Bei Insolvenz trägt ein persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft die Kosten, so der BGH
Wie der Titel des Beitrags es bereits erahnen lässt, stellt uns ein überraschender Moment oft vor eine Situation, mit der man nicht gerechnet hat, den sonst geltenden Regeln und angenommenen Prognosen zum Trotz. So auch im Falle eines Urteils des BGH vom 21.11.2023 zu dem Aktenzeichen II ZR 69/22. Denn entgegen der weit verbreiteten Meinung in Rechtsprechung und Literatur muss, gemäß der Entscheidung des Gerichts, ein persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter in der Regel die Kosten des Insolvenzverfahrens seiner Gesellschaft übernehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah keinen Grund, von diesem Grundsatz der persönlichen Haftung abzuweichen.
Ab wann haftet ein Gesellschafter?
Die Grundlage des später vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall, bildete das nachfolgend dargestellte Vorkommnis: Ein Immobilienfonds, der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter dem Namen „Einkaufs- und Gewerbezentrum A.“ organisiert war, nahm Kredite in Millionenhöhe auf, die er später nicht mehr bedienen konnte. Als die Bank ihre Forderungen in Höhe von etwa acht Millionen Euro geltend machte, wurde auf ihren Antrag hin die Insolvenz über das Fondsvermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte von einem der Gesellschafter, entsprechend seiner Beteiligungsquote, die Zahlung der Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 Nr. 1 InsO) sowie die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 InsO).
Darüber entbrannte zwischen den beteiligten Parteien ein Rechtsstreit, der schlussendlich bis vor den Bundesgerichtshof ausgefochten wurde. Der Senat betonte in seiner darüber ergangenen Urteilsbegründung, dass die Haftung eines Gesellschafters einer GbR auf dem allgemeinen Grundsatz basiere, dass ein persönlich haftender Gesellschafter gemäß § 128 ff. HGB (ab 1. Januar 2024: § 126 ff. HGB) für alle aus dem Geschäft der Gesellschaft entstehenden Verpflichtungen haftet, sofern nicht gesetzlich oder vertraglich etwas anderes vereinbart ist.
Kosten resultierten aus wirtschaftlichen Tätigkeiten
Obwohl nach der Rechtsprechung des Senats die persönliche Haftung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft gemäß § 128 HGB teleologisch dahingehend reduziert werden kann, dass die Haftung für Kosten entfällt, auf deren Entstehung der Gesellschafter aufgrund des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter keinen Einfluss hat, sind die Voraussetzungen für eine solche Reduktion in diesem Fall nicht gegeben. Die Kosten des Insolvenzverfahrens resultieren direkt aus der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft und sind somit bereits bei der Insolvenzeröffnung angelegt.
Die Richter wandten sich in der abschließenden Urteilsverkündung mit einem praktischen Ratschlag an die Beteiligten: Wollen die persönlich haftenden Gesellschafter verhindern, dass die Verfahrenskosten zu Lasten der Personengesellschaft gehen, sollten sie entweder die nötigen Mittel zur Deckung der Gläubigerforderungen bereitstellen oder rechtzeitig die Liquidation der Gesellschaft beschließen. Andernfalls müssen sie die Kosten des Insolvenzverfahrens als Teil des Unternehmerrisikos akzeptieren, dass sie mit ihrer persönlichen Haftung bewusst eingegangen sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Fall zur weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.