Die Kanzlei BRAUN ist eine erfahrene Wirtschaftskanzlei, die mittelständische Unternehmen als Anwalt für Gesellschaftsrecht bei allen Fragestellungen, insbesondere zur Geschäftsführerhaftung, unterstützt. Hierzu gehört auch die Beratung von Organen von Kapital- und Personengesellschaften zu Fragen, die sich mit der Haftung des Geschäftsführers befassen.
Die Kanzlei BRAUN berät hierbei nicht nur Geschäftsführer sondern auch Gesellschafter. Zum Portfolio gehört die Beratung zur Vermeidung, Verringerung oder Abwehr von Haftungsansprüchen. Bei Gesellschaftern gehört auch die Prüfung und Durchsetzung etwaiger Haftungsansprüche gegen Geschäftsführung zum Portfolio.
Durch die Kombination von Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht ist die Kanzlei BRAUN in der Lage, nicht nur zu den §§ 43 GmbHG (Haftung der Geschäftsführer), 93 AktG (Sorgfaltspflicht von Vorstandsmitgliedern) oder 31 GmbHG (Erstattung verbotener Rückzahlungen) beratend zur Seite zu stehen, sondern auch zu den haftungsträchtigen §§ 15b InsO (Insolvenzverschleppung), 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen) oder 69 AO (Haftung der Vertreter für Steuerverbindlichkeiten).
Was versteht man unter Geschäftsführerhaftung?
Die Geschäftsführerhaftung bezeichnet die Verpflichtung eines Geschäftsführers, einen Schaden zu ersetzen, den er durch Pflichtverletzungen verursacht hat. Eine Haftung kommt dabei aber erst in Betracht, wenn die Grenzen verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns deutlich überschritten sind. Der Bundesgerichtshof billigt hierbei dem Führungsorgan einen weiten Handlungsspielraum zu. Andernfalls wäre eine unternehmerische Führung und damit eine Tätigkeit nicht denkbar. Auch das bewusste Eingehen von Risiken führt nicht zur Schadensersatzpflicht, sofern das Für und Wider in einem nachvollziehbaren Entscheidungsprozess gegeneinander abgewogen wurden und hierauf die Entscheidung beruht.
Wesentliche Ansprüche im Rahmen der Geschäftsführerhaftung
Die Geschäftsführerhaftung umfasst zahlreiche rechtliche Ansprüche. Die wesentlichen sind hierbei:
- § 43 GmbHG – Haftung der Geschäftsführer
- § 93 AktG – Sorgfaltspflicht von Vorstandsmitgliedern
- § 116 AktG – Sorgfaltspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern
- § 31 GmbHG – Erstattung verbotener Rückzahlung
- § 69 AO – Haftung wegen Nichtabführen von Steuern
- § 71 AO – Haftung des Steuerhinterziehers
- § 266a StGB – Haftung wegen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
- § 15b InsO – Haftung wegen Insolvenzverschleppung
43 GmbHG ist die zentrale Haftungsnorm für Geschäftsführer einer GmbH. Dieser regelt das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer und ist damit kein direkter Anspruch der Gesellschafter oder Gläubiger gegen den Geschäftsführer. § 43 GmbHG besagt, dass ein Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen hat, wie ein „ordentlicher Geschäftsmann“ diese vornehmen würde. Verletzt er diese Pflicht, kann die Gesellschaft ihn unter Umständen zum Ersatz des entstandenen Schadens auffordern. Dies ist aber nur der Fall, wenn das Handeln des Geschäftsführers verantwortungslos war. Wann dies der Fall ist, hängt hierbei vom Einzelfall ab. Es rät sich daher, vor einer Geltendmachung eines solchen Anspruches einen Spezialisten aufzusuchen, der das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 43 GmbHG prüft. Gleiches gilt bei der Inanspruchnahme durch die Gesellschaft. Hier rät es sich, einen Spezialisten mit der Prüfung zu beauftragen.
93 AktG ist die zentrale Haftungsnorm für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Auch dieser regelt das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Vorstand. Auch dieser ist kein direkter Anspruch zwischen Aktionär oder Gläubiger und Vorstand. § 93 AktG besagt, dass ein Vorstandsmitglied bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden hat (sogenannte business jugment rule). Verletzt ein Vorstandsmitglied diese Pflicht, ist es zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Gesellschaft hierdurch entsteht. Eine Schadensersatzpflicht entsteht aber nur dann, wenn das Handeln des Vorstandsmitglieds verantwortungslos war. Wann dies der Fall ist, hängt auch hier vom Einzelfall ab. Es rät sich daher, vor einer Geltendmachung eines solchen Anspruches einen Spezialisten aufzusuchen, der das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 93 AktG prüft. Gleiches gilt bei der Inanspruchnahme durch die Gesellschaft. Hier rät es sich, einen Spezialisten mit der Prüfung zu beauftragen.
116 AktG ist der Zwilling des § 93 AktG und gilt für Aufsichtsräte. Auch diese können der Gesellschaft zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, wenn sie verantwortungslos gehandelt haben. Zur Geltendmachung und zu den Voraussetzungen gilt das Gleiche wie beim § 93 AktG.
31 GmbHG besagt, dass der Geschäftsführer keine Auszahlung an Gesellschafter tätigen darf, sofern das hierauf verwendete Kapital zum Erhalt des Stammkapitals der Gesellschaft benötigt wird. Tut er dies gleichwohl, entsteht der Gesellschaft ein Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter, an den ausgezahlt wurde. Ist der Rückerstattungsanspruch nicht werthaltig, kann die Gesellschaft sich stattdessen an die verbleibenden Gesellschafter wenden, die keine Auszahlung erhalten haben und den zum Erhalt des Stammkapitals notwendigen Betrag einfordern. Für den Betrag, den die übrigen Gesellschafter zum Erhalt des Stammkapitals aufwenden mussten, kann ausnahmsweise direkt der Geschäftsführer in Anspruch genommen werden.
69 AO besagt, dass ein Geschäftsführer/ Vorstand für das ordnungsgemäße Abführen von Steuern verantwortlich ist – und zwar auch in der wirtschaftlichen Krise. Diese Norm führt bei vielen Gesellschaftsinsolvenzen zu einer privaten Insolvenz des Geschäftsführers oder Vorstandes. Finanzämter gehen nämlich in 100 % aller Fälle gegen die Geschäftsführer/ Vorstände vor. § 69 AO gilt nicht nur in der Insolvenz einer Gesellschaft, sondern auch außerhalb einer solchen. Außerhalb einer wirtschaftlichen Krise ist diese Norm aber eher selten anzutreffen, da gesunde Unternehmen in der Regel ihre Steuern bezahlen. § 69 AO trifft nicht nur den Geschäftsführer/ Vorstand, der die Steuern ursprünglich nicht abgeführt hat, sondern auch den Geschäftsführer/ Vorstand, der nach dem Nichtabführen bestellt wird, wenn die Steuer auch in seinem Zeitraum nicht abgeführt werden/ wurden.
71 AO besagt, dass derjenige, der eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie Zinsen haftet. Diese Norm bezieht sich nicht nur auf sogenannte Umsatzsteuerkarusselle, cum ex Geschäfte oder Schwarzgelder, sondern auch auf falsche Steuererklärungen, die zur Verringerung der Steuerlast oder Begründung einer unberechtigten Steuererstattung führen. § 71 AO ist eine scharfe Norm, die der Staat mit entschiedene Härte durchsetzt. Für einen hinterzogenen Betrag von 100.000,00 EUR muss es gemäß einer BGH-Entscheidung ein Jahr auf Bewährung geben. Da lediglich zwei Jahre auf Bewährung gewährt werden können, ist sehr schnell die Grenze für eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung erreicht.
266a StGB ist eine genauso schlimme Norm wie der § 71 AO und damit eine schlechtere Norm als der § 69 AO. Für letzteren gibt es in einem Privatinsolvenzverfahren nämlich die Restschuldbefreiung. Für Forderungen aus § 266a StGB nicht. Daher sollten solche Haftungsansprüche vermieden werden. Da das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen auch strafbar ist, folgt meist ein Strafverfahren. Das kann übrigens jeden Arbeitgeber treffen. Nicht nur Geschäftsführer und Vorstände von Unternehmen. Wenn Sie die Beiträge aus Mangel an finanziellen Mitteln nicht vor dem Insolvenzantrag bezahlen konnten, sollten Sie unverzüglich nach dem Insolvenzantrag mit den Krankenkassen Verhandlungen über die Rückführung aufnehmen, um den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich herbeizuführen. Dieser reduziert das Strafmaß in einem späteren Strafverfahren. Bei gesunden Unternehmen kommt die Regel oft bei der Beschäftigung von Scheinselbständigen und bei Schwarzarbeit zum Tragen.
15b InsO besagt, dass ein ordentlicher Kaufmann unverzüglich einen Insolvenzantrag stellt und bei Eintritt der wirtschaftlichen Krise nichts mehr ausgibt. Wer nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt, der haftet für alle Zahlungen, die er in der Zeit getätigt hat. Ob die wirtschaftliche Krise bereits eingetreten ist, ist oft ohne insolvenzrechtliche Überprüfung nicht genau zu ermitteln. Das macht diesen Haftungsanspruch zu einer gefährlichen Norm.
Benötige ich einen Rechtsanwalt für die Beratung und Abwehr bei Geschäftsführerhaftung?
Die Beantwortung der Frage hängt vom konkreten Haftungsanspruch und von der Höhe des jeweiligen Haftungsanspruchs ab. Wen Sie benötigen oder konsultieren sollten, hängt ebenfalls vom konkreten Haftungsanspruch ab. Die Geschäftsführerhaftung ist ein komplexes Themenfeld, das von §§ 69 oder 71 AO über § 266a StGB bis hin zu §§ 43 GmbHG oder 93 AktG reicht.
Bei §§ 69 oder 71 AO sollten Sie auf jeden Fall einen Spezialisten aufsuchen. Dies sind Fachanwälte für Steuerrecht. Bei § 69 AO können auch Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht beratend und begleitend zur Seite stehen, wenn die Nichtabführung im Zusammenhang mit einer Insolvenzantragstellung steht.
Bei § 266a StGB sollten Sie einen Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht aufsuchen. Diese können Ihnen bei allen Fragen zu diesem Haftungsanspruch kompetent Auskunft erteilen. Steht die Nichtabführung im Zusammenhang mit Scheinselbständigkeit oder Schwarzarbeit, sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Bei den §§ 43 GmbHG, 31 GmbHG, 93 und 116 AktG sollten Sie einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht konsultieren.
Was kostet eine Beratung/ Haftungsabwehr?
Wenn Sie eine Beratung über das Vermeiden, Vorliegen oder Beseitigen von Haftungsansprüchen bezüglich der §§ 43 GmbHG, 93 und 116 AktG oder 31 GmbHG wünschen, dann wird häufig ein Stundenhonorar vereinbart, welches in der Regel zwischen 250,00 EUR und 350,00 EUR pro Stunde zzgl. Umsatzsteuer liegt.
Wenn Sie eine Beratung über das Vermeiden, Vorliegen oder Beseitigen von Haftungsansprüchen bei Sozialversicherungsträgern wünschen, dann wird häufig ein Stundenhonorar vereinbart, welches in der Regel zwischen 250,00 EUR und 350,00 EUR pro Stunde zzgl. Umsatzsteuer liegt. Im Vorfeld einer Insolvenzantragstellung ist die Beratung zu diesen Ansprüchen in der Regel im Beratungshonorar zum Insolvenzantrag enthalten.
Wenn Sie eine Beratung über das Vermeiden, Vorliegen oder Beseitigen von Haftungsansprüchen im Rahmen einer Insolvenzantragstellung wünschen, ist diese bei den meisten Rechtsanwälten Bestandteil der Beratung zum Insolvenzantrag der Gesellschaft. Daher kostet diese meist nichts zusätzlich.
Die Verteidigung bei Gericht wird meistens auf Stundenbasis oder bei größeren Streitwerten auch nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abgerechnet.
Eine Haftungsabwehr – ob außergerichtlich oder gerichtlich – ist arbeitsintensiv und damit teuer. Sie sollten sich daher vorher eine Kosten-Nutzen-Analyse einholen. Dies ist bei allen Rechtsanwälten Bestandteil der Erstberatung.
Warum die Kanzlei BRAUN
Die Kanzlei BRAUN berät seit vielen Jahren Unternehmen, Gesellschafter und/ oder Geschäftsführer zu allen gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Fragestellungen. Daher verfügt diese auch über eine große Expertise im Bereich der Prüfung von Haftungsansprüchen, der Haftungsabwehr sowie der Vermeidung von Haftungsansprüchen im Rahmen der Geschäftsführerhaftung.
Die Kanzlei BRAUN berät und begleitet seit vielen Jahren Geschäftsführer und Gesellschafter bei Verhandlungen mit Insolvenzverwaltern, Finanzämtern, Krankenkassen sowie Gesellschaften oder Geschäftsführern und wehrt geltend gemachte Haftungsansprüche notfalls auch gerichtlich ab. Die Beratung deckt das gesamte Spektrum der Geschäftsführerhaftung ab – von präventiven Maßnahmen bis hin zur Verteidigung vor Gericht.
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