Augenblicksversagen
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verpflichtet alle Verkehrsteilnehmer zur Sorgfalt und Umsicht im Verkehr. Beim Augenblicksversagen handelt es sich um eine ausnahmsweise Unachtsamkeit eines ansonsten umsichtigen Fahrzeugführers. Bei Ordnungswidrigkeiten kann das Augenblicksversagen eine wichtige Begründung für einen Einwand darstellen. Es kann eine mildere Sanktion für einen durch die kurzzeitige Unaufmerksamkeit verursachten Verstoß gegen das Verkehrsrecht begründen.
Die Begründung des Augenblicksversagens ist jedoch nur bei leichten Fehlern tragbar. Bei grober Fahrlässigkeit und schweren Verstößen können sich Beschuldigte nicht auf diese berufen. Ob das Augenblicksversagen geltend gemacht werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab. Hier lohnt es sich, einen spezialisierten Rechtsbeistand zu engagieren.
Bußgeld
Grundsätzlich zu unterscheiden sind die Begriffe „Bußgeld“ und „Geldstrafe“. Ein Bußgeld wird für eine Ordnungswidrigkeit verhängt, während es sich bei einer Geldstrafe um die gerichtlich angeordnete Sanktion für eine Straftat handelt. Die Grundlage für das Bußgeld findet sich nicht in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), sondern im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Das liegt daran, dass im deutschen Recht Bußgelder nicht nur im Verkehrsrecht, sondern auch auf jegliche andere Ordnungswidrigkeiten angewendet werden.
Da im Verkehrsrecht besonders oft mit Bußgeldern geahndet wird, wurde zudem der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog (ugs. Bußgeldkatalog) entwickelt. Dieser Katalog beinhaltet die verschiedenen verkehrsrechtlichen Verstöße und schreibt den Rahmen des dafür angesetzten Bußgeldes sowie eventuelle zusätzliche Folgen (z.B. Fahrverbot) vor. Die Höhe des Bußgeldes orientiert sich an der Schwere der Ordnungswidrigkeit und kann sich bei wiederholten Verstößen steigern.
Wer beim Begehen einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit erwischt wird, ob zu Fuß, auf dem Fahrrad oder mit dem Kfz, erhält einen Bußgeldbescheid per Post. Gegen diesen kann ggf. binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch bei der zuständigen Stelle eingelegt werden. Zu begleichen sind innerhalb der im Bescheid vermerkten Frist nicht nur das Bußgeld selbst, sondern auch Verwaltungsgebühren und die Versandkosten. Es ist auch möglich, den ausstehenden Betrag in Raten zu bezahlen.
Fahreignungsregister (FAER)
Ein Verstoß gegen geltende Verkehrsregeln kann dazu führen, dass man Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg erhält. Ab 8 Punkten droht der Entzug der Fahrerlaubnis.
Punkte im Fahreignungsregister gibt es für Ordnungswidrigkeiten, für die der Bußgeldkatalog ein Bußgeld von mehr als 60 Euro vorsieht und die direkte Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit haben.
Ein schwerer Verstoß (Fahren ohne Zulassung, Missachtung der Vorfahrt, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 21 km/h, Missachtung von Vorschriftzeichen oder Verkehrshindernissen etc.) wird mit einem Punkt geahndet. 2 Punkte bekommt man für einen sehr schweren Verstoß (Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen, Missachtung des Überholverbots, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort etc.). Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis (Nötigung, fahrlässige Tötung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr etc.) schlagen mit 3 Punkten zu Buche.
Bis zu einem Punktestand von 5 Punkten kann alle fünf Jahre einmal ein freiwilliges Punkteabbau-Seminar absolviert werden. Durch die Teilnahme wird ein Punkt im Fahreignungsregister abgebaut.
Für Punkte im Fahreignungsregister bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen. Bei Verstößen, die mit einem Punkt geahndet werden, beträgt die Verjährungsfrist 2 ½ Jahre. Bei Straftaten kann dies bis zu 10 Jahre dauern.
Fahrerlaubnis
Es handelt sich bei der Fahrerlaubnis um die staatliche Zulassung zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr. Ihre Fahrerlaubnis erwirbt eine Person nach vorheriger Zulassung bei Bestehen einer offiziellen Prüfung der praktischen, theoretischen sowie charakterlichen Eignung zum Führen der ausgewiesenen Kraftfahrzeuge. Rechtlich unterscheidet sich die Fahrerlaubnis vom Führerschein. Der Führerschein ist die Urkunde, die beweist, dass die Person, auf die dieser ausgestellt ist, über die Fahrerlaubnis verfügt.
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach deutschem Recht eine Straftat, während das Fahren ohne mitgeführten Führerschein lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Bei schweren Verstößen gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG
Das Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs durch eine Person, die nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, ist eine Straftat nach § 21 StVG. Es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Unterschieden wird diese Verkehrsstraftat vom Fahren ohne mitgeführten Führerschein (d.h. Urkunde über die Fahrerlaubnis), welches lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Der Straftatbestand kann auf unterschiedliche Art und Weise erfüllt werden:
- Es wurde keine gültige Fahrerlaubnis für das geführte Fahrzeug erteilt.
- Die Fahrerlaubnis wurde rechtskräftig entzogen.
- Es besteht ein zeitlich befristetes Fahrverbot.
- Die betreffende Fahrerlaubnisklasse ist durch Fristablauf erloschen.
- Eine entsprechende ausländische Fahrerlaubnis wurde nicht rechtzeitig umgeschrieben.
Zudem macht sich strafbar, wer als Kraftfahrzeughalter das Führen seines Kfzs durch eine andere Person duldet, in Kenntnis dessen, dass diese nicht über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügt.
Entzug der Fahrerlaubnis
Zum Entzug der Fahrerlaubnis kann es aus verschiedenen Gründen kommen. Unterschieden werden hierbei die verwaltungsrechtlichen und die strafrechtlichen Grundlagen für den Entzug. Verwaltungsrechtlich gesehen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die betreffende Person nachweislich geistige, körperliche oder charakteristische Probleme aufweist, die eine Kontraindikation für das Führen der in der Fahrerlaubnis ausgewiesenen Kfzs darstellen.
Ein strafrechtlicher Entzug der Fahrerlaubnis begründet sich in einer Straftat, die von der betreffenden Person im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde. Hierzu zählen neben der allgemeinen Gefährdung des Straßenverkehrs auch Trunkenheit am Steuer ebenso wie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (ugs. Fahrerflucht). Nach strafrechtlichem Entzug ist ggf. eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Antrag möglich.
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
Bei einem Fahrverbot muss der Betroffene die Fahrerlaubnis zur Wiedererlangung nicht gesondert beantragen. Wenn Führerschein und Fahrerlaubnis entzogen wurden, muss die Wiedererteilung jedoch extra beantragt werden. Der Zeitpunkt hierfür ist nach der Sperrfrist (zumeist 9–11 Monate lang) oder 6 Monate vor Ablauf dieser. Für eine Wiedererteilung gelten dieselben Anforderungen wie bei einer Ersterteilung. Die Behörde benötigt demnach folgende Unterlagen:
- Strafbefehl oder Gerichtsurteil mit Rechtskraftvermerk
- Personalausweis bzw. Reisepass
- Aktuelles biometrisches Passfoto
- Aktueller Sehtest (und evtl. ärztliche Bescheinigung)
- Evtl. Nachweis einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU)
Wer die Fahrerlaubnis ohne Absolvieren einer MPU wiedererlangen möchte, muss sich auf mehrere Jahre Wartezeit einstellen, denn hierfür sind verschiedene Tilgungsfristen zu beachten. Gerne berät Sie die Kanzlei BRAUN zu den Details.
Fiktive Abrechnung
Die fiktive Abrechnung ist eine besondere Art der Abwicklung eines Unfallschadens. Bei dieser wird keine Reparatur des Unfallschadens durchgeführt; dies vor allem dann, wenn die Schäden eher optischer Natur sind und die Fahrleistung des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen. Die fiktive Abrechnung wird daher auch als Abrechnung auf Basis des Gutachtens bezeichnet; der Geschädigte lässt sich also den Unfallschaden netto auszahlen.
Geschädigte eines Verkehrsunfalls können frei über den Schadensersatzbetrag der Versicherung verfügen und müssen diesen Betrag nicht sachgebunden in die Reparatur des Kraftfahrzeuges stecken. Sofern das verunfallte Fahrzeug selbst, durch Freunde und Bekannte oder eine günstigere Werkstatt repariert wird, wird von einer Reparatur in Eigenregie gesprochen. Hierbei können neben den Nettoreparaturkosten ebenfalls Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten geltend gemacht werden, was bei einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens nicht möglich ist.
Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
Im öffentlichen Straßenverkehr muss so gehandelt werden, dass das Eigentum, die körperliche Unversehrtheit sowie das Leben anderer Personen geschützt sind. Wer ein Fahrzeug führt, ohne dazu in der Lage zu sein, oder sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält, und dadurch die Allgemeinheit bzw. bestimmte Personen in Gefahr bringt, macht sich der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB schuldig.
Der Täter muss hierbei Führer eines ein- oder zweispurigen Fahrzeugs sein. Bereits der Versuch, ein Fahrzeug zu führen, ohne dazu sicher in der Lage zu sein, ist strafbar. Um den Straftatbestand zu erfüllen, muss keine Person oder Sache zu tatsächlichem Schaden kommen, die Gefährdung allein reicht hierfür aus. Es drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr § 315b StGB
Gemäß § 315b StGB ist der Täter in der Regel kein Verkehrsteilnehmer, sondern greift verkehrsfremd in den Straßenverkehr und gefährdet diesen erheblich. Ein gefährlicher Eingriff liegt vor, wenn Anlagen oder Fahrzeuge beschädigt oder Hindernisse bereitet werden sowie bei ähnlichen, ebenso gefährlichen Handlungen, die die körperliche Unversehrtheit bzw. das Leben anderer Personen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert riskieren.
In speziellen Fällen können auch Handlungen aktiver Verkehrsteilnehmer als gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr gelten, wenn beispielsweise ein Fahrzeug zweckwidrig als Waffe eingesetzt wird. Sanktionen können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren sein; das Strafmaß orientiert sich an der Schwere des Falles sowie am Vorsatz. Bereits der Versuch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist strafbar
Geschädigter
Das Verkehrsrecht und das Versicherungsrecht greifen im Falle eines Unfalls ineinander. Denn hier gibt es meist Schaden auszugleichen, für den eine Versicherung aufzukommen hat. Die eintretende Konstellation wird oft mit einem Dreieck visualisiert. Jede Ecke davon stellt eine Interessenpartei dar: die Versicherung, der Versicherungsnehmer und schließlich der Geschädigte. Wichtig zu beachten ist, dass es sich bei dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer um dieselbe Person handeln kann.
Im Verkehrsunfallrecht und Verkehrshaftungsrecht ist zudem wichtig zu unterscheiden, wer Unfallverursacher und wer Geschädigter ist. Die Schuld an einem Unfall kann entweder vollständig einer Partei zugesprochen werden oder sich auf die Unfallbeteiligten verteilen. Je nachdem, wie hoch die Mit- bzw. Teilschuld des Geschädigten ist, verändern sich auch dessen Ansprüche bezüglich Haftung, Schadenersatz und Schmerzensgeld. Daher ist es in jedem Fall ratsam, anwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen.
Haftpflichtversicherung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung gehört zu den gesetzlichen Pflichtversicherungen. Das heißt, alle Halter von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern, welche ihren ordentlichen Standort im Inland haben und auf öffentlichen Straßen / Plätzen betrieben werden, müssen diese haftpflichtig versichern. Die Haftpflichtversicherung deckt Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer ab, die durch den Betrieb des versicherten Kraftfahrzeuges einem Dritten entstehen.
Der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden, Personenschäden und reine Vermögensschäden. Die genauen Konditionen variieren je nach Versicherungsanbieter. Geschädigte können ihre Ansprüche direkt bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. Der Versicherer hat dabei Regulierungsvollmacht, das heißt, er darf Schäden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren.
Kfz-Kaufvertrag
Ein Kfz-Kaufvertrag ist ein spezialisierter Kaufvertrag, der insbesondere auf den Kauf bzw. Verkauf eines Kraftfahrzeuges zugeschnitten ist. Mit Unterzeichnung und Inkrafttreten dieses Vertrages gehen die Eigentumsrechte an dem Kfz vom Verkäufer auf den Käufer über.
Die Ausgestaltung eines Kfz-Kaufvertrages ist oft sehr detailreich, da der Vertragsgegenstand ein langlebiges Wirtschaftsgut darstellt. Der Vertrag muss konkrete und eindeutige Angaben zu Kfz, Käufer und Verkäufer enthalten. Zudem müssen hierbei versicherungsrechtliche Themen und rechtliche Formvorschriften genau beachtet werden. Einen gültigen Kaufvertrag benötigt der Käufer zur Vorlage bei der Versicherung und zur ordentlichen Anmeldung bei der Zulassungsstelle.
Kfz-Sachverständigengutachten
Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls bekommen ihren Schaden durch die gegnerische Haftpflichtversicherung ersetzt. Doch zunächst muss festgestellt werden, wie hoch dieser Schaden ausfällt. Hierfür kommen ein Sachverständigengutachten und der Kostenvoranschlag einer Werkstatt in Betracht. Der Schaden darf nicht nur geschätzt, sondern muss genau beziffert werden.
Ein Kostenvoranschlag ist wesentlich günstiger als ein Sachverständigengutachten und ebenfalls schneller erstellt. Der wesentliche Unterschied ist, dass ein Gutachten weitaus detaillierter und präziser ist. Je größer der Schaden am Fahrzeug ist, desto wichtiger ist es, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Ein größerer Schadensumfang bedeutet auch höhere Sachverständigenkosten.
Es ist Aufgabe des Geschädigten, den entstandenen Schaden zu beweisen. Es reicht nicht aus, der gegnerischen Haftpflichtversicherung mitzuteilen, dass das Auto kaputt ist. Bei einem Verkehrsunfall muss ebenfalls bewiesen werden, dass der Schaden auch auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.
Für Bagatellschäden sollte lediglich ein Kostenvoranschlag eingeholt werden. Bei einem Kfz-Haftpflichtschaden wird ein Bagatellschaden grundsätzlich bis zu einer Summe von 750,00 € angenommen. Hier ist gegebenenfalls auch die vorherige Absprache mit dem Kfz-Sachverständigen von erheblichem Vorteil, denn oftmals fertigen diese auch Kostenvoranschläge.
Bei Kfz-Haftpflichtschäden haben Geschädigte das Recht, einen Sachverständigen selbst auszuwählen, selbst dann noch, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung bereits ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat.
Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG
Das Kennzeichen dient der eindeutigen Identifikation eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuges sowie dessen Zuordnung zu seinem Halter. Der Kennzeichenmissbrauch ist eine Verkehrsstraftat, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert wird. Dies gilt für jede Art von Kennzeichen, auch für Kurz-, Saison- und Wechselkennzeichen.
Gemäß § 22 StVG liegt ein Kennzeichenmissbrauch vor, wenn ein Fahrzeug oder dessen Anhänger:
- Statt mit einer amtlichen Kennzeichnung mit einem optisch ähnlichen inoffiziellen Zeichen versehen wird.
- Mit einer anderen amtlichen Kennzeichnung als der dafür ausgestellten versehen wird.
- Mit einer veränderten oder verborgenen Kennzeichnung versehen oder das amtliche Kennzeichen entfernt wird.
Auch macht sich strafbar, wer zwar das Kennzeichen nicht selbst verfälscht hat, jedoch bewusst ein Fahrzeug mit falschem Kennzeichen bewegt.
Nötigung § 240 StGB
Nötigung ist das rechtswidrige Zwingen einer anderen Person zu einem bestimmten Verhalten mithilfe eines Nötigungsmittels (z.B. Anwendung von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel). Dies gilt als Straftat und wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert.
Im Straßenverkehr kommen Nötigungen besonders häufig vor, hierfür liegt jedoch kein gesonderter Straftatbestand vor. Deshalb wird auch bei einer Nötigung im Straßenverkehr § 240 StGB angewendet. Nicht jeder Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), z.B. Drängeln, Schneiden oder zu dichtes Auffahren, stellt gleich eine Nötigung dar. Der Straftatbestand muss je nach Einzelfall geprüft werden. Generell ist die Voraussetzung hierfür eine vorsätzliche Behinderung des Opfers. Zu den oben genannten strafrechtlichen Sanktionen können verkehrsrechtliche Folgen wie Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis kommen.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls trägt eine Schadensminderungspflicht, also den Schaden so gering wie möglich zu halten. Verspätungen bei der Aufgabe zur Reparatur und der Abholung gehen zu lasten des Geschädigten, nicht jedoch das Werkstattrisiko aufgrund von Bestellungen etc.
Nutzungsausfallentschädigung
Nutzungsausfallentschädigung wird ebenso wie Mietwagenkosten nicht fiktiv gezahlt, sondern nur, wenn eine Ersatzbeschaffung getätigt wird oder das Unfallfahrzeug tatsächlich repariert wird.
Die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung erfolgt über die Eurotax-Schwacke-Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch. Hier finden sich mehr als 38.000 Fahrzeugtypen und auch Motorräder, die in eine Gruppe von A bis K eingeteilt und somit unterschiedlichen Tagessätzen zugeordnet werden.
Sofern das Unfallfahrzeug älter als fünf Jahre ist, wird eine Abstufung um eine Gruppe vorgenommen. Bei Fahrzeugen die älter als zehn Jahre sind, erfolgt eine Abstufung um zwei Gruppen.
Wer nicht täglich auf sein Auto angewiesen ist und günstig die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann, ist mit einer Nutzungsausfallentschädigung statt eines Mietwagens in der Regel besser beraten. Die Kosten für einen Mietwagen sind außerdem nur dann erstattungsfähig, sofern dieser täglich mehr als 30 Kilometer genutzt wird.
Weiterhin muss der Geschädigte auch tatsächlich in der Lage sein, sein Fahrzeug zu nutzen. Dies ist vor allem dann problematisch, wenn der Geschädigte sich im Krankenhaus befindet. Selbstverständlich ist dieser Punkt weniger tragend, wenn das Fahrzeug in der Vergangenheit regelmäßig Familienmitgliedern überlassen wurde.
Ein weiteres Problem in diesem Zusammenhang ist das Thema Zweitwagen. Sofern der Geschädigte über ein gleichwertiges Fahrzeug verfügt, das nicht ständig durch einen Familienangehörigen genutzt wird, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls trägt eine Schadensminderungspflicht, also den Schaden so gering wie möglich zu halten. Verspätungen bei der Aufgabe zur Reparatur und der Abholung gehen zu lasten des Geschädigten, nicht jedoch das Werkstattrisiko aufgrund von Bestellungen etc.
Ordnungswidrigkeiten
Das Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird als Bußgeldverfahren bezeichnet; gesetzlich geregelt ist dies im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren beginnt damit, dass eine Ordnungswidrigkeit angezeigt wird. Dies kann entweder von staatlicher Seite erfolgen oder durch einen Bürger geschehen.
Die zuständige Verwaltungsbehörde hat den Sachverhalt zu prüfen, welcher die Vermutung begründete, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. In diesem Stadium werden potenzielle Beteiligte als Zeugen angeschrieben. Sind alle Tatumstände hinreichend erfasst worden und hat sich der Verdacht bestätigt, dass tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, entscheidet die Verwaltungsbehörde über die weitere Vorgehensweise. Hierbei kann die Verwaltungsbehörde das Verfahren ohne Ahndung einstellen, dem Betroffenen ein Verwarnungsgeldangebot unterbreiten oder ein Bußgeldverfahren einleiten.
Ein Verwarnungsgeldangebot liegt zwischen 5,00 € und 35,00 € und wird bei Bagatellen unterbreitet. Wird der betreffende Betrag vollständig und fristgerecht gezahlt, so gilt die Verwarnung als angenommen. Die Nichtannahme führt zu der Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Im Gegensatz zum Bußgeldverfahren werden bei der Verwarnung keine Eintragungen im Fahreignungsregister vorgenommen und die Verfahrenskosten in Höhe von 28,50 € nicht erhoben.
Mit dem Tag der Zustellung eines Bußgeldbescheides beginnt die 14-tägige Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Das Datum der Zustellung ist regelmäßig auf dem gelben Umschlag notiert.
Wenn ein Einspruch fristgerecht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingelegt wird, so überprüft diese, ob dem Einspruch abgeholfen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird der Vorgang an das zuständige Amtsgericht mit der Bitte um Entscheidung weitergeleitet. Die Rücknahme des Einspruchs ist jederzeit – auch noch im anberaumten Hauptverhandlungstermin – möglich und ist dann ratsam, wenn weitere Kosten entstehen würden, ohne dass die Aussicht auf Erfolg besteht, oder ein höheres Bußgeld droht.
Sofern kein fristgerechter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgt oder dieser zurückgenommen wird, wird dieser automatisch rechtskräftig.
0,5 Promille-Grenze § 24a StVG
§ 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die Bußgelder und Folgen für das Fahren unter Alkohol- und Rauschmitteleinfluss. Demnach begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der ein Kfz führt, obwohl mindestens 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft bzw. 0,5 Promille Alkohol im Blut nachgewiesen werden können. Für den Nachweis anderweitiger berauschender Substanzen im Körper wird ein Bluttest durchgeführt. Hier ist die Menge irrelevant, der Nachweis allein reicht für die Ordnungswidrigkeit aus. Ausgenommen sind lediglich Arzneimittel, welche nachweislich verschrieben wurden.
Allgemein liegt die deutsche Promillegrenze bei 0,5 Promille. Gepaart mit Ausfallerscheinungen oder einem Unfall genügen bereits 0,3 Promille als Grundlage für Sanktionen. Für Fahranfänger in der Probezeit oder unter 21 Jahren gilt eine strikte Null-Promille-Grenze.
Die Folgen für einen Verstoß gegen § 24a StVG reichen von einem Bußgeld über Fahrverbot und Punkte in Flensburg bis hin zum Führerscheinentzug. Wenn es unter Alkohol- bzw. Rauschmitteleinfluss zu einem Unfall kommt, kann aus der Ordnungswidrigkeit auch eine Straftat werden.
Restwert
Der Restwert ist der Betrag, den ein Geschädigter noch bei Verwertung des Unfallfahrzeugs erwirtschaften kann. Der Kaufpreis, den ein Fahrzeug vor dem schädigenden Ereignis erzielen würde, wird als Wiederbeschaffungswert bezeichnet. Für diesen Preis lässt sich dann auch ein vergleichbares Fahrzeug käuflich erwerben.
Die Höhe von Wiederbeschaffungs- und Restwerts bestimmt im Totalschadenfall die Höhe der Zahlung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte erhält die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und verbleibendem Restwert des Fahrzeuges.
Eine Fahrzeugbewertung über das Internet reicht nicht aus, um den Wiederbeschaffungs- oder den Restwert ermitteln zu können. Die dortigen Angaben können zwar als eine Orientierung dienen, letztlich kann sich aber nur ein Sachverständiger mit der Restwertermittlung befassen. Denn dieser erkennt auch mögliche versteckte Schäden, die auf den ersten Blick nicht ins Auge fallen.
In der Regel stellen Sachverständige auch das Unfallfahrzeug in eine Restwertbörse ein, um den konkreten Restwert zu beurteilen. Sofern das Fahrzeug nicht weiter genutzt wird, ist ein Verkauf des Fahrzeuges an den Bieter des höchsten Restwertes zu empfehlen.
Um Kosten zu sparen, suchen gegnerische Haftpflichtversicherungen oftmals auch nochmals selbst nach Restwertaufkäufern. Sollte vor dem Zugang des Restwertangebotes der Versicherung das Unfallfahrzeug noch nicht verwertet sein, darf der Geschädigte dieses höhere Angebot nicht übergehen, da ansonsten gegen die Schadensminderungspflichten verstoßen wird.
Bei der Weiternutzung des Fahrzeuges ist lediglich auf den regionalen seriösen Markt zu verweisen; Sie brauchen sich dann gegebenenfalls nicht den höheren Restwert anrechnen lassen.
Schmerzensgeld
Sinn und Zweck des Schmerzensgeldes ist, dass der Geschädigte für die erlittenen Schäden und Einbußen einen Ausgleich erhält und zugleich eine Genugtuung gegenüber dem Schädiger erfährt.
Sofern ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, lässt sich der Schaden leicht über einen Kostenvoranschlag oder ein Sachverständigengutachten ermitteln. Die Berechnung der Schmerzensgeldhöhe ist wesentlich komplexer, da die Einschränkung der Lebensqualität sehr individuell und subjektiv ist und es sich hierbei um einen immateriellen Schaden handelt. Als Hilfe können hier Schmerzensgeldtabellen dienen.
Nicht alle körperlichen Beeinträchtigungen führen zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld. Unterhalb der Harmlosigkeitsgrenze wird kein Schmerzensgeld gezahlt. Zu solchen sogenannten Bagatellschäden gehören Kopfschmerzen oder lediglich oberflächliche Verletzungen (Schnitt- oder Schürfwunden). Auch eine Stauchung oder eine Zerrung berechtigen nicht unbedingt dazu, sich Schmerzensgeld zusprechen zu lassen.
Für die Berechnung der Höhe des Schmerzensgeldes werden verschieden Kriterien herangezogen. Hierbei ist relevant wie stark Geschädigte in der Lebensqualität und Lebensführung eingeschränkt sind. Dies bemisst sich oftmals nach der Länge eines etwaigen Krankenhausaufenthaltes oder einer Arbeitsunfähigkeit und potenzieller Folgeschäden aus der unfallbedingten Verletzung.
Auch psychische Beeinträchtigungen nach einem Verkehrsunfall können anspruchsbegründend sein. Hier gestaltet sich die Frage nach der Schmerzensgeldhöhe nochmals komplexer als bei den körperlichen Schäden. Bei psychischen Beeinträchtigungen muss einwandfrei medizinisch nachgewiesen werden, dass ein pathologischer Zustand gegeben ist, der auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.
Schuldanerkenntnis nach einem Verkehrsunfall
Ein mündliches Schuldanerkenntnis ist grundsätzlich nicht bindend. Trotzdem sollte bedacht werden, dass eine solche Aussage bei der Beweiswürdigung eine Rolle spielen kann.
Ein Schuldanerkenntnis am Unfallort erleichtert die Arbeit der Polizei und der weiteren Unfallbeteiligten. Doch ob der vermeintliche Unfallverursacher tatsächlich die volle Schuld trägt und wie es letztlich wirklich zu dem Unfall kam, lässt sich direkt nach dem Verkehrsunfall oftmals gar nicht beurteilen. Genauso wie es nicht sinnvoll ist, ein Schuldanerkenntnis am Unfallort abzugeben, ist es ebenso nicht sinnvoll, die alleinige Schuld bei dem anderen Unfallbeteiligten zu suchen. Sofern ein Unfallbeteiligter den anderen zu der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses drängt, sollte die Polizei hinzugezogen werden. Ebenso sollte die Polizei hinzugezogen werden, wenn die Verkehrsregeln vor Ort für die Unfallbeteiligten nicht eindeutig sind.
Unter Umständen können die Unfallgegner sogar ein schriftliches Schuldanerkenntnis später noch relativieren. Hier kann geltend gemacht werden, dass man unter Schock stand oder aufgrund des Unfalls emotional aufgewühlt war, sodass einem letztlich gar nicht bewusst war, was man gesagt hat. Um sich hierdurch entstehende Unannehmlichkeiten und Kosten zu ersparen und den Arbeitsaufwand möglichst gering zu halten, sollte daher zunächst zurückhaltend mit entsprechenden Aussagen reagiert werden. Hier muss geklärt werden, ob den anderen Unfallbeteiligten nicht vielleicht doch zumindest eine Teilschuld am Verkehrsunfall trifft.
Weitaus wichtiger als ein Schuldanerkenntnis ist daher die Frage, ob (unbeteiligte) Zeugen für das Unfallgeschehen zur Verfügung stehen.
Technischer Totalschaden
Nach einem Unfall sowie bei Schäden durch Unwetter oder andere Ursachen wird der Schaden durch Sachverständige bestimmt. Kommt dieser zum Ergebnis „Totalschaden“, rechnet die Versicherung auf dieser Basis ab. Das heißt, sie kommt i.d.R. für den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes für das beschädigte Kfz auf. Hier gilt es, zwei verschiedene Versionen zu unterscheiden; einer davon ist der technische Totalschaden.
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeug durch Reparatur nicht wieder fahrtüchtig gemacht werden kann. Der vom Sachverständigen bestimmte Restwert des Kfz liegt dann bei null Euro. Abzugrenzen hiervon ist der wirtschaftliche Totalschaden, bei dem das Kfz ggf. noch fahrtüchtig ist, eine Reparatur der Schäden jedoch wirtschaftlich nicht rentabel wäre.
Teilkaskoversicherung
Die Teilkaskoversicherung ist eine Sachversicherung. Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich bei der Teilkasko nicht um eine Pflichtversicherung. Sie kommt bei Schäden am bzw. Verlust des eigenen Kraftfahrzeuges zum Einsatz. Abzugrenzen ist die Teilkaskoversicherung vom Vollkaskoschutz, welcher neben dem unten beschriebenen begrenzten Deckungsumfang weitere Schadensursachen umfasst.
Eine Teilkaskoversicherung deckt unter anderem Schäden durch Entwendung, Unwetter, Brand oder Explosion sowie Wildunfälle ab. Je nach Tarif sind auch Brand- bzw. Schmorschäden an der Verkabelung und Marderbiss mit im Schutz enthalten. Die genauen Konditionen variieren selbstverständlich je nach Versicherungsanbieter.
Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
Trunkenheit im Verkehr ist ein verkehrsrechtlicher Straftatbestand, der gilt, wenn eine Person mit einem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt, obwohl sie aufgrund ihres Rausches nicht in der Lage ist, dieses sicher zu führen. Dies gilt für das Führen jedes ein- oder zweispurigen Fahrzeugs, ob motorisiert oder nicht: vom Fahrrad über den E-Scooter bis hin zum Kfz. Obwohl die Rede von Trunkenheit ist, muss der Rausch nicht unbedingt auf Alkohol zurückgehen, sondern kann auch durch den Konsum anderweitiger berauschender Mittel (z.B. illegale Droge oder legales Medikament) ausgelöst sein.
Bestraft wird auch, wer fahrlässig handelt, sich also seiner Fahruntüchtigkeit ggf. nicht bewusst war. Unterschieden wird zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit, für die je nach Fahrzeug unterschiedliche Promillegrenzen gelten. Wer bei einer Trunkenheitsfahrt erwischt wird, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sowie mit Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Für den Straftatbestand gilt es nicht, ob sich im Rahmen der Fahrt ein Unfall ereignet hat, sondern allein, dass die Fahrt im berauschten Zustand angetreten wurde. Kam jemand durch die Trunkenheitsfahrt zu Schaden, gilt dagegen die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB).
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
Diese verkehrsrechtliche Straftat ist umgangssprachlich auch als Fahrerflucht bekannt und wird mit einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsentzug sanktioniert.
Der Straftatbestand liegt vor, wenn sich nach einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr einer der Unfallbeteiligten vom Unfallort entfernt, ohne den anderen Unfallbeteiligten und / oder Geschädigten seine Personendaten, Fahrzeugdetails und die Art seiner Beteiligung an dem Unfall mitzuteilen, bzw. ohne eine angemessene Zeit gewartet zu haben, in der dies mitgeteilt werden könnte. Die Länge der Wartefrist kann je nach Umständen variieren und orientiert sich u.a. an Tageszeit, Witterung sowie Art und Schwere des Unfalls.
Sollte auch nach Ablauf der Wartefrist niemand angetroffen worden sein, reicht es nicht aus, einen Zettel mit den Kontaktdaten zu hinterlassen. Entweder ist eine nahe gelegene Polizeidienststelle zu kontaktieren oder es muss zeitnah erneut versucht werden, die Geschädigten direkt zu informieren. Denn ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt auch vor, wenn sich betreffende Person war zunächst berechtigt entfernt hat (nach Ablauf der Wartefrist), jedoch nachträglich die Feststellung der notwendigen Informationen nicht unverzüglich ermöglicht bzw. absichtlich versucht, diese zu vereiteln. Verlangt einer der Unfallbeteiligten die polizeiliche Unfallaufnahme, so dürfen sich die übrigen nicht vom Unfallort entfernen, bis eingetroffene Beamte die Entfernung erlaubt haben.
Unfallbeteiligter
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt nicht nur das korrekte Verhalten aller Teilnehmer am regulären Verkehr, sondern schreibt auch vor, was zu tun ist, wenn ein Unfall geschieht. Alle Unfallbeteiligten haben demnach bestimmte Pflichten. Als Unfallbeteiligte sind gem. § 34 StVO alle Personen definiert, „deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann“. Auch das Strafgesetzbuch führt eine solche Definition (§ 142 Abs. 5 StGB).
Gemeint sind damit also nicht nur Unfallverursacher und Geschädigter, sondern alle beteiligten Personen. Darunter fallen ggf. auch Beifahrer, Radfahrer und Fußgänger, beispielsweise wenn diese eine zum Unfall beitragende Ablenkung für die Fahrzeugführer dargestellt haben. Alle Unfallbeteiligten sind verpflichtet, bis zur Aufnahme des Unfalls oder bis zum Datenaustausch am Unfallort zu verbleiben. Wer dies nicht befolgt und früher von dannen zieht, macht sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig. Als Unfallbeteiligter müssen Sie zudem, wenn nötig, erste Hilfe leisten; hierzu sind auch Unfallzeugen verpflichtet.
Unfallersatztarif
Mietwagenkosten werden ausschließlich erstattet, sofern das verunfallte Fahrzeug vom Geschädigten auch tatsächlich repariert wird oder eine Ersatzbeschaffung getätigt wird. Grundsätzlich sind hierbei die erforderlichen Kosten in voller Höhe zu ersetzen.
Der Geschädigte ist angehalten, nach dem Verkehrsunfall zwei bis drei Vergleichsangebote einzuholen. Die direkte Annahme des Mietwagenangebotes des Reparaturbetriebes kann dazu führen, auf Mietwagenkosten „sitzenzubleiben“. Im Einzelfall kann die Einholung eines Vergleichsangebotes entbehrlich sein, wenn eine Eil- oder Notsituation geltend gemacht werden kann.
Bei der Anmietung eines Fahrzeugs wird von Anbietern von Mietwagen aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes oder einer längeren Wartezeit auf die Zahlung der Mietwagenkosten oftmals ein höherer Tarif als normal berechnet; dies ist der sogenannte Unfallersatztarif. Hierbei wird seitens der Anbieter von Mietwagen ein prozentualer Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen, der bis zu 20 % betragen kann.
Ein Unfallersatztarif ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn die unfallbedingten Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlichen Gründen für den Geschädigten erforderlich sind. Dies ist nur in sehr wenigen Ausnahmesituationen der Fall, so zum Beispiel, wenn eine Vermietung am Wochenende oder zu Nachtzeiten erfolgt.
Unfallverursacher
Ereignet sich ein Verkehrsunfall, wird direkt am Unfallort damit begonnen, die Unfallursache festzustellen und die Verschuldung zu klären. Es soll dargelegt werden, wer der Unfallverursacher und wer der Geschädigte ist. Der Unfallverursacher ist dabei der Hauptschuldige an dem Unfall, während anderen Unfallbeteiligten eine Mit- oder Teilschuld zugesprochen werden kann. Verursacht hat die schuldige Person den Unfall meist durch ein oder mehrere Fehlverhalten wie Unachtsamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder Missachtung der Vorfahrt.
Als Sanktionierung muss der Unfallverursacher bei geringfügigen Unfällen mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld rechnen. Wenn im Zuge des Unfalls eine Verkehrsstraftat begangen wurde, entscheidet das Gericht über eine Geld- oder Freiheitsstrafe – ebenso bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung trägt zudem sämtliche Kosten, die durch den Unfall entstanden sind. Dies beinhaltet neben Sachschäden unter anderem Anwalts- und Gutachterkosten sowie ggf. Heilungskosten und Schmerzensgeld.
Verkehrsdelikt
Bei einem Verstoß gegen das Verkehrsrecht wird, je nach Schwere der Verfehlung, zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat unterschieden. Die Verkehrsstraftat wird dabei synonym als Verkehrsdelikt bezeichnet. Es handelt sich hierbei also um einen schweren, strafrechtlich relevanten Verstoß gegen das Verkehrsrecht. Diese Unterscheidung spiegelt sich vor allem in der Abwicklung sowie in den für die Taten vorgesehenen Sanktionen wider.
Während eine Ordnungswidrigkeit zumeist Punkte in Flensburg, ein Bußgeld oder ein Fahrverbot nach sich zieht, kann ein Verkehrsdelikt eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben. Hinzu können sogenannte Nebenstrafen wie ein Fahrverbot oder die Beschlagnahmung des Tatfahrzeugs kommen. Die Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten kann außergerichtlich erfolgen. Bei einem Verkehrsdelikt hingegen entscheidet stets das Gericht.
Verkehrsstraftat
Verkehrsstraftaten, auch Verkehrsdelikte, sind Straftaten, die im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr bzw. auf öffentlichem Verkehrsgrund begangen werden. Diese Delikte machen rund ein Viertel der in Deutschland abgeurteilten Straftaten aus. Die Verkehrsstraftat ist dabei gravierender als die Ordnungswidrigkeit, eine nicht kriminelle Gesetzesübertretung.
Im deutschen Recht ist eine Vielzahl von Verkehrsstraftaten definiert. Die entsprechenden Vorschriften sind im Strafgesetzbuch (StGB), im Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie im Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) zu finden. Die meisten Verkehrsstraftaten werden im Straßenverkehr begangen, sie können jedoch auch im Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr stattfinden.
Verwarnung
Für geringfügige Ordnungswidrigkeiten wird eine Verwarnung ausgesprochen. Diese kann aber muss nicht schriftlich erfolgen. Zudem kann sie ein Verwarnungsgeld zwischen 5 und maximal 55 € beinhalten, höhere Beträge gelten als Bußgeld und bedürfen eines schriftlichen Bußgeldverfahrens. Wird das Verwarnungsgeld beglichen, gilt die Verwarnung als anerkannt, was rückwirkend nicht mehr zu ändern ist.
Wird die Verwarnung nicht anerkannt, kann der Betroffene entsprechend § 55 OwiG Einspruch einlegen. In diesem Fall wird der Sachverhalt bei einer Anhörung genauer geprüft und es kommt häufig zu einem Bußgeldverfahren, um über die Ordnungswidrigkeit zu entscheiden. Auch kommt es zum Bußgeldverfahren, sollte das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht bezahlt werden.
Vollkaskoversicherung
Bei der Vollkaskoversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung. Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Vollkasko keine Pflichtversicherung, sondern eine freiwillige Erweiterung des durch die Teilkasko bestehenden Versicherungsschutzes. Die Vollkaskoversicherung umfasst also die Leistungen einer Teilkaskoversicherung und deckt zusätzliche Schäden am eigenen Kfz ab.
Dies beinhaltet Unfallschäden, Schäden durch mutwillige oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen (z.B. bei Fahrerflucht oder Vandalismus) sowie ggf. selbst verursachte Schäden. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die durch Trunkenheit am Steuer oder Fahrzeugmängel entstanden sind. Die genauen Konditionen variieren selbstverständlich je nach Versicherungsanbieter.
Vollrausch § 323a StGB
Wenn eine Straftat in einem derart berauschten Zustand begangen wird, dass der Täter einsichts- und / oder steuerungsfähig ist und wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann, greift § 323a StGB. Dieser macht es zum Straftatbestand, sich in diesem Maße berauscht zu haben, ob vorsätzlich oder fahrlässig. Dies gilt auch für Verkehrsstraftaten.
Damit soll die Allgemeinheit vor Gefahren geschützt werden, die sich aus dem Zustand des Vollrausches ergeben. Bestraft wird demnach nicht die im Vollrausch begangene Straftat, sondern das vorangegangene Sich-Berauschen, das die Grundlage der Schuldunfähigkeit darstellt. Die Strafe darf nicht das Höchststrafmaß für die im Rausch begangene Straftat überschreiten.
Wertminderung
Der Markt reagiert mit Preisabzügen auf den Wiederverkaufswert, wenn das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat. Die Wertminderung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wiederverkaufswert eines unfallfreien Fahrzeugs und einem Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall.
Über die richtige und exakte Ermittlung der Wertminderung kann man vortrefflich streiten. Grundsätzlich kann jedoch gesagt werden, dass die Berechnung der Wertminderung eine Kernaufgabe eines Kfz-Sachverständigen ist. Aber auch Kfz-Sachverständige wenden unterschiedliche Methoden bei der Ermittlung der Wertminderung an; insgesamt gibt es mehr als 20 verschiedene Berechnungsmethoden. Grundsätzlich gilt jedoch: Je stärker der Eingriff in tragende Teile nach dem Unfall ist, desto höher wird die Wertminderung ausfallen.
Die Wertminderung steht dem Eigentümer des Unfallfahrzeuges zu. Bei einem Leasing ist der Leasinggeber Eigentümer des Fahrzeugs. Die Wertminderung ist somit an diesen zu zahlen. Einen finanziellen Nachteil erhalten Geschädigte hierdurch allerdings nicht, denn die gezahlte Wertminderung wird am Ende des Leasings entsprechend beim Restwert berücksichtigt. Bei einer Finanzierung ist das Thema etwas schwieriger. Hier kommt es zunächst darauf an, ob das Fahrzeug auch sicherheitsübereignet ist. Sofern das Fahrzeug nicht sicherheitsübereignet ist, ist der Finanzierende auch der Eigentümer des Fahrzeugs und die Wertminderung kann direkt an diesen gezahlt werden.
Wiederbeschaffungswert
Der Kaufpreis, den ein Fahrzeug vor dem schädigenden Ereignis erzielen würde, wird als Wiederbeschaffungswert bezeichnet. Für diesen Preis lässt sich demnach ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug käuflich erwerben.
Im Gegensatz dazu steht der Restwert. Der Restwert ist der Betrag, den ein Geschädigter noch bei Verwertung des Unfallfahrzeugs erwirtschaften kann.
Die Reduzierung des Fahrzeugwertes vom Wiederverkaufswert zum Restwert nennt man Wertminderung.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn sich die Reparatur eines Schadens finanziell nicht rechnen würde. Das heißt, in Fällen, in denen die zu erwartenden Reparaturkosten höher wären, als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeugs.
Hiervon zu unterscheiden ist der technische Totalschaden. Ein solcher liegt vor, wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, den Schaden zu beheben. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wäre eine Reparatur möglich, diese rechnet sich jedoch nicht. Im Falle eines technischen Totalschadens ist die Reparatur überhaupt nicht möglich.
Selbst ein Fahrzeug mit einem wirtschaftlichen Totalschaden kann noch verkauft werden. Der Unfallwagen wird dann zum Restwert verkauft. Eine Verschrottung ist daher nicht zu empfehlen, da Händler oftmals an Ersatzteilen des Unfallfahrzeuges interessiert sind. Die Differenz zum Wiederbeschaffungswert trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung.
Generell kann von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgegangen werden, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss eine Reparatur in diesem Fall also grundsätzlich nicht zahlen. Hiervon besteht eine Ausnahme, die sogenannte 130-Prozent-Regel. Diese sorgt gegebenenfalls für eine Erhöhung des Betrags, bis zu dem dennoch eine Kostenübernahme der Reparatur durch die gegnerische Versicherung erreicht werden kann. Dafür sind allerdings drei Voraussetzungen zu erfüllen. Die Reparatur muss sach- und fachgerecht entsprechend des vorliegenden Sachverständigengutachtens durchgeführt werden (Teil- oder Billigreparaturen sind somit ausgeschlossen). Weiterhin muss das reparierte Unfallfahrzeug für mindestens sechs Monate noch versichert und genutzt werden und die Reparaturrechnung muss an die gegnerische Haftpflichtversicherung übermittelt werden.