Die Kanzlei BRAUN und ihr Anwalt für Gesellschaftsrecht beraten seit vielen Jahren mittelständische Unternehmen und Unternehmer bei allen Fragen zur Vertragserstellung und zur Vertragsprüfung.
Vom einfachen Kaufvertrag über Lohnfertigungsverträge bis zum komplexen Inhouseliefervertrag sind die Spezialisten der Kanzlei BRAUN in der Lage, diese zu prüfen, zu erstellen oder zu optimieren. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht begleitet Sie hierbei auch bei den Vertragsverhandlungen, um so bereits bei der Erstellung des Vertrages die Weichen in Ihrem Interesse stellen zu können.
Sowohl die Vertragserstellung als auch die Vertragsprüfung werden hierbei von einem Anwalt für Wirtschaftsrecht individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse der Geschäftspartner und der jeweiligen Branche abgestimmt. Besonderes Augenmerk liegt hierbei in der Handhabbarkeit der Verträge im täglichen Ablauf Ihres Produktions- oder Unternehmensablaufs.
Welchen Zweck haben Verträge?
Verträge haben unterschiedliche Zwecke. So haben einige den Zweck, ein Geschäft zu begründen und abzuwickeln, andere haben den Zweck, liquide Mittel zu beschaffen und damit die Finanzierung zu sichern, und wieder andere haben den Zweck, ihr Geschäft oder eine Finanzierung abzusichern.
Oft werden einzelne Vertragstypen auch miteinander kombiniert. So werden beispielsweise oft Lieferverträge mit Eigentumsvorbehalten, also Sicherungsverträgen und zusätzlich mit Zahlungszielen, also Finanzierungsverträgen kombiniert. Jegliche Kombination ist denkbar. Der Vertragsgestaltung sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Der jeweilige Vertragstypbedarf ergibt sich hierbei stets aus dem jeweiligen Bedürfnis der jeweiligen Vertragspartner aus der jeweiligen Branche.
Welche Vertragserstellung und Vertragsprüfung bietet die Kanzlei BRAUN an
Die Kanzlei übernimmt jegliche Vertragsprüfung und Vertragserstellung (Vertragsgestaltung), die Unternehmen und Unternehmer für ihre Geschäfte benötigen. Dies sind vor allem:
- Kaufverträge
- Dienstverträge
- Werkverträge
- Lieferverträge
- Lohnfertigungsverträge
- Inhouselieferverträge
- Lagerverträge
- Logistikverträge
(die Liste ist nicht abschließend)
Auch Verträge zur Finanzierung der Geschäfte prüft oder erstellt die Kanzlei BRAUN. Hierzu zählen vor allem:
- Darlehensverträge
- Bürgschaftserklärungen
- Sicherungsverträge (z.B.: Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung)
- Factoringverträge (nur Prüfung)
(die Liste ist nicht abschließend)
Als Kanzlei für Wirtschaftsrecht übernimmt die Kanzlei BRAUN auch die Vertragserstellung und Vertragsprüfung für die Verträge, die zur Absicherung von Finanzierungen oder Ihrem Geschäft benötigt werden. Diese sind vor allem
- Eigentumsvorbehaltsverträge
- Verarbeitungsklauseln
- Sicherungsübereignungsverträge (Einzel- und Raumsicherungsübereignung)
- Sicherungsabtretungsverträge (Einzel- und Globalzessionen)
- Verträge zur Bestellung von Grundpfandrechten
(die Liste ist nicht abschließend)
Jeder dieser Vertragstypen kann sowohl als Einzelvertrag als auch als eine Kombination aus Rahmenvertrag und Einzelvertrag/ Einzelbeauftragung gestaltet werden.
Schließlich erstellt und Rechtsanwalt für WirtschaftsrechtVertragserstellung auch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs). Außerdem können Sie bei ihm Ihre AGBsVerträge prüfen lassen.
Handlungsempfehlungen und Vertrags- sowie Auftragsmuster
Wer einen Forderungsausfall vermeiden möchte, der sollte alle seine Dokumente und Urkunden, die er im Rechtsverkehr verwendet, einmal erstellen und notfalls von einem Anwalt für Wirtschaftsrecht prüfen lassen. Die Vermeidung eines Forderungsausfalls beginnt nämlich bereits bei der Auftragserteilung. Hier entscheidet sich, ob etwaige AGBs und Sicherungsrechte richtig einbezogen wurden. Auch der richtige Umgang bei der Lieferung oder Abnahme, wie beispielsweise bei der Ausfertigung von Lieferscheinen oder Abnahmeprotokolle, entscheidet über die Nachweisbarkeit der Leistungserbringung. Schließlich entscheidet der richtige Umgang beim Forderungseinzug über das Vereinnahmen oder gar das Behaltendürfen des Geldes.
Wirtschaftskanzleien können Ihnen Handlungsempfehlungen für den richtigen Ablauf in Ihrem Geschäft aussprechen. Sie können auch die jeweils notwendigen Dokumente für Sie erstellen, sodass Sie für jeden Teil der Geschäftsabwicklung auch den passenden Vertrag oder das passende Dokument haben.
Wie sind Verträge aufgebaut?
Es gibt zwar keine DIN-Norm für Verträge, doch sieht die Vertragserstellung in der Regel wie folgt aus:
- Vertragsparteien
- Vertragsbeginn
- Hauptleistungspflicht – Leistung
- Hauptleistungspflicht – Gegenleistung
- Nebenleistungspflichten
- Leistungsstörungen (z.B. Gewährleistungsrechte/ -pflichten)
- Sicherheiten
- Vertragsende
Vertragsparteien
Meistens ist es einfach, wer Vertragspartei ist. Bei Konzernen ist dies jedoch nicht immer einfach zu definieren. Auch bei Belieferungen in mehreren Ländern können Vertragspartner und Leistungsempfänger auch mal voneinander abweichen.
Ein Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht kann Ihnen bei der Frage, wer Vertragspartner ist, beratend zur Seite stehen. Wichtig ist immer, dass der Vertragspartner später auch derjenige ist, der bezahlt. Ob dieser auch die Leistung erhält, ist hingegen nicht so wichtig. Dennoch sollten möglichst alle am Geschäft beteiligten Personen auch im Vertrag aufgenommen werden.
Vertragsbeginn
Es gibt Verträge, bei denen es einen festen und einfach zu definierenden Vertragsbeginn gibt. Es gibt aber auch Verträge – gerade in Rahmenverträgen – bei denen der Vertragsbeginn offen gehalten wird. In Rahmenverträgen wird oft ein Beginn des Rahmenvertrages vereinbart und dann ein Zeitrahmen für die Einzelbeauftragung / Einzelbestellung festgelegt. Auch Intervalle für Einzelaufträge oder Staffelungen für Vertragserweiterungen sind hier denkbar. Hängt der Beginn von äußeren Faktoren – wie beispielsweise behördliche Genehmigungen oder dem Wetter – ab, dann können auch Zeitfenster für den Vertragsbeginn festgelegt werden.
Hauptleistungspflicht (Leistung)
Zu den Hauptleistungspflichten gehören Leistung und Gegenleistung. Die Leistung gibt hierbei dem Vertrag seinen typischen Namen. Besteht die Leistungspflicht beispielsweise in der Erbringung eines Dienstes (z.B. IT-Dienstleistung) dann heiß der Vertrag Dienstvertrag. Die Hauptleistung kann sich auch aus mehreren Leistungen zusammensetzten. Das sind dann sogenannte Mischverträge. Alle komplexen Verträge wie beispielsweise Inhouselieferverträge sind Mischverträge. Ein Mietkaufvertrag für ein LKW oder eine Maschine wäre beispielsweise auch ein Mischvertrag. Bis zur Zahlung der letzten Mietrate handelt es sich um einen Mietvertrag und mit Zahlung der letzten Raten wandelt sich das Geschäft in einen Kaufvertrag. Diesen Vertragstyp darf man mit dem sehr ähnlichen Ratenkaufvertrag nicht verwechseln. In einem solchen zahlt der Käufer den Kaufpreis auf Raten. Mit der Letzten Rate wird er Eigentümer. Zahlt er die letzte Rate nicht mehr, dann darf der Verkäufer den Gegenstand zwar verwerten und vom Verwertungserlös die letzte Rate bezahlen, der Rest des Verwertungserlöses steht aber dem Käufer zu. Beim Mietkaufvertrag ist dies nicht der Fall. Bei diesem würde der Verwertungserlös zu 100% dem Vermieter zustehen.
Um später keinen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein, sollte an dieser Stelle die Leistung so genau wie möglich definiert werden. Das ist nicht immer möglich, weil es sich beispielsweise um Sachen großer Stückzahl oder um Flüssigkeiten handelt. Hier reicht es, wenn diese bestimmbar sind. Es wird dann eine Qualität und Güte vereinbart, die die Sache haben soll.
Hauptleistungspflicht (Gegenleistung)
Die Gegenleistung ist nahezu immer die Zahlung einer Geldleistung. Sie muss aber nicht darin bestehen. Dann handelt es sich um einen Tauschvertrag.
An dieser Stelle wird im Vertrag aufgenommen, wann und wie gezahlt wird. Besteht beispielsweise eine Vorauszahlungspflicht oder gibt es ein Zahlungsziel? Auch wird an dieser Stelle geregelt, wann der Vertragspartner mit seiner Leistung (hier: Zahlung) in Verzug gerät.
In internationalen Verträgen wird bei dem Punkt Gegenleistung auch eine Vereinbarung über die Währung, in der zu zahlen ist, getroffen.
Nebenpflichten
Bei den Nebenpflichten werden beispielsweise Lieferbedingungen oder Prüfungspflichten wie die des § 377 HGB aufgenommen. Hier konkretisieren die Parteien die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Branchen. Jede Branche hat ihre eigenen Schwerpunkte. Je besser hier gearbeitet wird, desto besser funktioniert später die Geschäftsabwicklung zwischen den Vertragspartnern, wobei bei jedem Vertrag gilt: Der beste Vertrag ist nichts wert, wenn die Vertragsparteien sich nicht verstehen. Dennoch helfen in einer solchen Situation natürlich bessere Verträge mehr.
Unter die Nebenpflichten fallen beispielsweise Regelungen zum Bestellwesen bei Rahmenverträgen, zu Rügepflichten bei der Abnahme der Waren oder Werken, zu Kommunikationswegen zwischen den Parteien, zur Waren- und Produktsicherung, zu Transport- und Lieferpflichten, zum Gefahrübergang, etc. An der Aufzählung sieht man bereits, dass unter diesem Punkt nahezu alles geregelt werden kann.
Leistungsstörung
Unter Leistungsstörung versteht der Jurist, dass die Hauptleistungspflicht nicht oder nicht mehr erbracht werden kann, sie noch nicht oder zu spät erbracht wurde oder die erbrachte Leistung nicht der geschuldeten entspricht.
Die Parteien müssen sich in einem solchen Fall überlegen, wie sie damit umgehen. Gewährleistungsrechte, Nacherfüllungsrechte oder der Gefahrübergang sind bei jedem Vertragstyp anders. Auch sind den Parteien hier keine Grenzen gesetzt, wenn diese für deren individuellen Vertrag individuelle Gewährleistungsrechte vereinbaren möchten.
Zu denken sind beispielsweise Regelungen bei zeitkritischen Geschäften (z.B. Fixgeschäfte; oder kurze Haltbarkeit des Produktes oder schnelle Verarbeitungsweise), bei besonders gefährlichen Geschäften (z.B. bei Chemikalien oder Sprengstoffen) oder bei Einzelwerken (wie Maschinen).
Hier kann ein Anwalt für Wirtschaftsrecht für Rechtssicherheit sorgen. Anhand der von Ihnen benannten Bedürfnisse kann ein solcher die für Sie notwendigen Regelungen in den Vertrag aufnehmen.
Sicherheiten
Dieser Teil wird in nahezu allen Verträgen gar nicht oder nur stiefmütterlich behandelt. Dabei ist die Sicherheit eines der wichtigsten Instrumente zur Vermeidung des Forderungsausfalls. Dies gilt nicht nur bei Kunden, die Sie noch nicht oder noch nicht lange kennen, das gilt auch bei Kunden, mit denen Sie bereits seit langem zusammenarbeiten.
Wer beispielsweise Zahlungsziele gewährt, der benötigt Sicherheiten. Diese können bei Kauf- und Lieferverträgen der Eigentumsvorbehalt mit all seinen Varianten sein oder die Vereinbarung einer Verarbeitungsklausel, von Forderungsabtretungen oder es können bei Speditions-, Lohnfertigungs- oder Werkverträgen das Speditions- oder das Unternehmerpfandrecht sein. Auch Zurückbehaltungsrechte können – gerade bei Dienstleistungsverträgen – eine geeignete „Sicherheit“ darstellen.
Hier sollten Sie unbedingt zu einem Rechtsanwalt für WritschaftsrechtVertragserstellung gehen und Ihre Verträge prüfen lassen. Auch wenn sich der Vertragspartner zunächst gegen die Vereinbarung von Sicherheiten ausspricht, sollten Sie auf die Vereinbarung solcher bestehen. Er hat kein berechtigtes Interesse an der Verweigerung solcher. Sie aber ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung solcher. Zudem hat – und das galt bereits vor Corona oder dem Ukraine-Krieg – jedes Unternehmen – egal wie gut dieses geführt wird – auf zehn Jahre gesehen ein zehnprozentiges Insolvenzrisiko. SeitDurch Corona kann man dies auch ansprechen, ohne den anderen Teil zu brüskieren.
Vertragsende
Es gibt Verträge mit einer festen Laufzeit. Andere, die auf unbestimmte Zeit laufen und dann eine Kündigungsklausel beinhalten. Manche Verträge laufen zunächst auf eine bestimmte Zeit, haben dann eventuell eine oder mehrere Verlängerungsoptionen und laufen dann auf unbestimmte Zeit.
An diesem Punkt können auch Ausstiegsregelungen getroffen werden. Zu denken wäre an ordentliche Kündigungen, außerordentliche Kündigungen und individualisierte Kündigungen. Neben den gesetzlichen und üblichen vertraglichen Kündigungsgründen und Kündigungsregelungen können auch individuelle getroffen werden. Beispielsweise ein Vertragspartner verletzt in einem vordefinierten Zeitraum seine Hauptleistungspflicht oder eine oder mehrere Nebenleistungspflichten.
Hier sollte auf die Bedürfnisse der Vertragsparteien geachtet werden. Nicht jedes Rechtsgeschäft bedarf besonders ausgeklügelter Kündigungsregelungen. Die meisten Vertragsverhältnisse kommen mit den üblichen Regelungen aus. In jedem Fall sollten Sie von einem erfahrenen Anwalt Ihre WirtschaftsrechtVerträge prüfen lassen.
Was kostet die Erstellung eines Vertrages?
Einfache Verträge werden meist nach Stundenaufwand abgerechnet, wobei die Stundensätze zwischen 250,00 EUR und 350,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer liegen.
Bei komplexen Vertragswerken kann auch eine pauschale Vergütung vereinbart werden. Zu denken ist hier beispielsweise an Inhouseverträge oder andere Mischverträge.
Warum die Kanzlei BRAUN
Die Kanzlei BRAUN verfügt über eine große Expertise bei der Vertragsprüfung und Vertragserstellung. Sie berät und begleitet mittelständische Unternehmen und Unternehmer bereits seit vielen Jahren und analysiert für diese deren Geschäftsabläufe, sodass für diese auf deren speziellen Geschäfte abgestimmte Verträge und Dokumente erstellt und Handlungsempfehlungen in Bezug auf die Geschäftsabwicklung ausgesprochen werden können. Bestehende Verträge kann die Kanzlei BRAUN von Schwachstellen befreien und diesen so mehr Rechtssicherheit verleihen. Außerdem können Sie Ihre bestehenden Verträge prüfen lassen. Durch die Einarbeitung von Sicherheiten in die bestehenden oder zu erstellenden Verträgen, konnte die Kanzlei BRAUN bereits bei vielen Unternehmen den Forderungsausfall reduzieren und die Anfechtungsfälle von Insolvenzverwaltern minimieren.
Durch den zusätzlich zum rechtlichen Sachverstand vorhandenen wirtschaftlichen Sachverstand der Kanzlei BRAUN wird die Vertragserstellung und Vertragsprüfung so gestaltet, dass diese von dem jeweiligen mittelständischen Unternehmen auch gelebt werden können. Nur Verträge und Verfahrensabläufe, die eingehalten werden (können), bieten bei der Geschäftsabwicklung Rechtssicherheit.
Kontaktieren Sie die Ansprechpartner der Kanzlei BRAUN in einem der folgenden Standorte:
- Arnsberg
- Bad König
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