Nahaufnahme von einem braunem Pferd mit weißer Blesse.

Behörde darf Pferde dauerhaft wegnehmen – wenn der Halter nicht zuhört

Im Pferderecht ist der Übergang von Auflagen zu drastischen Maßnahmen oft fließend – und für betroffene Tierhalter überraschend schnell erreicht. Dass Behörden Pferde dauerhaft wegnehmen und ein unbefristetes Haltungsverbot aussprechen dürfen, wenn amtstierärztliche Anordnungen beharrlich missachtet werden, hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 16. Januar 2024 zum Aktenzeichen B 1 K 21.1221 deutlich gemacht.

Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Tierhalter, der über einen längeren Zeitraum wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen hatte. Die zuständige Behörde hatte zahlreiche Anordnungen erlassen, um Missstände in der Pferdehaltung zu beseitigen. Diese Anordnungen waren sofort vollziehbar – wurden vom Halter jedoch entweder ignoriert oder nur unzureichend umgesetzt. Statt Einsicht zeigte der Betroffene vor allem eines: die feste Überzeugung, es besser zu wissen als die Amtstierärzte.

Der rechtliche Rahmen: § 2 TierSchG als Maßstab

Das Gericht stellte klar, dass § 2 TierSchG den Maßstab für jede Tierhaltung vorgibt. Wer Tiere hält, muss sie artgerecht ernähren, pflegen, unterbringen und dafür sorgen, dass ihnen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen. Eine „erhebliche Vernachlässigung“ im Sinne des § 16a TierSchG liegt dabei nicht erst bei extremen Einzelfällen vor. Es genügt, wenn einzelne dieser Pflichten über einen längeren Zeitraum oder in besonders intensiver Form verletzt werden und den Tieren dadurch konkret Leid droht.

Fachliche Einschätzung der Amtstierärzte hat besonderes Gewicht

Besondere Bedeutung misst das Gericht der fachlichen Einschätzung der Amtstierärzte bei. Deren Beurteilung ist vorrangig und kann nicht durch bloßes Bestreiten oder persönliche Überzeugungen des Halters entkräftet werden. Wer den Amtsveterinären pauschal die Kompetenz abspricht, liefert – so die klare Linie der Rechtsprechung – eher ein zusätzliches Argument gegen sich selbst. Ohne substantiierte Gegenvorträge, etwa in Form fachlich belastbarer Gutachten, bleibt solcher Widerstand rechtlich wirkungslos.

Maßnahmen mit Augenmaß – aber Konsequenz bei Uneinsichtigkeit

Vor diesem Hintergrund hielt das VG Bayreuth sowohl die dauerhafte Wegnahme der Pferde als auch ein unbefristetes Tierhaltungsverbot für rechtmäßig. Entscheidend war die Prognose, dass auch künftig mit weiteren Verstößen zu rechnen sei. Wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begründen regelmäßig eine Wiederholungsgefahr. Wer sich beharrlich über Anordnungen hinwegsetzt, erweist sich als tierschutzrechtlich unzuverlässig. Auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen stellte das Gericht nicht in Frage. Mildere Mittel wie Belehrungen, Beratungen oder Zwangsgeldandrohungen hatten in der Vergangenheit keinen Erfolg gezeigt. 

Typische behördliche Maßnahmen bei tierschutzrechtlichen Verstößen:

  • Sofort vollziehbare Anordnungen zur Verbesserung der Tierhaltung
  • Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern
  • Einschaltung des Amtstierarztes zur Überprüfung
  • Entziehung der Tiere bei konkreter Leidensgefahr
  • Unbefristetes Haltungsverbot bei Wiederholungsgefahr

Konfrontation mit der Behörde endet oft im Tierverlust

Da der Halter zudem seine Zahlungsunfähigkeit erklärt hatte, durfte die Behörde davon ausgehen, dass auch weitere Zwangsgelder wirkungslos bleiben würden. Die Androhung unmittelbaren Zwangs war daher zulässig.

Die Entscheidung zeigt deutlich, wo die Grenze zwischen problematischer Tierhaltung und behördlichem Einschreiten verläuft. Pferdehalter sind gut beraten, amtstierärztliche Anordnungen ernst zu nehmen – auch dann, wenn sie diese für überzogen halten. Wer dauerhaft auf Konfrontation setzt und sich der fachlichen Kontrolle verweigert, riskiert am Ende nicht nur Auflagen, sondern den vollständigen Verlust seiner Tiere und das Recht, künftig überhaupt noch Pferde halten zu dürfen.

Ein erfahrener Rechtsanwalt für Pferderecht kann helfen, frühzeitig rechtliche Klarheit zu schaffen und schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.