Die Kanzlei BRAUN ist eine erfahrene Wirtschaftskanzlei, die mittelständische Unternehmen bei allen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen berät. Hierzu gehören nicht nur Firmengründungen oder M&A Transaktionen, sondern auch Firmenverschmelzungen.
Unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht beraten und begleiten Sie während des gesamten Verschmelzungsprozesses. So ist gewährleistet, dass Sie während der gesamten Zeit einen Ansprechpartner für alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Fragestellungen und Herausforderungen haben. Zum Portfolio der Kanzlei BRAUN gehört die Analyse des Verschmelzungsprojektes. In dieser Phase wird geprüft, ob der von Ihnen angestrebte Weg realisierbar ist und es wird eine grobe Kosten-Nutzen-Analyse erstellt. Hiernach wird ein Verschmelzungsfahrplan erstellt, indem die einzelnen Schritte der Verschmelzung aufgeführt sind. Sodann erfolgt eine Prüfung der rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Auswirkungen der beiden an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften. Die Kanzlei BRAUN führt während des Verschmelzungsprozesses die Verhandlungen mit Gesellschafter und Vertragspartnern sowie mit einem etwaigen Betriebsrat, sofern ein solcher in einem der beiden oder in beiden Gesellschaften existiert. Die Ausarbeitung des Verschmelzungsvertrages gehört ebenso zum Leistungsspektrum der Kanzlei BRAUN, wie die Koordination dessen mit den Behörden, dem Finanzamt und dem Notariat.
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Was versteht man unter einer Verschmelzung?
Unter Verschmelzung oder auch Fusion versteht man die Übertragung eines oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) auf einen anderen Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder die Übertragung mehrerer Rechtsträger auf einen neu gegründeten Rechtsträger. Der übernehmende Rechtsträger übernimmt dabei die sog. Gesamtrechtsnachfolge der übertragenden und des übernehmenden Rechtsträger. Vereinfacht ausgedrückt wird bei einer Verschmelzung nach UmwG aus mehreren Gesellschaften eine einzelne nachfolgende Gesellschaft, die in alle Rechte und Pflichten der vorausgegangenen Gesellschaften eintritt. Die übertragenden Gesellschaften werden – soweit notwendig – aus dem Handelsregister gelöscht.
Typischer Beweggrund für die Verschmelzung mehrerer Rechtsträger ist die Bündelung von Ressourcen auf einen wettbewerbsfähigen Rechtsträger.
Voraussetzung ist die Verschmelzungsfähigkeit der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger.
- Personengesellschaften wie (e-)GbR, OGH, KG;
- Partnerschaftsgesellschaften;
- Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG, KG;
- Eingetragene Genossenschaften und Vereine;
- Genossenschaftliche Prüfverbände.
Das bedeutet, dass die vorstehenden Rechtsträger sowohl übertragender als auch übernehmender Rechtsträger sein können.
Verschmelzungsfähig kann außerdem der sog. wirtschaftliche Verein sein, welcher seine Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung ins Handelsregister erlangt, sondern durch sog. Verleihung des Bundeslandes, in dem er ansässig ist (§ 22 BGB). Er kann jedoch nur den übertragenden Rechtsträger im Verschmelzungsprozess darstellen.
Ausnahmsweise kann auch eine natürliche Person an einem Verschmelzungsvorgang beteiligt sein. Diese Möglichkeit ist jedoch auf den Fall beschränkt, in dem eine Kapitalgesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter (Ein-Mann-Kapitalgesellschaft) von diesem übernommen wird, um den Fortbestand des Geschäftsbetriebes zu sichern.
Andere Fälle von Verschmelzungen mit einer Gesamtrechtsnachfolge – es bleibt ein Rechtsträger bestehen, der in alle Rechte- und Pflichten der vorausgegangenen Rechtsträger eintritt – sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Gibt es außerhalb des UmwG Möglichkeiten einer Firmenverschmelzung oder Fusion?
Im Wege der sog. Einzelrechtsnachfolge sind außerhalb des UmwG weitere Fusionsmöglichkeiten gestalterisch umsetzbar. Beispiel hierfür ist die Übertragung des Gesellschaftsvermögens von mehreren (übertragenden) Rechtsträgern durch Asset Deal auf einen neu gegründeten Rechtsträger (sog. carve out). Der Unterschied besteht darin, dass der neue Rechtsträger eben nur den im Asset Deal vereinbarten Umfang übernimmt. Unbekannte Forderungen oder Verbindlichkeiten gehen in der Regel nicht über (Ausnahmen § 25 HGB, § 639a BGB und § 613a BGB).
Wie läuft eine Verschmelzung ab?
Der Ablauf einer Verschmelzung ist leicht überschaubar. Die Vertretungsorgane handeln einen Verschmelzungsvertrag aus, zu diesem wird ein Verschmelzungsbericht erstellt, welcher durch einen Prüfer zu testieren ist, abschließend entscheiden die Gesellschaftsversammlungen der beteiligten Rechtsträger über den ausgehandelten Vertrag. Im Falle einer Kapitalgesellschaft als übernehmender Rechtsträger wird der Übernahmebeschluss häufig mit einem Kapitalerhöhungsbeschluss verknüpft, aus welchem die neuen Anteile der übertragenden Gesellschaft an die Aktionäre der übernommenen Rechtsträger ausgegeben werden.
Schwierigkeiten bereiten Verschmelzungen in der Praxis trotzdem. Das hängt mit der Vielzahl der beteiligten Personen bzw. Organen und Interessen zusammen. Eine durchdachte Planung und Informationslage sind hier der Schlüssel zum Erfolg.
Sind Verschwiegenheitsvereinbarungen sinnvoll?
So wie bei jedem M&A Prozess häufig sowohl über die Aufnahme als auch über den Inhalt der Vertragsverhandlungen Stillschweigen vereinbart wird, sollte dies auch bei der Verschmelzung getan werden. Denn viele Störgeräusche kommen nicht aus den Lagern der verhandelnden Parteien, sondern eben von dritter Seite. Durch die Vereinbarung, Stillschweigen zu bewahren, bleibt der Kreis der in die Verschmelzung eingebundenen Personen gering.
Sollen an der Verschmelzung Gesellschaften mit kapitalmarktrechtlichen Publikationspflichten beteiligt sein, empfiehlt es sich zudem, für diese Rechtsträger bereits vor Aufnahme der Verhandlungen rechtliche Beratung hinzuzuziehen. Denn auch wenn eine Publikation wegen wichtigen Gründen und einem bestehenden NDA unterbleiben, entstehen doch meist entsprechende Dokumentations- oder Genehmigungspflichten (zumeist Art. 17 Abs. 4, 5 MAR).
Was beinhaltet der Verschmelzungsvertrag?
Der Verschmelzungsvertrag wird zwischen den Organen der verschmelzenden und übernehmenden Rechtsträger ausgehandelt. In ihm wird das „Wie“ der Verschmelzung geregelt. § 5 UmwG stellt die Mindestanforderungen auf. Diese lauten:
- den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;
- die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger;
- das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
- die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
- den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;
- den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
- die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
- jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlussprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird;
- die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
Je nach Größe und Gesellschaftsform der Rechtsträger gibt es eine Vielzahl von Punkten zu beachten. Im Fokus stehen hier die Umwandlungsverhältnisse der Anteile der Gesellschafter der verschmelzenden Gesellschaft.
Was sind die Aufgaben des Verschmelzungsberichts?
Nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages wird für jeden an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ein Verschmelzungsbericht erstellt. Die Pflicht zur Erstellung liegt bei den jeweiligen Vertretungsorganen. Der Verschmelzungsbericht hat im Wesentlichen zwei Aufgaben:
- Er informiert die Gesellschafter umfassend über die Umwandlungsmaßnahme. Hierbei müssen sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Verschmelzung und der zugrundeliegende Verschmelzungsvertrag (oder dessen Entwurf) begründet und erläutert werden. Insbesondere müssen das Umtauschverhältnis der Anteile einschließlich der zu seiner Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung einschließlich der zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden.
- Er informiert über die zu erwartenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der Rechtsträger.
Allgemeinhin kommt aufgrund des mit hohen Arbeitsaufwandes verbundenen Prüfberichts oft die Frage auf, ob die Erstellung wirklich notwendig ist. Von der Regel bestehen drei Ausnahmen:
Im Konzernverbund kann auf den Bericht verzichtet werden. Das bedeutet, dass sich entweder alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden, oder die sich alle verschmelzenden Rechtsträger jeweils im 100 prozentigem Eigentum einer gemeinsamen Muttergesellschaft befinden.
Eine Gesellschaft, die nur einen Gesellschafter besitzt, ist von der Berichtspflicht befreit. Das gilt nicht für die übrigen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger!
Eine Gesellschaft ist von der Berichtspflicht befreit, wenn alle ihre Gesellschafter durch notarielle Erklärung auf die Erstellung verzichten.
Wozu erfolgt eine Verschmelzungsprüfung
Das UmwG sieht grundsätzlich vor, dass der Verschmelzungsvertrag zusätzlich zum Verschmelzungsbericht von einem gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer geprüft wird. Prüfungsumfang ist die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verschmelzungsvertrages, sowie die Angemessenheit der Umtauschverhältnisse und Abfindungen. Hinsichtlich der Angemessenheit nimmt der Verschmelzungsprüfer keine eigene Bewertung vor, sondern prüft lediglich die Vertretbarkeit der Bewertungsmethode, Wertansätze und Prognosen. Schwierigkeiten und Fehler werden vom Prüfer offengelegt. Der Prüfungsgegenstand ist allein der Verschmelzungsvertrag, nicht aber der Verschmelzungsbericht.
Wann genau ein Verschmelzungsprüfer zu bestellen ist, hängt von den beteiligten Rechtsträgern ab. Bei Beteiligung einer Aktiengesellschaft ist stets ein Verschmelzungsprüfer zu bestellen. Bei der GmbH beispielsweise nur dann, wenn ein Gesellschafter dies nach Erhalt des Verschmelzungsvertrages oder dessen Entwurfs ausdrücklich gegenüber der GmbH verlangt – §48 UmwG.
Darüber hinaus kann auf die Bestellung eines Verschmelzungsprüfers dann verzichtet werden, wenn nach obenstehenden Ausführungen auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts verzichtet werden kann – § 9 Abs. 2 UmwG.
Durchführung einer Gesellschafterversammlung nebst Fassung eines Verschmelzungsbeschluss
Der geschlossene Verschmelzungsvertrag steht in der Regel unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen von verschmelzender und übernehmender Gesellschaft. Hierbei geht es um das „Ob“ der Verschmelzung.
Zum ordentlichen Gesellschaftsbeschluss bestehen einige Besonderheiten.
13 UmwG sieht für den Verschmelzungsbeschluss zwingend die Durchführung einer Gesellschafterversammlung vor, unabhängig von den gesetzlichen und ggf. satzungsmäßigen Vorschriften über die Beschlussfassung. Über den Verschmelzungsvertrag soll also immer ein Meinungsaustausch der Gesellschafter stattfinden können.
Das bedeutet nicht, dass eine physische Präsenz der Gesellschafter zwingend erforderlich wäre. Jede Form der Gesellschaftsversammlung, in der ein freier Meinungsaustausch gewährleistet ist, genügt den Anforderungen des § 13 UmwG, so beispielsweise auch die virtuelle Abhaltung als Video- oder Telefonkonferenz.
Auf die Formerfordernisse der Ladung zur Versammlung der Anteilseigner kann bei Einstimmigkeit im üblichen Umfang verzichtet werden.
Was bedeutet Gläubigerschutz?
Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger erfahren besonderen gesetzlichen Schutz. Dies ist auch notwendig, da sich die Vermögensverhältnisse der ursprünglichen Schuldnerin durch den Verschmelzungsvorgang erheblich ändern könnte – meist durch Verschmelzung mit einem unterkapitalisierten Rechtsträger.
- Durch die Gesamtrechtsnachfolge haftet der neue Rechtsträger uneingeschränkt für alle Verbindlichkeiten der an der
Verschmelzung beteiligter Rechtsträger. - Gläubige, deren Forderungen noch nicht fällig geworden sind, können zur Vermeidung künftiger Nachteile mit einer Frist von 6 Monaten Sicherheitsleistung gem. § 22 UmwG verlangen.
- Die Organe der übertragenden Rechtsträger haften den Gläubigern (und auch den Anteilseignern) auf Schäden, die durch Sorgfaltspflichtverletzung entstanden sind.
- Erlischt bei einem übertragenden Rechtsträger die persönliche Haftung von Gesellschaftern oder Partnern, entsteht für diese eine Pflicht zur Nachhaftung für den Zeitraum von 5 Jahren.
Gläubigern der übertragenden Rechtsträger wird erheblicher Schutz zugesprochen. Für den neu entstandenen Rechtsträger ist besonders die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten nach § 22 UmwG zu beachten. Hierdurch können ungesicherte Verbindlichkeiten mit hohen Laufzeiten aller an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger eine nachträgliche Sicherung erfahren. Dies kann zu Einschränkungen bei der Aufnahme von zusätzlichem Fremdkapital führen und sollte bei der Kapitalplanung berücksichtigt werden.
Wie verhält es sich mit dem Arbeitnehmerschutz?
Die erwarteten Folgen der Verschmelzung für Arbeitnehmer und deren Vertreter sind zwingender Bestandteil des Verschmelzungsvertrages. Besteht bei einem der beteiligten Rechtsträger ein Betriebsrat, so ist diesem der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf mindestens einen Monat vor Beschluss der Anteilseigner zuzustellen. Der Nachweis der rechtzeitigen Zuleitung ist zwingender Bestandteil des Antrags auf Eintragung der Verschmelzung – § 17 Abs. 1 UmwG. Ein Versäumnis der Frist kann – auch bei wenig unmittelbarem Einfluss der Arbeitnehmer auf den Verschmelzungsvorgang – daher nicht unerhebliche Folgen mit sich führen.
Sind Verzichtserklärungen zur Beschleunigung der Verschmelzung möglich?
In vielen Fällen lässt sich der Verschmelzungsvorgang durch die rechtzeitige Abgabe von – meist notariell beglaubigten – Verzichtserklärungen erheblich vereinfachen und beschleunigen. Wann Verzichtserklärungen zu welchem Stadium zulässig sind, richtet sich nach der Gesellschaftsform der beteiligten Rechtsträger und danach, welche Gesellschafterstruktur vor und nach der Verschmelzung bestehen wird. Bei Verschmelzungen innerhalb eines Konzerns und bei Verschmelzungen mit gleichen Gesellschaftsbeteiligungsverhältnissen aller Gesellschafter an allen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern kann die Verschmelzung in einem kleineren Umfang durchgeführt werden. Bei solchen Verschmelzungen kann verzichtet werden auf:
- die Erstellung eines Verschmelzungsbericht;
- die Prüfung des Verschmelzungsvertrages;
- die Erstellung eines Berichts über die Verschmelzungsprüfer;
- die Prüfung eines Abfindungsangebot oder auf den Prüfbericht;
- die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses.
Was kostet die Begleitung einer Verschmelzung
Die Kosten für eine Verschmelzung können nicht im Voraus bestimmt werden, da sich diese an der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Transaktion und nach der individuellen Aufgabenübertragung richten. Manche Berater arbeiten mit pauschalen Sätzen und die meisten nach Stundensätzen. Pauschale Angebote bringen für den Auftraggeber Rechtssicherheit gehen aber oft mit einem sehr hohen Pauschalpreis einher, da ein Berater mit seinem Angebot nicht Gefahr laufen möchte, unerkannte Schwierigkeiten bei der Verschmelzung auf eigene Kosten abdecken zu müssen.
Dennoch kann ein Pauschalpreis im Interesse beider Vertragsparteien liegen. Bei der Preisfindung werden nämlich in der Regel zwei Variablen eingepreist. Zum einen der prognostizierte Stundenaufwand und zum anderen die Haftungsübernahme, die sich nach der Bilanzsumme aller beteiligten Rechtsträger richtet. Bei großen Verschmelzungen bieten sich Pauschalsätze an, um zum einen Zeitaufwand und Haftungsübernahmen gleichermaßen Rechnung zu tragen und zum anderen von Beginn an das Kostenrisiko zu begrenzen.
Weshalb die Kanzlei BRAUN beauftragen?
Die Kanzlei BRAUN verfügt aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung über eine hohe Expertise im Bereich der Firmenverschmelzung. Sie begleitet seit Jahren Firmenverschmelzungen aller Größenordnungen. Aufgrund ihrer Flexibilität bei der Teambildung und der Fähigkeit, bei Bedarf auch ein ganzen Team aufzustellen und zu leiten, ist die Kanzlei BRAUN nicht nur der ideale Partner, für alle Unternehmer, die bereits eine Verschmelzung geprüft haben, sondern auch für solche, die noch am Beginn eines gewünschten Verschmelzungsprozesses stehen und diesen vollumfänglich begleiten haben möchten.
Bei Fragen zum Thema Gesellschaftsrecht und Verschmelzung steht Ihnen Kanzlei Braun jederzeit beratend zur Seite.
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