Nun ist es so, dass die andauernde Coronapandemie nicht verhindern kann, dass weiterhin Verkehrsunfälle stattfinden. Jedoch lässt sich hierbei beobachten, dass diese im Zuge der Pandemie einen deutlichen Rückgang erfahren haben.
Die Polizei nahm in den Monaten März bis Ende Juni 2020 rund 670.000 Unfälle auf. Darüber berichtet das Statistische Bundesamt Destatis in einer Pressemitteilung. Das waren rund 26 Prozent weniger, als dies noch im selben Vorjahreszeitraum der Fall war. Bei knapp 81.000 Unfällen habe es Tote oder Verletzte gegeben. Bei rund 589.000 Unfällen blieb es hingegen lediglich bei einem Sachschaden. Damit ist insgesamt die Zahl der Unfälle mit Sachschäden stärker gesunken als die Zahl der Unfälle, bei denen Personen zu Schaden kamen nämlich um rund 26,6 Prozent im Gegensatz zu minus 21,4 Prozent, so Destatis. Am stärksten seien dabei die Unfälle mit Personenschaden auf Autobahnen zurückgegangen. Zwischen März und Juni 2020 sank die Zahl der Autobahnunfälle, bei denen Personen getötet oder verletzt wurden, gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 39,3 Prozent von knapp 6.600 Unfällen auf rund 4.000. Auf Landstraßen betrug der Rückgang 16,2 Prozent und innerhalb von Ortschaften 21,5 Prozent.
Kommt es aber dennoch zu einem Verkehrsunfall so stellt sich die Frage, von wem die Desinfektionskosten bei der Reparatur des verunfallten Fahrzeuges zu tragen sind und ob diese unter Umständen von Schadensersatz umfasst sind. Mit dieser Frage beschäftigte sich das Amtsgericht Frankenthal und kam dabei in seinem Urteil vom 12.04.2021, Aktenzeichen 3a C 253/20, zu der folgenden Entscheidung: Kommt es wegen einer Virus-Pandemie bei der Reparatur eines Unfallfahrzeugs zu Desinfektionskosten, so sind diese Kosten vom Schadensersatz umfasst. In den Arbeitswerten und Stundensätzen sind nämlich nur die Kosten einer üblichen Reinigung inbegriffen.
Folgender Sachverhalt lag der gefolgten Gerichtsentscheidung zugrunde. Nach einem Verkehrsunfall im September des Jahres 2020 in Frankenthal stritten sich die beiden Unfallparteien vor dem Amtsgericht Frankenthal unter anderem über die Erstattung von Desinfektionskosten. Diese wurden von der Werkstatt des Unfallgeschädigten in Rechnung gestellt. Dabei diente die durchgeführte Desinfektion des verunfallten Fahrzeuges als Schutzmaßnahme vor dem Corona-Virus. Dabei stand die Haftung des Unfallverursachers außerhalb des streitgegenständlichen Verfahrens. Das Gericht urteilte zu Gunsten des Unfallgeschädigten. Nach der Auffassung der Richter stehe dem Unfallgeschädigten ein Anspruch auf Erstattung der Desinfektionskosten zu. Die von der Werkstatt vorgenommene und in Rechnung gestellte Desinfektionsmaßnahme sei für die Reparatur des Unfallfahrzeugs erforderlich gewesen. Die Desinfektion stelle eine erforderliche Maßnahme dar, Corona-Viren auf den vermeintlich kontaminierten Oberflächen des Fahrzeugs unschädlich zu machen.
Bei den Desinfektionskosten handele es sich nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht um Gemeinkosten. Denn in den Arbeitswerten und Stundensätzen für die Reparatur seien allenfalls die Kosten für die übliche Reinigung des Fahrzeugs inbegriffen.
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