A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
A
B
C
D

Die eingetragene Genossenschaft (e.G.)

Die eingetragene Genossenschaft (e.G.) ist eine rechtsfähige juristische Person des Privatrechts mit offener Mitgliederstruktur. Ihr Zweck besteht in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder sowie deren sozialer oder kultureller Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 1 GenG). Der Gedanke der Selbsthilfe durch gegenseitige Unterstützung bildet das Fundament der Genossenschaft.

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) sein. Neue Mitglieder können jederzeit ohne Zustimmung der bisherigen aufgenommen werden.

Die Genossenschaft ist ein wirtschaftlicher Verein (§ 17 GenG) und tritt als Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs auf. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen bilden das Genossenschaftsgesetz (GenG) sowie ergänzend das HGB.

Die Erscheinungsformen von Genossenschaften sind vielfältig, u. a.:

  • Kreditgenossenschaften (z. B. Volksbanken, Raiffeisenbanken)
  • Einkaufsgenossenschaften (gemeinsamer Einkauf für Mitglieder)
  • Wohnungsbaugenossenschaften (Bauvereine, Wohnungsgenossenschaften)

Zur Gründung einer Genossenschaft sind mindestens drei Mitglieder erforderlich (§ 4 GenG), die einen schriftlichen Satzungsvertrag (Statut) abschließen (§ 5 GenG). Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig. Die Eintragung in das Genossenschaftsregister (§ 10 GenG) ist konstitutiv – erst mit ihr erlangt die Genossenschaft ihre Rechtsfähigkeit. Die Firma muss den Zusatz „eingetragene Genossenschaft“ oder „e.G.“ führen.

Ein festes Kapital ist nicht vorgeschrieben. Die Mitglieder beteiligen sich durch Geschäftsanteile, deren Zahl und Einzahlungspflichten in der Satzung geregelt sind (§ 7 GenG). Auch Sacheinlagen sind zulässig (§ 7a GenG). Da das Kapital aus Mitgliedseinlagen besteht, ist es variabel.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Beteiligung an der Gründung oder durch späteren Beitritt. Sie erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Eine Übertragung der Mitgliedschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen, eine Vererbung hingegen zulässig.

Zentrale Mitgliedschaftsrechte sind die Nutzung der Fördereinrichtungen, die Teilnahme an der Generalversammlung (§ 43 GenG) sowie das Stimmrecht. Die wichtigste Pflicht ist die Einzahlung der gezeichneten Einlagen.

Die Genossenschaft ist nach dem Prinzip der Selbstorganschaft organisiert, das heißt, ihre Organe bestehen aus Mitgliedern. Sie verfügt über drei Organe:

  • Generalversammlung: Höchstes Organ; wählt den Aufsichtsrat, beschließt über Satzung, Jahresabschluss und Gewinnverwendung. Bei mehr als 1.500 Mitgliedern kann eine Vertreterversammlung gebildet werden (§ 43a GenG).
  • Aufsichtsrat: Mindestens drei Mitglieder (§ 36 GenG); überwacht den Vorstand. Bei kleinen Genossenschaften (bis 20 Mitglieder) kann auf ihn verzichtet werden (§ 36 Abs. 2 GenG).
  • Vorstand: Besteht aus ein oder mehreren Mitgliedern; führt die Geschäfte und vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich (§§ 24, 27 GenG). Seine Befugnisse werden durch Satzung und Generalversammlung begrenzt.

Für Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vermögen der Genossenschaft (§ 2 GenG). Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist nur zulässig, wenn sie im Statut ausdrücklich vorgesehen ist.

Jahresabschluss und Steuerpflicht

Der Vorstand hat den Jahresabschluss innerhalb von fünf Monaten nach Geschäftsjahresende aufzustellen (§ 48 GenG), der von der Generalversammlung festzustellen ist. Der Abschluss sowie Lagebericht und Aufsichtsratsbericht sind beim Genossenschaftsregister einzureichen.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften unterliegen der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG) sowie der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Forst- und Waldgenossenschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit (§ 3 KStG, § 3 GewStG).

Die Genossenschaft kann durch Zeitablauf, Satzungsbestimmung oder Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden (§ 76 GenG). Die Liquidation erfolgt in der Regel durch den Vorstand. Nach Ablauf des Sperrjahres wird das verbleibende Vermögen an die Mitglieder verteilt und die Löschung im Register beantragt.

E

Eingetragener Kaufmann / e.K.

Einzelunternehmer, deren Geschäft eine bestimmte Größenordnung überschreitet, sind gesetzlich verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Mit der Eintragung führen sie den gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatz „eingetragener Kaufmann“ (e.K.), „eingetragene Kauffrau“ (e.Kfr.) oder „eingetragener Kaufmann“ in der männlichen Kurzform (e.Kfm.).

Die Eintragungspflicht greift, wenn der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Organisation erfordert – etwa durch eine größere Anzahl von Geschäftsvorfällen, einen bedeutenden Jahresumsatz (in der Praxis oft angenommen ab ca. 250.000 Euro) oder durch eine gewisse Komplexität der Unternehmensstruktur. Wird diese Schwelle nicht erreicht, kann sich der Einzelunternehmer auch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Mit der Eintragung gilt er rechtlich als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB).

Die Rechtsform des eingetragenen Kaufmanns (e.K.) ist eine Sonderform des Einzelunternehmens. Sie richtet sich an Unternehmer, die alleine tätig sind, aber dennoch in vollem Umfang den Vorschriften des HGB unterliegen möchten oder müssen. Dies bedeutet unter anderem, dass für sie das sogenannte „Sonderrecht der Kaufleute“ gilt. Dazu zählen beispielsweise Regelungen zur Firma, zur Buchführung, zur Prokura oder zur handelsrechtlichen Vertretung.

Ein wesentlicher Unterschied zum Kleingewerbetreibenden besteht darin, dass der eingetragene Kaufmann unter einer Firma auftreten darf – also unter einem selbstgewählten Unternehmensnamen, der nicht zwingend den eigenen Vor- und Nachnamen enthalten muss. Diese Firma kann bei Unternehmensübergabe – etwa im Erbfall oder bei Verkauf – mit Zustimmung des bisherigen Inhabers fortgeführt werden. Kleingewerbetreibende hingegen müssen stets unter ihrem bürgerlichen Namen im Rechtsverkehr auftreten.

Die Haftung des eingetragenen Kaufmanns ist unbeschränkt. Das bedeutet, er haftet mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten seines Unternehmens. Eine Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen wie bei Kapitalgesellschaften besteht nicht.

Zudem ist der eingetragene Kaufmann verpflichtet, alle Geschäftsbriefe mit bestimmten Pflichtangaben zu versehen. Dazu gehören die vollständige Firma, der Zusatz „eingetragener Kaufmann“ (bzw. die entsprechende Abkürzung), der Sitz des Unternehmens, das zuständige Registergericht sowie die Handelsregisternummer. Unter dieser Firma kann der Kaufmann rechtsverbindliche Geschäfte tätigen, klagen oder verklagt werden. Er kann auch einen Prokuristen bestellen, dem weitreichende Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden.

In Bezug auf die Buchführung unterliegt der eingetragene Kaufmann den handelsrechtlichen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Buchführung (§§ 238 ff. HGB). Das bedeutet, er muss Bücher führen, aus denen sich die Vermögenslage des Unternehmens nachvollziehen lässt. Ob jedoch zwingend eine Bilanz erstellt werden muss, hängt unter anderem von Umsatz- und Gewinngrenzen ab, wie sie auch in der Abgabenordnung (§ 141 AO) geregelt sind.

Zusammengefasst bietet die Rechtsform des eingetragenen Kaufmanns eine professionelle und angesehene Struktur für Einzelunternehmer, geht jedoch mit einer erhöhten rechtlichen Verantwortung und umfangreicheren Pflichten im kaufmännischen Bereich einher.

F
G

GbR / Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen, bestimmten und legalen Zwecks. Für die Gründung ist kein Stamm- oder Mindestkapital erforderlich, die Gründung kann formlos oder durch einen mündlichen oder stillschweigenden Vertrag erfolgen. Die GbR haftet für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften die Gesellschafter unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der GbR. Rechtsgrundlagen für die GbR finden sich in den §§ 705 ff. BGB.

Aufgrund des Gesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes muss sich ab dem 01. Januar 2024 eine GbR in das Gesellschaftsregister aufnehmen lassen, um Rechtsfähigkeit zu erlangen. Dies ist dann zwingend erforderlich, wenn die GbR ein Grundstück erwerben oder sich an anderen Gesellschaften beteiligen möchte.

Der Gewinn einer GbR wird nicht auf Gesellschaftsebene besteuert, sondern nur dort ermittelt und schließlich den einzelnen Gesellschaftern einkommensteuerrechtlich zugeordnet. Der auf die jeweiligen Gesellschafter entfallende Gewinnanteil wird von diesen als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der persönlichen Einkommensteuer unterworfen. Die Steuerlast hängt somit vom persönlichen Steuersatz des einzelnen Gesellschafters ab.

Bei der Gewerbesteuer verhält es sich anders, da hier die GbR selbst Steuerschuldnerin ist, wobei der konkrete Gewerbesteuerbetrag abhängig ist von dem in der jeweiligen Gemeinde erhobenen Gewerbesteuerhebesatz.

Die Vorteile einer GbR liegen in der einfachen und kostengünstigen, teils formlosen Gründung; die unbeschränkt persönliche Haftung der Gesellschafter ist ein gravierender Nachteil dieser Gesellschaftsform. Die Haftung kann nur im Innenverhältnis unter den einzelnen Gesellschaftern beschränkt werden, im Außenverhältnis hat eine solche Beschränkung keine Wirkung.

H
H
I
J
K

KGaA / Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 278 AktG, bei der sich die Struktur einer Kommanditgesellschaft mit den kapitalmarktorientierten Elementen einer Aktiengesellschaft verbindet. Sie ist eine eigenständige Rechtsform und kombiniert die persönliche Haftung mindestens eines Gesellschafters – des sogenannten persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) – mit der Beteiligung der übrigen Gesellschafter über Aktien, ohne dass diese persönlich haften. Anders als bei der klassischen Kommanditgesellschaft sind die Kommanditisten hier Aktionäre, deren Beteiligung sich durch den Erwerb von Aktien an der KGaA manifestiert. Ihre Haftung ist auf die Kapitaleinlage beschränkt, während der Komplementär unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.

Die KGaA entsteht durch eine Gründung mit Gesellschaftsvertrag und Satzung gemäß den Vorschriften der §§ 278 bis 290 AktG. Sie unterliegt weitgehend dem Aktienrecht, insbesondere hinsichtlich Kapitalstruktur, Gliederung der Organe und Veröffentlichungspflichten. Die Besonderheit der KGaA liegt in ihrer dualen Organstruktur. Die duale Struktur der KGaA führt zu einer besonderen Machtverteilung: Während die Kapitalgeber (Aktionäre) durch Aufsichtsrat und Hauptversammlung beteiligt sind, liegt die tatsächliche Geschäftsleitung dauerhaft bei dem persönlich haftenden Gesellschafter, der durch Kapitalmaßnahmen oder gesellschaftsvertragliche Regelungen gegen Einflussnahme weitgehend geschützt sein kann. Dies ist einer der Hauptgründe, warum sich Familienunternehmen oder Stiftungen für diese Rechtsform entscheiden – sie behalten die Kontrolle über das Unternehmen, selbst wenn Anteile in großem Umfang an der Börse platziert werden.

Die KGaA bietet die Möglichkeit, externe Kapitalgeber über die Ausgabe von Aktien zu beteiligen, ohne die unternehmerische Kontrolle aus der Hand zu geben. Dies macht sie besonders attraktiv für Familienunternehmen oder unternehmerisch geprägte Gesellschaften, die auf Kapitalmärkte zugreifen möchten, ohne die Entscheidungsgewalt den Aktionären vollständig zu überlassen. Gleichzeitig gelten für die KGaA dieselben Publizitäts- und Kapitalerhaltungsvorschriften wie für die Aktiengesellschaft, insbesondere hinsichtlich der Bilanzierung, der Einhaltung des Mindestkapitals von 50.000 Euro und der Regeln zur Dividenden- und Kapitalausschüttung.

In steuerlicher Hinsicht wird die KGaA wie eine Kapitalgesellschaft behandelt; sie ist selbst körperschaftsteuerpflichtig. Die persönlich haftenden Gesellschafter werden zusätzlich auf Ebene der Einkommensteuer erfasst, soweit sie Einkünfte aus ihrer Tätigkeit beziehen. Auch hinsichtlich der Börsenfähigkeit unterscheidet sich die KGaA nicht von der AG: Ihre Aktien können öffentlich gehandelt und an Börsen notiert werden, was zusätzliche Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung eröffnet.

Die KGaA eignet sich insbesondere für Unternehmenskonstellationen, in denen Kapital von außen eingeworben werden soll, ohne die Leitung und Kontrolle aufzugeben. Prominente Beispiele für diese Rechtsform sind Unternehmen, bei denen die Gründergesellschaft oder eine Stiftung dauerhaft als persönlich haftender Gesellschafter fungiert. Aufgelöst wird die KGaA nach den allgemeinen aktienrechtlichen Vorschriften, etwa durch Beschluss der Hauptversammlung, Insolvenz oder Ablauf der Gesellschaftsdauer, wobei die Besonderheiten der Haftung des Komplementärs zu beachten sind.

Insgesamt stellt die KGaA eine hybride Rechtsform dar, die die Haftungs- und Führungsstruktur einer Personengesellschaft mit den Finanzierungs- und Beteiligungsmöglichkeiten einer Aktiengesellschaft vereint. Sie ist juristisch komplex und wird deshalb meist von großen, etablierten Unternehmen mit entsprechendem rechtlichen und betriebswirtschaftlichem Know-how gewählt.

Kommanditgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft ist eine Handelsgesellschaft, die unter gemeinschaftlicher Firma ein Handelsgewerbe betreibt und bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt (Komplementär) und mindestens einer nur mit seiner Einlage haftet (Kommanditist). Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen und Personengesellschaften in Betracht. Ein Mindestkapital ist für die Gründung der KG nicht vorgesehen, jedoch muss die vereinbarte Hafteinlage bzw. Haftsumme des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Die Komplementäre haften den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber persönlich und gesamtschuldnerisch. Die Haftung erstreckt sich auch auf Verbindlichkeiten, die vor dem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind. Ausgeschiedene Gesellschafter haften noch fünf Jahre nach dem Austritt für die Verbindlichkeiten, die bis zu ihrem Ausscheiden begründet wurden. Die Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich nur beschränkt mit der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (Ausnahme: sog. Vorgründungshaftung).

Gegenstand der KG ist der Betrieb eines Handelsgewerbes, d.h. jeder vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft. Die Firma ist der Name der Gesellschaft, unter dem sie im Geschäftsverkehr auftritt und im Handelsregister eingetragen ist. Die Firma muss den Rechtsformzusatz „KG“ oder „Kommanditgesellschaft“ enthalten, um die Haftungs- und Gesellschaftsverhältnisse offenzulegen.

Die Gründung erfolgt durch Gesellschaftsvertrag und Anmeldung zum Handelsregister. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegen den Komplementären. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen; ihnen steht ein Widerspruchsrecht bei ungewöhnlichen Geschäften zu, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Dem Kommanditisten kann im Gesellschaftsvertrag aber Prokura erteilt werden, sodass auch er die Gesellschaft wirksam vertreten kann. Eine umfassende Beratung kann durch einen spezialisierten Anwalt für Gesellschaftsrecht erfolgen.

Die Kommanditgesellschaft kann durch Liquidation beendet werden. Sofern in der Gesellschaft nur Komplementäre verblieben sind, wird die Gesellschaft in eine OHG umgewandelt, da alle verbliebenen Gesellschafter unbeschränkt haften.

L
M

M&A

Mergers & Acquisitions (M&A) bezeichnen den Oberbegriff für alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Unternehmen durch Fusionen (§§ 2 ff. UmwG) oder Unternehmensübernahmen, insbesondere in Form von Share Deals (Erwerb von Geschäftsanteilen oder Aktien) oder Asset Deals (Erwerb einzelner Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten).

Der Share Deal eignet sich besonders für eine einfache, umfassende Übernahme bestehender Unternehmen mit laufendem Geschäftsbetrieb.

Der Asset Deal bietet sich an, wenn Risiken ausgeschlossen und nur bestimmte Vermögenswerte gezielt erworben werden sollen, z. B. bei Sanierungen oder in der Insolvenz.

Ziel solcher Transaktionen ist regelmäßig die strategische Neuausrichtung, Expansion, Diversifikation, der Zugang zu neuen Märkten oder Technologien sowie die Erzielung von Synergieeffekten. M&A-Vorgänge unterliegen vielfältigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, Umwandlungsrecht, Kartellrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht.

In der Praxis erfordern M&A-Transaktionen eine sorgfältige rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Prüfung (Due Diligence) sowie die vertragliche Ausgestaltung der Übernahmebedingungen im Rahmen von Unternehmenskauf- oder Fusionsverträgen.

N
O

OHG

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) gehört zur Gruppe der rechtsfähigen Personengesellschaften. Sie entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die gemeinsam unter einer einheitlichen Firma ein Handelsgewerbe betreiben. Sind juristische Personen an der OHG beteiligt, muss der Firmenname einen Hinweis auf die Haftungsbeschränkung enthalten – etwa in der Form "ABC GmbH & Co. OHG". Bei natürlichen Personen besteht diese Pflicht nicht, da sie nicht von einer Haftungsbeschränkung profitieren: Sie haften persönlich, unbeschränkt und mit ihrem gesamten Privatvermögen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.

Für die Gründung einer OHG ist kein Mindestkapital erforderlich. Allerdings ist die Eintragung ins Handelsregister zwingend notwendig, um die Gesellschaft wirksam entstehen zu lassen. Auch neu eintretende Gesellschafter haften für bereits bestehende Verbindlichkeiten der OHG. Ausgeschiedene Gesellschafter haften für sogenannte Altverbindlichkeiten noch fünf Jahre lang nach ihrem Austritt weiter.

Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch abweichende Regelungen vorsehen, zum Beispiel eine Beschränkung der Einzelvertretung oder die Einführung einer Gesamtvertretung, bei der mehrere Gesellschafter gemeinsam handeln müssen. Solche Vereinbarungen sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Eine Einschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht kann jedoch gegenüber Dritten nicht geltend gemacht werden und wird daher auch nicht im Handelsregister eingetragen.

Die Anmeldung der OHG zum Handelsregister hat vor oder spätestens unmittelbar nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch sämtliche Gesellschafter zu erfolgen. Diese Anmeldung muss notariell beglaubigt sein und unter anderem folgende Angaben enthalten: Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Gesellschafter, die Firmenbezeichnung, den Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, den Zeitpunkt der Gründung, den Geschäftszweig sowie gegebenenfalls Besonderheiten hinsichtlich der Vertretungsbefugnis einzelner Gesellschafter.

In der Regel wird eine OHG auf unbestimmte Zeit gegründet. Im Falle einer Auflösung ist zwischen Auflösung und Beendigung der Gesellschaft zu unterscheiden. Die Auflösung allein beendet die OHG noch nicht – es schließt sich eine Abwicklung (Liquidation) an. Ziel dieser Phase ist es, bestehende Verbindlichkeiten zu begleichen, das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen und schließlich die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister zu veranlassen.

Eine Auflösung der OHG kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, unter anderem durch den Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Dauer, durch Beschluss der Gesellschafter, durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.

Auch das Ausscheiden einzelner Gesellschafter kann die Gesellschaft verändern. Fehlen abweichende vertragliche Regelungen, scheidet ein Gesellschafter beispielsweise durch seinen Tod, durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, durch eigene Kündigung, durch Kündigung durch einen privaten Gläubiger oder durch Gesellschafterbeschluss aus. Im Falle einer Kündigung bleibt der Gesellschafter jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Frist Mitglied der Gesellschaft. Auch nach dem Ausscheiden haftet er noch fünf Jahre für Verbindlichkeiten, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind.

Daher ist es empfehlenswert, dass der Gesellschaftsvertrag klare Regelungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern enthält – insbesondere hinsichtlich Kündigungsfristen, Abfindungsregelungen und möglicher Nachfolgelösungen.

P
Q
R
S
T
U

Umlaufbeschluss

Ein Umlaufbeschluss ist eine Beschlussfassung ohne physische Versammlung, bei der die Mitglieder einer Gemeinschaft – etwa einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), eines Vereins oder einer Gesellschaft wie beispielsweise einer GmbH – schriftlich oder elektronisch abstimmen. Die Abstimmung erfolgt außerhalb einer Präsenzveranstaltung, in der Regel in Textform gemäß § 126b BGB (z. B. per E-Mail, Fax oder Brief).

Rechtsgrundlage im WEG-Recht ist § 23 Abs. 3 WEG. Danach kann ein Beschluss auch ohne Versammlung im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Wohnungseigentümer dem Verfahren zustimmen.

Ursprünglich war die Wirksamkeit eines Umlaufbeschlusses an die Einstimmigkeit des Inhalts gebunden. Seit der WEG-Reform 2020 ist auch ein Mehrheitsbeschluss möglich, wenn alle Eigentümer der Durchführung des Umlaufverfahrens zustimmen, unabhängig vom späteren Abstimmungsverhalten. Das Verfahren eignet sich insbesondere für einfache, nicht strittige Beschlüsse oder dringende Entscheidungen, die außerhalb eines regulären Versammlungstermins getroffen werden müssen.

Die Stimmabgabe muss in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Eine formwirksame Stimmabgabe setzt eine eindeutige Erklärung (Zustimmung oder Ablehnung), innerhalb der gesetzten Frist und einen  Bezug auf den konkreten Beschlussvorschlag voraus. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, die Textform genügt.

  1. Einleitung des Verfahrens
    Initiator ist in der Regel der Verwalter oder ein zur Einberufung berechtigtes Organ.
    Versendung per E-Mail, Post oder Aushang möglich.
  2. Mitteilung an die Mitglieder
    • Beschlussvorschlag in klarer und verständlicher Form
    • Erläuterung des Gegenstands der Beschlussfassung
    • Darstellung des Verfahrens und der Rückgabefrist
  3. Fristsetzung
    Es ist eine angemessene Frist zur Stimmabgabe zu setzen (in der Praxis z. B. 1–3 Wochen).
  4. Stimmabgabe in Textform
    • Zustimmung oder Ablehnung zum Beschluss
    • Erklärung muss innerhalb der Frist beim Verwalter eingehen
  5. Auswertung und Feststellung
    • Auszählung der Stimmen nach Fristablauf
    • Protokollierung des Ergebnisses
    • Mitteilung an die Eigentümergemeinschaft

Das gesamte Verfahren ist vollständig zu dokumentieren, insbesondere Einleitung und Versand des Beschlussvorschlags, Eingang und Inhalt der Stimmabgaben, Fristwahrung und Ergebnisfeststellung.

Die Unterlagen sind dauerhaft aufzubewahren (z.B. im Beschlussbuch).

Die Vorteile des Umlaufverfahrens liegen insbesondere in einer Zeit- und Kostenersparnis durch Wegfall einer Präsenzversammlung, schnelle Beschlussfassung auch in dringenden Fällen, Nutzung digitaler Kommunikationsmittel (z. B. E-Mail, digitale Plattformen) und Rechtswirksamkeit bei Einhaltung der Formerfordernisse.

Praxishinweis

  • Vor Durchführung ist zu prüfen, ob alle Eigentümer dem Verfahren zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG).
  • Die Zustimmung zum Verfahren kann auch im Vorfeld allgemein erteilt oder durch Satzung bzw. Beschlusslage geregelt werden.
  • Das Verfahren sollte nur bei klaren und unstrittigen Sachverhalten eingesetzt werden.
  • Bei komplexen Themen ist eine Präsenzversammlung vorzuziehen.
V
W
X
Y
Z
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z