Arbeitsleistung gemäß Arbeitsvertrag |
Treue und Verschwiegenheit | Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen |
Gewerkschaft und Streik | Ergebnisse der Arbeit zur Verfügung stellen |
Arbeitszeugnis | Wahrheitsgemäße Beantwortung zulässiger Fragen im Bewerbungsverfahren |
Freie Wahl der Beschäftigung (innerhalb des Angebots des Unternehmens) | Unterlassungspflicht gegen die Interessen des Arbeitgebers |
Die Rolle des Arbeitgebers geht ebenfalls sowohl mit Rechten als auch mit Pflichten einher. Die Rechte entsprechen im Wesentlichen den Pflichten des Arbeitnehmers und die Pflichten seinen Rechten:
Rechte von Arbeitgebern | Pflichten von Arbeitgebern |
Direktions- und Weisungsrecht | Entgeltzahlung und Entgeltfortzahlung |
Vollständige Arbeits- und Leistungserfüllung | Schutz- und Fürsorgepflicht |
Treue und Solidarität | Beschäftigungspflicht |
Wahrheitsgemäße Auskunft | Gleichbehandlung |
Arbeitsergebnisse | Gewährung von Urlaub |
Zu Streit kommt es in der Regel dann, wenn eine oder beide Parteien ihre Pflichten nicht erfüllt oder ihre Rechte nicht erfüllt sieht – während des Arbeitsverhältnisses oder bei einer Kündigung. Dann gilt es zuerst herauszufinden, inwiefern das tatsächlich zutrifft und auf welche Art und Weise eine für beide Seiten akzeptable Einigung gefunden werden kann.
Kanzlei BRAUN: Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Sind Konflikte und Differenzen zwischen den beiden Parteien nicht mit einfachen Mitteln zu schlichten, kommen Anwälte für Arbeitsrecht zum Einsatz. Wir beraten Sie ausführlich zu Ihren individuellen Rechten auf Grundlage der aktuellen Gesetzgebung und Ihres Arbeitsvertrages. Oft reicht bereits der Sachverstand eines Experten aus, um Konflikte zu schlichten. Das erspart Ihnen viel Geld, Zeit und Ärger. Manchmal bleibt aber nur der Gang vors Arbeitsgericht. Auch hier stehen Ihnen die Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht der Kanzlei BRAUN mit Rat und Tat hilfreich zur Seite.