Die Behandlung von Darlehen mittelbarer Gesellschafter in der Insolvenz
„Doppeltes Spiel“ bezeichnet üblicherweise ein Verhalten von Personen oder Gruppen, die gleichzeitig gegensätzliche Interessen oder Ziele verfolgen. Obwohl in dem hier behandelten Fall keine derart gravierenden Entwicklungen wie bei Mr. Ripley stattfinden, ist das Thema dennoch erwähnenswert.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf traf mit seinem Beschluss vom 23. Mai 2022 unter dem Aktenzeichen 12 U 42/21 eine interessante Entscheidung. Diese verdeutlicht, wie Darlehen behandelt werden, die von Unternehmen gewährt werden, die ihrerseits mit dem Gesellschafter in einer horizontalen oder vertikalen Verbindung stehen.
Der spezifische Fall
In dem spezifischen Fall war der mittelbare Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin zugleich auch der mittelbare Mehrheitsgesellschafter des Darlehensgebers. Das Gericht bezog sich dabei auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die besagt, dass in solchen Fällen der Darlehensgeber zumindest unter die Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung (InsO) fallen kann. Dies trifft zu, wenn der mittelbare Gesellschafter eine bedeutende Beteiligung an der darlehensgebenden Gesellschaft hält und somit Einfluss auf die Rückzahlung des Darlehens nehmen kann.
Interessanterweise hatte die Schuldnerin den Darlehensbetrag innerhalb des letzten Jahres vor der Einreichung des Insolvenzantrags zurückgezahlt, wie es gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung gefordert wird. Als Folge musste der mittelbare Gesellschafter den Betrag an die Insolvenzmasse zurückerstatten, was ihn in eine Stellung als direkter Gesellschafter versetzte.
Leitsätze aus dem Urteil des OLG Düsseldorf
Zur Veranschaulichung sollen hier die Leitsätze aus dem Urteil des OLG Düsseldorf dargestellt werden:
- 1. Zu den einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellten Forderungen zählen auch Darlehensforderungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind. Für diese Verbindung genügt eine mittelbare Beteiligung sowohl am Schuldnerunternehmen als auch (mehrheitlich) an der darlehensgebenden Gesellschaft.
- 2. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG obliegt dem Insolvenzverwalter. Wenn feststeht, dass der Schuldner bereits am 31.12.2019 zahlungsunfähig war, weil er seine Zahlungen eingestellt hatte, greift die Vermutung des § 1 Abs. 1 S. 3 COVInsAG nicht zugunsten des Anfechtungsgegners ein.
Zusammenfassung: Kernpunkte des Falles
- Begriff des „Doppelten Spiels“: Ein Verhalten, das gegensätzliche Interessen verfolgt.
- Entscheidung des OLG Düsseldorf: Darlehen von mit dem Gesellschafter verbundenen Unternehmen können unter bestimmte InsO-Regelungen fallen.
- Bedeutung der Beteiligung: Einfluss des mittelbaren Gesellschafters auf die Rückzahlung des Darlehens.
- Rückzahlung und Insolvenzantrag: Rückzahlung des Darlehensbetrags innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantrag führt zur Rückzahlungspflicht an die Insolvenzmasse.
- Leitsätze des Urteils: Verdeutlichung der rechtlichen Einschätzungen und Beweislastverteilung.
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