Wenn die Laufleistung zur Schlüsselfrage wird
Es gibt Verkehrsunfälle, die wirken so eindeutig, dass man sie gedanklich schon abgeschlossen hat, bevor die Akte überhaupt geöffnet ist: Ein Auto steht geparkt am Straßenrand, ein anderes fährt hinein – Haftung, Gutachten, Zahlung. Der Fall, über den das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 22.02.2024 zum Aktenzeichen 12 U 56/21 nach mündlicher Verhandlung am 25.01.2024 entschieden hat, beginnt genauso. Und endet doch ganz anders. Denn der Senat bestätigt zwar die Haftung dem Grunde nach, lässt den Kläger beim Fahrzeugschaden aber weitgehend leer ausgehen. Der Grund liegt nicht in einer juristischen Spitzfindigkeit, sondern in einem praktischen Kernproblem: Wenn die Laufleistung eines Fahrzeugs nicht verlässlich feststeht, wird aus dem Schaden schnell eine Rechenaufgabe ohne sichere Zahlenbasis.
Ein scheinbar klarer Unfall – und eine klare Haftung
Am 26.03.2019 stand der Audi Q7 des Klägers gegen 16:00 Uhr in Potsdam am Fahrbahnrand. Der Kläger selbst saß nicht im Fahrzeug. Dann kam es zur Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug. Für den Kläger war die Sache zunächst klar: Schaden am Wagen, Gutachten, Regulierung. Auch aus Sicht des OLG ist der Ausgangspunkt eindeutig. Die Beklagten haften dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG als Gesamtschuldner. Das ist die klassische Gefährdungshaftung im Straßenverkehr, flankiert vom Direktanspruch gegen den Versicherer.
Eigentum, Besitz und die Frage der Aktivlegitimation
Die Beklagte zu 2 stellte die Sache jedoch früh auf eine andere Ebene und griff die Aktivlegitimation an: Gehört das Fahrzeug dem Kläger überhaupt, darf er den Schaden überhaupt geltend machen? Der Senat beantwortet diese Frage pragmatisch und rechtlich sauber über § 1006 Abs. 1 BGB. Entscheidend ist die Besitzlage. Bei einem geparkten Fahrzeug ist Besitzer, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausüben kann – typischerweise durch Schlüsselgewalt und Zugriffsmöglichkeit. Dass der Kläger von der Polizei zum Unfallort gerufen wurde, die Schäden vor Ort in Augenschein nahm und das Fahrzeug wenige Tage später zur Begutachtung vorführte, genügte dem Senat, um die Eigentumsvermutung greifen zu lassen. Die Beklagte zu 2 konnte diese Vermutung nicht substantiiert widerlegen. Damit war der Kläger „drin“ im Prozess.
Manipulationsverdacht und die hohen Hürden des § 286 ZPO
Der nächste Schritt war der Klassiker aus der Regulierungspraxis: Manipulationsverdacht. Die Beklagte zu 2 hielt den Unfall nicht für ein bloßes Versehen, sondern für ein arrangiertes Geschehen. Das OLG stellt dazu die Maßstäbe klar: Der Geschädigte muss zunächst nur die Kollision beweisen. Wer einen abgesprochenen Unfall behauptet, muss eine erhebliche Wahrscheinlichkeit unredlichen Zusammenwirkens darlegen und beweisen. Maßgeblich ist die richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO, getragen von einer Indiziengesamtschau. Bloße Verdachtsmomente reichen nicht.
Der Senat verschließt sich den Auffälligkeiten nicht. Der gerichtliche Sachverständige rekonstruierte eine Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 15–20 km/h und bewertete die Reaktion des Beklagten zu 1 als vergleichsweise spät; der Senat nennt dies ausdrücklich ein erhebliches Indiz. Gleichzeitig bleibt aber eine plausible Alternative bestehen: eine Fehlreaktion, Unachtsamkeit, Stress. Auch das Gesamtbild passte nicht zu einem sicheren Manipulationsnachweis, weil sich etwa kein belastbarer Nachweis eines Vorbekanntseins der Beteiligten ergab und der Beklagte zu 1 zur Aufklärung beitrug. Die Beweis- und Sachlage bei vielen Manipulationskonstellationen sieht typischerweise wie folgt aus: Es bleibt ein Verdacht, aber es fehlt die Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO. So war es schließlich hier: Damit blieb die Haftung dem Grunde nach bestehen.
Der eigentliche Knackpunkt: Schadenshöhe und Totalschaden
An diesem Punkt könnte man meinen, die Sache sei entschieden. Doch die eigentliche Zäsur kommt erst jetzt – bei der Schadenshöhe. Der Kläger stützte sich auf ein Privatgutachten vom 11.04.2019 und verlangte Reparaturkosten in Höhe von 10.154,42 € netto. Das OLG verneint den Anspruch: wirtschaftlicher Totalschaden und keine fachgerechte, vollständige Reparatur nach Gutachtenvorgaben nachgewiesen. Der Senat verweist dabei auf die Grundsätze der 130%-Rechtsprechung.
Auch die Abrechnung als Totalschaden hilft nicht weiter. Grundsätzlich kann der Geschädigte den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand verlangen, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwerts. Nur müssen diese Werte bewiesen werden – und genau daran scheitert es. Der Senat ist nicht überzeugt, dass der Wiederbeschaffungswert am Unfalltag 21.500,00 € betrug. Vor allem lässt sich nicht sicher feststellen, dass der Wiederbeschaffungswert den Restwert überstieg. Ausschlaggebend ist, dass die Beklagte zu 2 unter Vorlage eines Berichts zur Fahrzeughistorie substantiiert eine Tachomanipulation behauptet hatte, insbesondere mit einem bereits für Juni 2014 dokumentierten Kilometerstand von 209.182 km. Damit wurde die tatsächliche Laufleistung unsicher. Und ohne verlässliche Laufleistung wird jede Wertermittlung zur Annäherung, nicht zur Feststellung. Der gerichtliche Sachverständige konnte deshalb keinen belastbaren Wiederbeschaffungswert am allgemeinen Markt angeben; der Senat sah auch keine tragfähige Grundlage für eine Schätzung. Ergebnis: Der Kläger bleibt hinsichtlich der Schadenshöhe beweisfällig und erhält keinen Ersatz für den Fahrzeugschaden.
Zentrale Punkte der Entscheidung im Überblick:
- Haftung dem Grunde nach trotz Verdachts eines manipulierten Unfalls
- Scheitern des Fahrzeugschadensersatzes an der Beweislast zur Schadenshöhe
- Unklare Laufleistung als entscheidender Faktor für Wiederbeschaffungs- und Restwert
- Ersatzfähigkeit von Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten trotz wirtschaftlichen Misserfolgs
Ein Teilerfolg bleibt – und eine klare Lehre für die Praxis
Ganz ohne Zuspruch bleibt der Kläger allerdings nicht. Der Senat spricht ihm die Auslagenpauschale von 20,00 € zu und erstattet die Kosten des Privatgutachtens in Höhe von 1.086,47 €. Das ist konsequent, weil Sachverständigenkosten grundsätzlich auch dann ersatzfähig sind, wenn sich das Gutachten später als zur Schadensbestimmung ungeeignet erweist, solange der Geschädigte die Unbrauchbarkeit nicht schuldhaft verursacht hat. Da nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger Kenntnis von der Tachomanipulation hatte, wurde ihm dies nicht angelastet. Zusätzlich erhält er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,99 €, berechnet nach dem Gegenstandswert der tatsächlich begründeten Forderung (1.186,47 €).
Das Urteil des Brandenburgischen OLG zeigt, wie vielschichtig ein Schadensersatzprozess im Verkehrsrecht tatsächlich ist: Die Haftung dem Grunde nach kann klar sein, der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens aber trotzdem scheitern. Der Manipulationsvorwurf hielt den Anforderungen des § 286 ZPO nicht stand. Entscheidend wurde vielmehr die fehlende Feststellbarkeit von Wiederbeschaffungswert und Restwert, ausgelöst durch eine nicht verlässlich bestimmbare Laufleistung im Zusammenhang mit einer behaupteten Tachomanipulation. Für die Praxis ist das eine klare Botschaft: Wer seinen Fahrzeugschaden durchsetzen will, braucht nicht nur ein plausibles Unfallgeschehen, sondern auch belastbare Grundlagen für den Fahrzeugwert – denn ohne diese bleibt selbst ein „gewonnener“ Haftungsgrund wirtschaftlich unbefriedigend.
In solchen Konstellationen ist eine frühzeitige Beratung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht entscheidend, um Beweisrisiken realistisch einzuschätzen und kostspielige Fehlentscheidungen zu vermeiden.

