Fasan in einem Feld

Ein dumpfer Aufprall, ein Kontrollverlust – und eine Motorradfahrt endet abrupt im Rettungswagen. Was zunächst wie ein ungewöhnlicher Zufall anmutet, beschäftigte in rechtlicher Hinsicht das Oberlandesgericht Oldenburg. Daraus resultierte das Urteil vom 24.09.2025 zum Aktenzeichen 5 U 30/25. Zum Sachverhalt: Ein Fasan kollidiert während der Fahrt mit dem Helm eines Motorrad-Sozius, der Fahrer bleibt unbeeinträchtigt, der Beifahrer stürzt schwer. Der Fall wirft eine zentrale haftungsrechtliche Frage auf: Hat sich hier die Betriebsgefahr des Motorrads verwirklicht – oder lediglich ein allgemeines Lebensrisiko?

Wenn Wildtiere zum juristischen Prüfstein werden

Der Kläger befand sich als Sozius auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad. Während schneller Fahrt – nach den Feststellungen des Senats mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h – kreuzte ein Fasan den Fahrweg und prallte frontal gegen den Helm des Klägers. Der Fahrer setzte die Fahrt fort, der Sozius wurde durch den Aufprall vom Motorrad geschleudert. Die Folgen waren erheblich:

  • Frakturen im Halswirbelsäulen- und Gesichtsbereich
  • massive Schürf- und Ablederungsverletzungen
  • Verbrennungen dritten Grades

Es folgten ein vierwöchiger stationärer Krankenhausaufenthalt, mehrere operative Eingriffe und eine monatelange Arbeitsunfähigkeit.

„Bei dem Betrieb“ – Der weite Blick des Haftungsrechts

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage zunächst ab. Der Unfall sei nicht „bei dem Betrieb“ des Motorrads entstanden; vielmehr habe sich lediglich das allgemeine Risiko verwirklicht, von einem unkontrollierten äußeren Ereignis getroffen zu werden. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger erfolgreich Berufung ein. Im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG steht § 7 Abs. 1 StVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ weit zu verstehen. Erfasst werden alle Schadensabläufe, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zumindest mitgeprägt werden und sich innerhalb eines engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs mit einem Betriebsvorgang ereignen. Der Senat bejaht diese Voraussetzungen eindeutig. Der Zusammenstoß mit dem Fasan sei nur deshalb möglich gewesen, weil sich das Motorrad – mitsamt Fahrer und Sozius als Fortbewegungseinheit – in schneller Fahrt befand. Die hohe Geschwindigkeit habe die Aufprallenergie massiv erhöht und sei mitursächlich für den Sturz und die schweren Verletzungen des Klägers gewesen. Dass weder das Motorrad selbst noch der Fahrer betroffen waren, sei rechtlich ohne Bedeutung. Maßgeblich sei nicht, welches „Teil“ der Fortbewegungseinheit getroffen werde, sondern dass sich die spezifische Gefahr motorisierter Fortbewegung realisiert habe.

Keine höhere Gewalt – sondern typisches Verkehrsrisiko

Auch ein Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG lehnte das OLG ab. Höhere Gewalt setzt ein von außen wirkendem, betriebsfremdem Ereignis voraus, das unvorhersehbar ist und selbst bei äußerster Sorgfalt nicht abgewendet werden kann.

Ein typischer Wildunfall – auch mit einem fliegenden Vogel – erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Solche Ereignisse gehören nach der allgemeinen Lebenserfahrung zum Straßenverkehr und sind zumindest theoretisch durch gesteigerte Aufmerksamkeit und vorsichtige Fahrweise beeinflussbar. Der Senat grenzt dies deutlich ab: Während ein gezielter Angriff eines Dritten auf einen Beifahrer als höhere Gewalt zu qualifizieren wäre, bleibt die Kollision mit einem Wildtier Teil des normalen Verkehrsrisikos.

Schmerzensgeld und klare Worte zur Gefährdungshaftung

Auf Grundlage von § 11 Satz 2 StVG sprach das OLG dem Kläger ein Schmerzensgeld von 17.000 Euro zu. Berücksichtigt wurden insbesondere die Vielzahl der Frakturen, die erheblichen Schmerzen, die Dauer des Krankenhausaufenthalts und die wiederholten operativen Eingriffe. Entlastend wirkte, dass keine gravierenden Dauerfolgen verblieben sind. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden verneinte das Gericht. Weder die Alkoholisierung des Klägers von 0,76 ‰ noch das Fehlen motorradspezifischer Schutzkleidung beim Sozius seien nachweislich unfallursächlich oder rechtlich vorwerfbar. Ergänzend sprach der Senat vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu. Die Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.Mit seinem Urteil vom 24.09.2025 (Az. 5 U 30/25) positioniert sich das OLG Oldenburg klar zugunsten einer konsequenten Anwendung der Gefährdungshaftung. Die Entscheidung zeigt, dass die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs auch dann eingreift, wenn der Unfall atypisch erscheint und nicht das Fahrzeug selbst, sondern allein der Beifahrer betroffen ist. Der Fasan mag zufällig gewesen sein – die rechtliche Verantwortung bleibt es nicht. Wenn Sie Fragen zur Haftung nach einem Verkehrsunfall haben, unterstützt Sie ein erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht.