Auch nach dem Ausscheiden noch in der Haftung, warum sich Geschäftsführer nicht einfach „abmelden“ können
Wer glaubt, mit der Abberufung als Geschäftsführer zugleich die eigene Haftung hinter sich zu lassen, irrt – jedenfalls dann, wenn er zuvor maßgeblich an einem betrügerischen Anlagesystem mitgewirkt hat. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2025 zum Aktenzeichen II ZR 114/24, die für Geschäftsführer, faktische Organträger und andere Schlüsselpersonen in Vertriebssystemen erhebliche Sprengkraft entfaltet.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Einreichung einer vom Geschäftsführer unterzeichneten Gesellschafterliste durch einen Notar gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG. Das Registergericht nahm dies zum Anlass, zusätzliche Nachweise zu verlangen, insbesondere zur Frage, ob eine Gesellschafterin, deren Geschäftsanteile eingezogen worden waren, ordnungsgemäß zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen worden sei. Dahinter stand die Sorge, die der Gesellschafterliste zugrunde liegende Maßnahme könne, gesellschaftsrechtlich unwirksam sein. Genau an dieser Stelle setzt die Klarstellung des Senats an.
Haftung endet nicht mit dem Titel – BGH schafft Klarheit
Im Zentrum des Falles stand ein Anlagenkonstrukt mit internationalem Zuschnitt. Der Beklagte war über Jahre hinweg die prägende Figur einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft und zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ihrer deutschen Tochtergesellschaft. Beide Gesellschaften warben Kapital von Privatanlegern ein – in der Schweiz über sogenannte Publikumsanleihen, in Deutschland über stille Beteiligungen. Das Problem: Die Konstruktionen hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es fehlte an der erforderlichen bankaufsichtsrechtlichen Erlaubnis, ein Verkaufsprospekt existierte nicht, und die Außendarstellung war von Anfang an darauf angelegt, Anleger über Größe, Erfahrung und Seriosität des Unternehmens zu täuschen.
Warnsignale und Rückzug: Der trügerische Schein des Ausstiegs
Spätestens als die eidgenössische Finanzmarktaufsicht dem Beklagten im Sommer 2020 die Zeichnungsbefugnis entzog und eine Untersuchung einleitete, verdichteten sich die Anzeichen, dass hier kein tragfähiges Geschäftsmodell, sondern ein systematisches Täuschungskonzept betrieben wurde. Wenige Monate später folgten öffentliche Warnungen der BaFin und der Stiftung Warentest. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte formal bereits auf dem Rückzug: Er schied im November 2020 als Geschäftsführer der deutschen Gesellschaft aus.
Doch genau dieser Zeitpunkt wurde ihm später zum Verhängnis. Denn eine Anlegerin, die bereits zuvor mehrfach Anlageangebote erhalten hatte, zeichnete im Dezember 2020 – also nach dem formalen Ausscheiden – eine stille Beteiligung über 30.000 Euro. Als Zahlungen ausblieben und die Gesellschaften kollabierten, nahm sie den ehemaligen Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Die zentrale Frage lautete: Kann jemand für einen Anlagevertrag haften, der erst nach seinem Ausscheiden abgeschlossen wurde?
Rechtliche Weichenstellung mit Signalwirkung
Der Bundesgerichtshof beantwortet diese Frage eindeutig – und aus Sicht geschädigter Anleger erfreulich klar. Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein Geschäftsführer nach § 826 BGB, wenn er in herausgehobener und für das System unverzichtbarer Funktion an einem Geschäftsmodell mitwirkt, das von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist. In solchen Fällen spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich handelt. Er weiß, was er tut – oder nimmt es billigend in Kauf.
Wichtige Aussagen des Urteils im Überblick:
- Die Haftung eines Geschäftsführers endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden.
- Maßgeblich ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Schaden.
- Auch eine spätere Vertragsunterzeichnung kann haftungsbegründend sein, wenn die Entscheidung zuvor „in die Wege geleitet“ wurde.
- Nicht der formale Titel entscheidet – sondern die tatsächliche Rolle im System.
- § 826 BGB bietet die dogmatische Grundlage für eine solche Haftung.
Kein formaler Schutz durch Rücktritt – die tatsächliche Rolle zählt
Neu und besonders praxisrelevant ist jedoch die zeitliche Dimension der Haftung. Der BGH stellt klar, dass die Haftung nicht automatisch mit dem Ende des Geschäftsführeramts endet. Entscheidend ist nicht das formale Ausscheiden, sondern der Ursachenzusammenhang zwischen der sittenwidrigen Tätigkeit und dem eingetretenen Schaden. Wer einen Gefahrenbereich schafft oder maßgeblich prägt, haftet für die Schäden, die aus genau diesem Gefahrenbereich hervorgehen.
Im konkreten Fall war der Vertragsschluss der Anlegerin nach Auffassung des Gerichts bereits während der Amtszeit des Beklagten „in die Wege geleitet“ worden. Die Anlegerin hatte schon Anfang November 2020 – also noch vor dem Ausscheiden – einen Beteiligungsvertrag erhalten. Dass sie letztlich einen später übersandten Vertrag unterzeichnete, änderte nichts am Kern des Geschehens.
Verantwortung ohne Verfallsdatum
Die Anlageentscheidung war angebahnt, vorbereitet und durch ein Vertriebssystem ermöglicht worden, das der Beklagte zuvor federführend aufgebaut und gesteuert hatte. Selbst wenn der Vertragsschluss erst nach dem Ausscheiden erfolgt, bleibt eine Haftung möglich, wenn der ehemalige Geschäftsführer weiterhin in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig ist. Maßgeblich ist nicht der Titel, sondern die tatsächliche Rolle. Wer Strippen zieht, Strukturen schafft oder Vertriebswege öffnet, kann sich seiner Verantwortung nicht durch einen formalen Rücktritt entziehen. Dogmatisch verankert der Senat diese Haftung nicht in einem neuen Sondertatbestand, sondern sauber in den allgemeinen Grundsätzen der deliktischen Kausalität. Ersatzfähig sind alle Schäden, die aus dem sittenwidrig geschaffenen Gefahrenbereich stammen und vom Schutzzweck des § 826 BGB erfasst werden. Genau das war hier der Fall: Die Anlegerin verlor ihr Geld, weil sie auf ein betrügerisches System vertraute, das der Beklagte maßgeblich ermöglicht hatte.
Ein Mahnmal für Verantwortliche im grauen Kapitalmarkt
Die Entscheidung ist ein deutliches Signal an Verantwortliche in grauen Kapitalmarktmodellen. Wer ein solches System mitträgt, prägt oder absichert, haftet nicht nur für das, was während seiner offiziellen Amtszeit passiert. Die Verantwortung endet nicht mit der Abberufung – sondern erst dort, wo der eigene Beitrag zum System keine kausale Wirkung mehr entfaltet. Für Anleger bedeutet das: Auch ehemalige Geschäftsführer können in Anspruch genommen werden. Für Organträger bedeutet es: Ein Ausstieg schützt nicht vor Haftung, wenn man zu langem Teil des Problems war.
Ein Anwalt für Gesellschaftsrecht kann in solchen komplexen Fragen zur Organhaftung frühzeitig beraten und drohende Risiken klar benennen – vor, während und nach der Amtszeit.

