Geschäftsführer in der Präsentation

Gründungsschwindel: Wenn falsche Angaben zum teuren Verhängnis werden

Die Gründung einer GmbH ist ein bürokratischer Prozess, der klare Regeln und vor allem Ehrlichkeit verlangt. Doch was passiert, wenn Gründer oder Geschäftsführer bei der Anmeldung nicht ganz die Wahrheit sagen? In solchen Fällen spricht man vom sogenannten Gründungsschwindel – einem strafbaren Verhalten, das unter § 82 des GmbH-Gesetzes fällt. Die Folgen können erheblich sein: Wer hierbei erwischt wird, muss mit Geldstrafen oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.

Was gilt eigentlich als Gründungsschwindel?

Die Liste möglicher Vergehen ist lang und reicht von falschen Angaben zu eingebrachten Stammkapital bis hin zur Täuschung über Sacheinlagen oder die tatsächliche Vermögenslage des Unternehmens. Besonders ins Visier geraten dabei Geschäftsführer, die durch ihre Position in der Pflicht stehen, die Vorgaben genau zu kennen – oder sich rechtzeitig beraten zu lassen. Wer diese Verantwortung auf die leichte Schulter nimmt, riskiert nicht nur persönliche Strafen, sondern auch den Ruf der gesamten Gesellschaft.

Vorsatz als Voraussetzung: Fahrlässigkeit bleibt straflos

Um sich strafbar zu machen, reicht bloße Unachtsamkeit jedoch nicht aus. Das Gesetz setzt voraus, dass die falschen Angaben vorsätzlich gemacht werden. Das bedeutet: Der Täter muss sich bewusst darüber sein, dass seine Aussagen falsch sind, und diese trotzdem abgeben. Fälle von Fahrlässigkeit, etwa durch einfache Unwissenheit, bleiben straflos – zumindest dann, wenn keine grundlegenden Sorgfaltspflichten verletzt wurden.

Ein Klassiker unter den Täuschungsversuchen ist die sogenannte „verdeckte Sacheinlage“. Hierbei wird beispielsweise vorgegeben, eine Geldsumme als Einlage eingebracht zu haben, während in Wahrheit Vermögenswerte wie Maschinen oder Grundstücke angerechnet werden. Solche Konstrukte sind besonders riskant, da sie nicht nur strafbar, sondern auch für Gläubiger der Gesellschaft schwer durchschaubar sind.

Geschäftsführer: Verantwortung und Risiken

Die Rolle des Geschäftsführers ist in diesem Kontext besonders exponiert. Von ihm wird nicht nur juristisches Fachwissen erwartet, sondern auch die Fähigkeit, komplexe finanzielle Zusammenhänge zu durchdringen. Der Vergleich drängt sich auf: Wer als Chirurg operieren will, muss sein Handwerk beherrschen – und wer eine GmbH führt, muss die Spielregeln kennen. Unwissenheit schützt hier nicht vor Strafe, denn die Verantwortung ist klar geregelt.

Die gesetzlichen Vorgaben zielen darauf ab, Missbrauch bereits bei der Gründung einer GmbH zu verhindern. Schließlich geht es um mehr als formale Korrektheit: Es geht um das Vertrauen in die Wirtschaft und den Schutz der Gläubiger. Ein Geschäftsführer, der die Vermögenslage seiner Gesellschaft falsch darstellt, gefährdet nicht nur die Integrität seines Unternehmens, sondern trägt auch das Risiko schwerer rechtlicher Konsequenzen.

Fachmännische Beratung ist unerlässlich

Insgesamt zeigt der Gründungsschwindel, wie ernst der Gesetzgeber den Schutz vor wirtschaftlichen Täuschungen nimmt. Die Botschaft ist klar: Ehrlichkeit zahlt sich aus – und wer sich nicht an die Regeln hält, zahlt am Ende einen hohen Preis.

Wer statt einer Bareinlage eine Sacheinlage erbringen möchte, sollte daher fachmännischen Rat einholen. Der sollte das Anlagegut bewerten und die Sacheinlage von einem Spezialisten begleiten lassen, sodass Haftungsansprüche von vornherein ausgeschlossen sind.

Wir sind Ihr Fachmann für solche Fälle! Kontaktieren Sie uns und ziehen Sie sich einen Anwalt für Gesellschaftsrecht zur Rate.