Abbildung von farbigen Frageblasen

Das Kammergericht Berlin präzisiert den Geschäftswert im Auskunftsverfahren nach § 51b GmbHG

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51b GmbHG gehört zu den zentralen Kontrollinstrumenten eines GmbH-Gesellschafters. Wer Einblick in die Unterlagen seiner Gesellschaft verlangt, nutzt damit ein wichtiges Mittel, um Transparenz herzustellen und mögliche Unregelmäßigkeiten aufzudecken. Doch solche Informationsbegehren haben nicht nur rechtliche, sondern auch finanzielle Konsequenzen, denn sie bestimmen den Geschäftswert des gerichtlichen Verfahrens und damit die Höhe der entstehenden Gebühren. Wie dieser Wert zu berechnen ist, wenn der Gesellschafter nicht nur eine, sondern zahlreiche Fragen stellt, musste das Kammergericht Berlin im Beschluss vom 26. November 2025 zu dem Aktenzeichen 2 W 32/25 klären. Das Gericht entschied, dass umfangreiche Auskunftsbegehren zwar zu einer Erhöhung des Geschäftswerts führen, die bloße Anzahl der Fragen dabei jedoch keine entscheidende Rolle spielt.

Vom Regelwert zur Realität: Der Streit um den Geschäftswert

Der Fall begann damit, dass eine Alleingesellschafterin einer GmbH beim Landgericht beantragte, die Gesellschaft zur Erteilung verschiedener Auskünfte sowie zur Duldung der Einsicht in Unterlagen zu verpflichten. Der Antrag umfasste zahlreiche Fragen, die sich über mehrere Jahre und unterschiedliche Geschäftsbereiche erstreckten. In ihrer Antragsschrift schätzte die Gesellschafterin den Geschäftswert auf 5.000 Euro – den gesetzlichen Regelwert. Das Landgericht hingegen setzte den Wert später auf 50.000 Euro fest und ließ die Gesellschaft die Kosten tragen. Die GmbH legte Beschwerde ein und argumentierte für eine Herabsetzung auf 10.000 Euro. Das Landgericht blieb bei seiner Einschätzung, doch das Kammergericht gab der Beschwerde teilweise statt und reduzierte den Wert auf 20.000 Euro.

Wertfestsetzung mit Augenmaß: § 36 GNotKG im Fokus

Rechtsgrundlage für die Bewertung ist § 36 GNotKG, der vorsieht, dass der Geschäftswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Fehlen besondere Anhaltspunkte, gilt ein Regelwert von 5.000 Euro. Bei umfangreicheren oder wirtschaftlich bedeutsameren Verfahren kann dieser Wert erhöht werden. Entscheidend ist dabei aber, wie das Kammergericht hervorhob, nicht die schlichte Anzahl der gestellten Fragen.

Folgende Faktoren sind laut Kammergericht entscheidend für die Wertbemessung:

  • Umfang und inhaltliche Tragweite der Informationsbegehren
  • Der betroffene Zeitraum (mehrere Geschäftsjahre oder nicht)
  • Ob neben Auskünften auch Einsicht in Unterlagen verlangt wird
  • Wirtschaftliche Bedeutung des Auskunftsverlangens insgesamt
  • Vermeidung willkürlicher Wertsteigerungen durch Frageformulierung

Gesamtbetrachtung statt Fragenzählerei

Eine Addition von 5.000 Euro pro Frage oder Fragenkomplex würde zu willkürlichen und manipulierbaren Ergebnissen führen: Je nachdem, wie der Antragsteller seine Fragen formuliert – kurz, lang, zusammengefasst oder aufgesplittet –, würde der Geschäftswert künstlich steigen oder sinken. Dies entspricht nicht dem Ansatz des § 36 GNotKG, der auf das Verfahren insgesamt abstellt und nicht auf die Summe seiner Einzelbestandteile.

Stattdessen wendet das Gericht eine Gesamtbetrachtung an. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die inhaltliche Tragweite der Informationsbegehren, der Zeitraum, den sie betreffen, sowie die Frage, ob neben reinen Auskünften auch Einsicht in Unterlagen oder Datenbestände begehrt wird. Im vorliegenden Fall umfasste der Antrag eine Vielzahl von Fragen, die unterschiedlichste Themen betrafen und sich über mehrere Geschäftsjahre erstreckten. Zusätzlich sollte die Gesellschaft Einsicht in verschiedene Unterlagen gewähren.

Konsequenz für die Praxis: Aufwand entscheidet über den Preis

Diese Kombination rechtfertigte nach Ansicht des Kammergerichts eine deutliche, aber nicht übermäßige Erhöhung des Geschäftswerts. Eine Vervierfachung des Regelwerts auf 20.000 Euro bilde den Aufwand und die wirtschaftliche Bedeutung des gesamten Informationsbegehrens angemessen ab. Eine noch höhere Bewertung, wie sie das Landgericht vorgenommen hatte, erschien dem Gericht dagegen nicht ausreichend begründet.

Das Fazit der Entscheidung lautet daher: „Wer umfangreiche Auskünfte oder Unterlageneinsicht nach § 51b GmbHG verlangt, muss mit einer Erhöhung des Geschäftswerts rechnen.“ Dies jedoch nicht nach einem starren Schema. Ausschlaggebend ist nicht, wie viele Fragen ein Antrag enthält, sondern wie weitreichend und komplex das Verfahren insgesamt ist. Das Kammergericht setzt damit ein klares Signal für die Praxis. Informationsrechte dürfen nicht durch künstlich aufgeblähte Kosten begrenzt werden, gleichzeitig dürfen umfangreiche Anträge nicht so behandelt werden, als handele es sich um einfache Standardanliegen. Die Entscheidung bringt damit eine ausgewogene und sachgerechte Linie in die Bewertung solcher Verfahren und zeigt: „Fragen kostet viel“ – aber in angemessenem Rahmen und mit Blick auf den tatsächlichen Aufwand.

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