Fahrzeugführer haftet aufgrund starken Abbremsens wegen eines am Straßenrand befindlichen Fuchses mit
Für den ungeliebten Räuber gibt es in Deutschland keine Schonzeit. Nach der Meinung der Jäger ist der Fuchs ein Schädling, weshalb jedes Jahr rund eine halbe Million Tiere erlegt werden. Im nachfolgenden Fall wurde der Fuchs geschont, die Autofahrerin jedoch nicht.
Was war passiert?
Im April des Jahres 2021 kam es um die Mittagszeit herum auf einer Straße in Oberbayern zu einem Verkehrsunfall, als die Fahrerin eines Skoda wegen eines sich am Straßenrand befindlichen Fuchses derart stark und unvermittelt abbremste, dass das nachfolgende Fahrzeug auffuhr. Die Haftpflichtversicherung der nachfolgenden Fahrzeugführerin regulierte 2/3 des Schadens der Skoda-Fahrerin. Diese jedoch begehrte den gesamten Schaden ersetzt zu erhalten und zog deshalb vor Gericht.
Wie entschied das Gericht?
Das Amtsgericht entschied mit seinem Urteil vom 16.09.2022 zu dem Aktenzeichen 1 C 130/22 gegen die Klägerin. Nach Ansicht des Gerichts stehe der Klägerin kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz zu. Die Richter führten in der Urteilsbegründung aus, dass die Klägerin verkehrswidrig zu stark abgebremst habe, wofür es keinen zwingenden Grund gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO gegeben habe.
[…] Die Vorschrift wolle Auffahrunfälle verhüten und Verkehrsteilnehmer vor den dadurch drohenden Sach- und Personenschäden schützen. Daher liege ein zwingender Grund nur vor, wenn das starke Abbremsen zum Schutz von Rechtsgütern und Interessen erfolgt, die dem genannten Schutzobjekt der Vorschrift mindestens gleichwertig sind.
Bei der vorzunehmenden Güterabwägung sei nach Auffassung der Richter des Amtsgerichts ein Kraftfahrzeug gegenüber einem Kleintier als das höherwertige Rechtsgut anzusehen. Ein Kraftfahrzeug dürfe auf ein kleines Tier, das auf der Fahrbahn für ihn und sein Fahrzeug keine Gefahr bildet, nur Rücksicht nehmen, wenn ihm das ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit möglich ist. Eine Gefahr für die Klägerin oder deren Fahrzeug habe nicht bestanden. Der Schutz des Tieres habe deshalb hinter dem Schutz des nachfolgenden Verkehrs zurücktreten müssen.
Den Unfallbeitrag der Klägerin wertete das Amtsgericht als besonders schwerwiegend. Dagegen konnte der Beklagten kein zu geringem Sicherheitsabstand nachgewiesen werden, sodass auf ihrer Seite lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs als Mitursache stand. Daher habe die Klägerin aus Sicht des Gerichts unter keinen Umständen mehr als 2/3 des bereits regulierten Unfallschadens von der Beklagten beanspruchen können. […]
Wildunfälle sind gerade im Herbst und im Winter eine große Gefahr. Nun stand der Fuchs zwar am Straßenrand jedoch noch nicht auf der Fahrbahn, sodass die übervorsichtige Handlung der Fahrerin im obigen Sachverhalt weitaus schlimmere Konsequenzen nach sich zog, als ein Kleintier anzufahren. Auch wenn diese ethisch-moralische Entscheidung nicht leichtfallen dürfte, so muss der Fahrer seine Sicherheit und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer im Auge behalten.
Deshalb rät die Polizei, wenn bereits Wild auf der Straße stehen sollte:
- Lenkrad festhalten, abbremsen, gegebenenfalls abblenden und die Hupe betätigen.
- Fahrtrichtung beibehalten, auf keinen Fall ausweichen. Ein Unfall mit Gegenverkehr oder der Aufprall auf einen Baum haben weitaus schlimmere Folgen als eine Kollision mit einem Reh oder eben einem Fuchs.