Rechtsformzusatz „eGbR“ muss nicht ans Ende des Namens
Namen. Manche bedeuten die Welt, andere wiederum sind unbekannt und dennoch begegnen sie uns als Identifikationsmerkmal alltäglich. Insbesondere im unternehmerischen Umfeld sind sie oft Botschafter einer Marke oder eines durch das Unternehmen geführten Lifestyle-Produktes. Gleichsam in der Bezeichnung einer Rechtsform wird diese als Komplementär an den eigentlichen Firmennamen angeführt. Aber ist das zwingend notwendig im Rechtsverkehr? In einer Entscheidung vom 24.04.2024 zu dem Aktenzeichen 4 Wx 4/24 hat das Oberlandesgericht Köln die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter dem Namen „O. eGbR D.-straße N01“ angeordnet. Das Urteil stellt klar: Der Rechtsformzusatz „eGbR“ muss nicht zwingend am Ende der Gesellschaftsbezeichnung stehen. Die Entscheidung könnte Präzedenzwirkung für die Praxis der Registergerichte haben und dürfte insbesondere Unternehmen in vergleichbaren Situationen zugutekommen.
Ein Streit um Namen: Der Fall vor dem OLG Köln
Der Hintergrund des vor dem OLG Köln verhandelten Falls gestaltete sich wie folgt: Die sieben Gesellschafter der betroffenen GbR hatten die Eintragung ihrer Gesellschaft ins Gesellschaftsregister beantragt. Das Amtsgericht Köln hatte die Anmeldung jedoch mit der Begründung abgelehnt, der Zusatz „eGbR“ müsse zwingend am Ende des Gesellschaftsnamens stehen. Die Gesellschafter legten daraufhin Beschwerde ein – mit Erfolg.
Mehr Freiheit für Unternehmen bei der Namensgestaltung
Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies es an, die Anmeldung unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung neu zu prüfen. Im Kern des Streits stand die Frage, ob der Zusatz „eGbR“ (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) innerhalb des Namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts integriert sein darf oder zwingend an dessen Ende stehen muss.
Die Registergerichte hatten diese Frage bislang unterschiedlich gehandhabt. Während einige Gerichte Eintragungen mit integriertem Zusatz akzeptierten, vertrat das Amtsgericht Köln die Auffassung, der Zusatz müsse klar am Schluss des Namens stehen, um die Rechtsform eindeutig kenntlich zu machen. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Vorschrift des § 707a BGB keinen expliziten Hinweis darauf enthält, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz stehen muss. Entscheidend sei, dass die Rechtsform der Gesellschaft eindeutig erkennbar bleibt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass der Rechtsformzusatz auch dann ausreichend deutlich sei, wenn er – wie im vorliegenden Fall – den geografischen Teil des Namens von der restlichen Bezeichnung trennt. Solange die Rechtsform „eGbR“ klar und unmissverständlich aus dem Namen hervorgehe, gebe es keinen Anlass, ihre Position innerhalb der Bezeichnung einzuschränken.
Wichtige Signalwirkung für den Rechtsverkehr
Zudem betonte das Gericht, dass die Gesetzesvorschrift darauf abziele, den Rechtsverkehr über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse zu informieren. Ob der Zusatz am Ende des Namens steht oder an anderer Stelle integriert ist, spiele dabei keine Rolle, solange die Informationsfunktion gewährleistet bleibe. Das Amtsgericht Köln muss die Eintragung der Gesellschaft nun auf Grundlage der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu entscheiden. Mit dem Urteil ist zugleich ein wichtiges Signal gesetzt: Die Anforderungen an die Gestaltung von Gesellschaftsnamen sollen den Bedürfnissen der Unternehmen Rechnung tragen, ohne unnötige Hürden aufzubauen.
Mehr Flexibilität dank wegweisendem Urteil
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hebt die Bedeutung eines praktikablen und flexiblen Gesellschaftsrechts hervor. Sie erlaubt Unternehmen eine größere Freiheit bei der Gestaltung ihrer Namen, solange die Transparenz und Rechtsformkennzeichnung gewährleistet bleiben. Die Eintragung von Gesellschaften könnte damit künftig unkomplizierter und weniger formalistisch werden.
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