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Warum das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht einer „Geister-GmbH“ die Existenz ließ

Eine Firma, die niemand erreicht. Kein Geschäftsführer vor Ort, kein Briefkasten, keine Reaktion auf Behördenpost. Steuerschulden im fünfstelligen Bereich, dazu der Verdacht, der Firmenmantel könne jederzeit für Betrugszwecke missbraucht werden. Für viele klingt das nach einem klaren Fall: löschen, streichen, abhaken. Doch das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 12. Januar 2026 zu den Aktenzeichen 2x W 75/25, 2 Wx 75/25 genau das verweigert – und damit eine bemerkenswert strenge Linie im Registerrecht bestätigt.

Löschung? Nur bei zweifelsfreier Vermögenslosigkeit

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Löschungsantrag wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die betroffene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) war für Behörden und Geschäftspartner faktisch nicht mehr greifbar. Ermittlungen der Steuerfahndung ergaben, dass kein Hinweis auf operative Tätigkeit, kein Geschäftsführer am Sitz, keine Postabholung existent sei. Der Geschäftsführer lebte im Ausland, reagierte nicht, und war zugleich bei mehreren Firmen aktiv. Für das Finanzamt stand ein Risiko im Raum, dass die Gesellschaft als leere Hülle für betrügerische Geschäfte missbraucht werden könne.

Das Amtsgericht Kiel blieb jedoch skeptisch und wies den Antrag zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde landete beim Oberlandesgericht – und scheiterte dort endgültig.

Das OLG setzte den Maßstab hoch, sehr hoch an. Vermögenslosigkeit im Sinne des § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG liege nur dann vor, wenn eine Gesellschaft über keinerlei verwertbare Vermögenswerte mehr verfüge – weder bilanzierbare Aktiva noch sonstige wirtschaftlich relevante Positionen. Bereits geringfügiges Vermögen reiche aus, um eine Löschung zu verhindern.

Hohe Hürden im Registerrecht

Dabei betonte der Senat den Ausnahmecharakter der Registerlöschung. Sie greife tief in den Bestand einer juristischen Person ein und dürfe deshalb nur erfolgen, wenn die Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit feststünden. Diese Überzeugung müsse auf tragfähigen Ermittlungen beruhen, nicht auf bloßen Vermutungen oder auf dem Schweigen des Geschäftsführers. Maßgeblich seien dabei insbesondere § 26 FamFG (Amtsermittlungsgrundsatz) und § 37 Abs. 1 FamFG (Überzeugungsmaßstab).

Zwar erkannte das Gericht ausdrücklich an, dass ein erhebliches Bedürfnis bestehe, den Rechtsverkehr vor Geschäften mit einer faktisch unerreichbaren Gesellschaft zu schützen. Doch genau hier zieht das Gesetz eine Grenze. § 394 FamFG ist kein Instrument zur Gefahrenabwehr, sondern ein Mittel zur Registerbereinigung – und zwar ausschließlich bei feststehender Vermögenslosigkeit.

Der entscheidende Stolperstein stellte der letzte veröffentlichte Jahresabschluss aus dem Jahr 2021 dar. Er wies noch Aktiva von über 40.000 Euro aus, darunter ein Bankguthaben von rund 16.000 Euro. Ob diese Zahlen heute noch zutrafen, konnte niemand sicher sagen. Aber ebenso wenig konnte ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Restvermögen noch existierte. Und genau dieses „Nicht-Ausschließen-Können“ genügte dem Senat, um die Löschung zu verweigern

Schulden, Schweigen, Schatten – und doch kein Ende

Auch Steuerschulden von mehr als 30.000 Euro, offene Forderungen der IHK und das völlige Abtauchen der Gesellschaft änderten daran nichts. Schulden belegten keine Vermögenslosigkeit, Nichterreichbarkeit keinen Vermögensverfall. Die monetären Verhältnisse blieben unklar – und Unklarheit geht im Registerrecht zu Lasten des Löschungsantragstellers.

Der Beschluss aus Schleswig-Holstein zeigt, dass im deutschen Gesellschaftsrecht eine Lücke besteht. Der erfolgreiche Ablauf des Sperrjahres oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind vergleichbar mit der Ausstellung des Totenscheins bei Menschen. Die Erklärung über die Vermögenslosigkeit ist vergleichbar mit der Feststellung, dass der Mensch tatsächlich tot ist. Nur wenn ein Totenschein vorliegt und nur wenn der Mensch dann auch tatsächlich tot ist, kann dieser begraben werden. Was macht man aber, wenn der Mensch verschwunden ist, wenn er also vermisst wird. Dann kann er nach einer gewissen Karenzzeit für tot erklärt werden – was natürlich nicht gleichbedeutend damit ist, dass er auch tatsächlich tot ist. Taucht er wieder auf, dann wird die Erklärung wieder rückgängig gemacht. Im Gesellschaftsrecht wäre das die Nachtragsliquidation. Es gibt demnach bereits ein Instrument, um mit der Rückkehr von Vermissten umzugehen. Es gibt nur noch keine Regelung dafür, die die Voraussetzungen für eine Löschung bei vermissten Gesellschaften festlegt.

Gesetzgeber gefordert – Rechtssicherheit schaffen

Für den Rechts- und vor allem für den Wirtschaftsverkehr ist eine solche Regelung jedoch wichtig. Nicht nur Tote müssen begraben, sondern auch Vermisste für tot erklärt werden. Nur so kann Rechtssicherheit erhalten werden. Umso bemerkenswerter ist es, dass das Gericht die Lücke im Rechtssystem nicht schließen wollte. Es muss daher eine Regelung des Gesetzgebers her, um die unflexible Rechtsprechung zu korrigieren und ein Instrument für die Löschung von „vermissten“ Gesellschaften zu schaffen.

Gerade im Gesellschaftsrecht zeigt sich hier erheblicher Beratungsbedarf – ein erfahrener Anwalt für Gesellschaftsrecht kann prüfen, welche rechtlichen Schritte im Einzelfall möglich und sinnvoll sind.