Warum Alkohol auch bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zum Totalverlust der Mobilität führen kann
Wer nach dem Entzug der Fahrerlaubnis glaubt, zumindest das Fahrrad bleibe ein sicherer Rückzugsort, sollte einen Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes werfen. Mit Urteil vom 23. Mai 2025 zum Aktenzeichen 1 A 176/23 hat das Gericht klargestellt: Auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – einschließlich Fahrrädern – kann vollständig untersagt werden, wenn jemand seine mangelnde Fahreignung durch Alkoholauffälligkeiten und die Verweigerung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung selbst dokumentiert.
Der Fall ist komplex, aber typisch für eine Entwicklung, die Fahrerlaubnisbehörden zunehmend beschäftigt. Der Kläger war über Jahre hinweg immer wieder alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen. Zunächst mit Kraftfahrzeugen, später – nach Entzug der Fahrerlaubnis – mit erlaubnisfreien Fahrzeugen. Besonders ins Gewicht fiel eine Trunkenheitsfahrt mit einem Mofa bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille. Damit war eine Schwelle überschritten, bei der das Fahrerlaubnisrecht nicht mehr von einem einmaligen Ausrutscher ausgeht, sondern von einem ernsthaften Eignungsproblem.
MPU verweigert – Vertrauen verspielt
Die Behörde reagierte, wie es die Fahrerlaubnis-Verordnung vorsieht: Sie ordnete eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Diese sollte klären, ob der Kläger künftig in der Lage sein würde, Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen – nicht nur mit dem Auto, sondern mit jedem Fahrzeug. Der Kläger verweigerte die Untersuchung. Und genau hier nahm das Verfahren seine entscheidende Wendung.
Denn wer eine rechtmäßig angeordnete MPU nicht beibringt, setzt sich nicht nur einem gewissen Misstrauen aus. § 11 Abs. 8 FeV erlaubt es der Behörde ausdrücklich, aus dieser Weigerung auf fehlende Eignung zu schließen. Das ist keine Sanktion, sondern eine gesetzlich vorgesehene Schlussfolgerung: Wer die Aufklärung blockiert, trägt die Folgen der Ungewissheit selbst.
Fahrrad tabu? Gericht sagt: Ja, das geht
Der Kläger argumentierte, ein solches Ergebnis sei unverhältnismäßig. Ein Fahrrad sei schließlich kein Auto, kein Mofa, kein Motorroller. Es sei langsamer, leichter und für den Alltag – insbesondere für den Weg zur Arbeit – oft unverzichtbar. Zudem fehle es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, um Menschen das Fahrradfahren generell zu verbieten. Gerade nach einer viel beachteten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2020 seien hier Zweifel angebracht.
Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. In bemerkenswerter Klarheit stellte es fest, dass § 3 FeV auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruht und weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der Gesetzgeber habe bewusst eine Regelung geschaffen, die es ermöglicht, ungeeignete Verkehrsteilnehmer auch dann aus dem Verkehr zu ziehen, wenn sie keine Fahrerlaubnis benötigen. Die Teilnahme am Straßenverkehr sei kein rechtsfreier Raum – auch nicht mit erlaubnisfreien Fahrzeugen.
Maßgeblich: Konkretes Verhalten, nicht Fahrzeugtyp
Entscheidend war für das Gericht weniger die abstrakte Gefährlichkeit eines Fahrrads als vielmehr das konkrete Verhalten des Klägers. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille sei kein Bagatellwert. Sie deute auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und ein fehlendes Trennungsvermögen hin. Wer in diesem Zustand am Straßenverkehr teilnimmt, gefährdet andere – unabhängig davon, ob er einen Motor nutzt oder Muskelkraft. Hinzu kam, dass der Kläger wiederholt, auffällig geworden war und sogar während des laufenden Verfahrens erneut alkoholisiert (und unter Drogeneinfluss) ein Fahrzeug geführt hatte. Spätestens damit war jede Hoffnung auf einen bloßen Ausnahmefall dahin.
Prävention zählt: Auch Fahrräder können gefährlich werden
Das Gericht betonte zudem, dass gerade bei erlaubnisfreien Fahrzeugen der präventive Schutzgedanke eine besondere Rolle spielt. Zwar mag das Gefährdungspotential im Einzelfall geringer sein als bei Kraftfahrzeugen. Es ist aber keineswegs gering genug, um gravierende Alkoholauffälligkeiten hinzunehmen. Unvorhersehbare Fahrmanöver stark alkoholisierter Rad- oder Mofafahrer können andere Verkehrsteilnehmer zu gefährlichen Ausweichreaktionen zwingen – mit potenziell schweren Folgen.
Am Ende bleibt eine klare Botschaft: Wer nach massiven Alkoholfahrten meint, sich der notwendigen Aufklärung durch Verweigerung einer MPU entziehen zu können, riskiert weit mehr als den Verlust einer Fahrerlaubnis. Auch das Fahrrad kann dann tabu sein. Mobilität ist ein hohes Gut – aber kein bedingungsloses. Sie endet dort, wo die Sicherheit anderer beginnt.
Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Betroffene unterstützen, bevor es zu einschneidenden Maßnahmen kommt.

