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Kommanditgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft ist eine Handelsgesellschaft, die unter gemeinschaftlicher Firma ein Handelsgewerbe betreibt und bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt (Komplementär) und mindestens einer nur mit seiner Einlage haftet (Kommanditist). Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen und Personengesellschaften in Betracht. Ein Mindestkapital ist für die Gründung der KG nicht vorgesehen, jedoch muss die vereinbarte Hafteinlage bzw. Haftsumme des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Die Komplementäre haften den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber persönlich und gesamtschuldnerisch. Die Haftung erstreckt sich auch auf Verbindlichkeiten, die vor dem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind. Ausgeschiedene Gesellschafter haften noch fünf Jahre nach dem Austritt für die Verbindlichkeiten, die bis zu ihrem Ausscheiden begründet wurden. Die Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich nur beschränkt mit der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (Ausnahme: sog. Vorgründungshaftung). 

Gegenstand der KG ist der Betrieb eines Handelsgewerbes, d.h. jeder vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft. Die Firma ist der Name der Gesellschaft, unter dem sie im Geschäftsverkehr auftritt und im Handelsregister eingetragen ist. Die Firma muss den Rechtsformzusatz „KG“ oder „Kommanditgesellschaft“ enthalten, um die Haftungs- und Gesellschaftsverhältnisse offenzulegen. 

Die Gründung erfolgt durch Gesellschaftsvertrag und Anmeldung zum Handelsregister. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegen den Komplementären. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen; ihnen steht ein Widerspruchsrecht bei ungewöhnlichen Geschäften zu, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Dem Kommanditisten kann im Gesellschaftsvertrag aber Prokura erteilt werden, sodass auch er die Gesellschaft wirksam vertreten kann. Eine umfassende Beratung kann durch einen spezialisierten Anwalt für Gesellschaftsrecht erfolgen.

Die Kommanditgesellschaft kann durch Liquidation beendet werden. Sofern in der Gesellschaft nur Komplementäre verblieben sind, wird die Gesellschaft in eine OHG umgewandelt, da alle verbliebenen Gesellschafter unbeschränkt haften.

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