Apotheken Düsseldorf und Aachen

Die Dauer der Fahrzeit begründet die Zulässigkeit des Betriebes mehrerer Apotheken in Düsseldorf und Aachen

Die Apotheke stellt nicht nur als mittelständischer Betrieb, sondern auch aus der Perspektive des Gesellschaftsrechts durch das ihr zugrunde liegende strenge gesetzliche Regelwerk eine Besonderheit in der Unternehmenslandschaft dar. Denn im deutschen Apothekenmarkt gelten trotz der Freiheit zur Niederlassung, klare Spielregeln, die im Apothekengesetz verankert sind. Eine dieser Regeln ist das Fremdbesitzverbot, das seit 1960 besteht. Es besagt, dass nur Apotheker oder Apothekerinnen eine Apotheke betreiben dürfen. Diese Regel betont die persönliche Verantwortung und Haftung der Apotheker, und verhindert, dass die Medikamentenversorgung reinen Gewinninteressen unterliegt. 

Der Europäische Gerichtshof bestätigte 2009 die Gültigkeit dieses Verbots als Schutzinstrument für Verbraucher. Damit verbunden ist das Mehrbesitzverbot, das verhindert, dass ein Apotheker unendlich viele Apotheken besitzt. Das soll vermeiden, dass die persönliche Betreuung der Patienten verloren geht. 2004 wurde das Mehrbesitzverbot etwas gelockert, erlaubt jedoch jedem Apotheker, neben seiner Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken zu betreiben, solange sie nah beieinander liegen. So bleibt die persönliche Betreuung der Patienten gewahrt.

Wie nah ist „nah beieinander“?

Vor diesem Hintergrund musste das Verwaltungsgericht Düsseldorf über die Frage des Mehrbesitzverbotes entscheiden, dabei spielte insbesondere die Definition “nahe beieinander liegen“ ein maßgebliches Kriterium. In seinem Urteil vom 08.03.2024 zu dem Aktenzeichen 26 K 2364/23 hat das Gericht die Stadt Düsseldorf so dazu verpflichtet, fünf Apothekern eine Erlaubnis für den gemeinsamen Betrieb von zwei Apotheken in Düsseldorf und zwei Apotheken in Aachen zu erteilen.

Der Sachverhalt des zugrunde liegenden Urteils, stellte sich wie nachfolgend dar:In dem vorliegenden Rechtsstreit setzen sich Apotheker aus Düsseldorf und Aachen für die Zusammenlegung ihrer Geschäfte ein. Zwei Kläger sind Teil einer OHG, die drei Apotheken in Düsseldorf betreibt, während die anderen drei Kläger zu einer OHG gehören, die zwei Apotheken in Aachen führt. Ihr Ziel ist die Fusion der beiden OHGs. Die neue Gesellschaft soll nach der Schließung einer Düsseldorfer Apotheke die verbleibenden zwei Apotheken in Düsseldorf (einschließlich der Hauptapotheke) und zwei Apotheken in Aachen übernehmen. Die Stadt Düsseldorf hat jedoch die Erlaubnis zum Betrieb dieser Apotheken verweigert.

Richtlinien laut MAGS NRW nicht eingehalten

Gemäß dem Apothekengesetz (ApoG) müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, um die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer Apotheken zu erhalten. Die Stadt Düsseldorf argumentiert, dass die geplanten Apotheken nicht gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG in derselben Region oder benachbarten Regionen liegen. Nach einem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) müssen die Apotheken in einem eng verbundenen Wirtschafts- und Verkehrsraum liegen, der eine Nachbarschaft aufgrund der Verkehrssituation ermöglicht. Die Stadtregion Aachen und die Landeshauptstadt Düsseldorf werden bereits als separate Wirtschaftsregionen betrachtet, die durch die Regionen Niederrhein bzw. Köln/Bonn voneinander getrennt sind. Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Stadt Düsseldorf kann nun beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragen.

Apothekengesetz sieht keinen Verstoß

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Hauptapotheke in Düsseldorf und die Filialapotheken in Düsseldorf und Aachen sich in derselben kreisfreien Stadt bzw. in benachbarten kreisfreien Städten befinden. Doch was bedeutet „benachbart“ in diesem Zusammenhang genau? Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG ist dieser Begriff funktional zu verstehen, was bedeutet, dass die Kreise bzw. kreisfreien Städte keine gemeinsame Grenze haben müssen. Diese Interpretation entspricht den bisherigen Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW).

Entscheidend ist jedoch die Erreichbarkeit der Filialapotheken von der Hauptapotheke aus. Eine Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde wird als angemessen betrachtet. Die Formulierung „innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraums“ stellt kein eigenständiges Kriterium dar, sondern betont vielmehr die Notwendigkeit der Erreichbarkeit. Im vorliegenden Fall sind die Filialapotheken, insbesondere diejenigen in Aachen, von der Hauptapotheke in Düsseldorf – auch nach Ansicht der Stadt – ausreichend schnell erreichbar.

Haben Sie ähnliche Fragen oder wollen Sie sich rechtlich beraten lassen? Dann kontaktieren Sie noch heute die Kanzlei Braun.