Das Fälschen eines Corona-Genesenennachweises rechtfertigt eine fristlose Kündigung
„Er wusste, wie man viele falsche Dinge sagt, die sich wie wahre Sprüche anhörten.“ Das Zitat von Homer dient als Auftakt zu einem Fall, im Rahmen dessen ein Justizangestellter bei der Verletzung von arbeitsvertraglichen Rücksichtsnahmepflichten durch Vorlage eines gefälschten Corona-Genesenennachweises erwischt und daraufhin als Konsequenz fristlos gekündigt wurde.
Der Fall im Detail
In diesem Zusammenhang sei erläutert, dass nach dem § 28b Abs. 1 IfSG in der vom 24.11.2021 bis 19.03.2022 gültigen Fassung Beschäftigte von Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden kann, nur nach Vorlage eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines tagesaktuellen Tests im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung betreten durften.
Der Kläger ist in der Position eines Justizbeschäftigten bei einem Gericht tätig. Dort legte er, um Zugang zum Gebäude zu erhalten, einen Genesenennachweis vor, obgleich bei ihm eine Erkrankung an Corona zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden war. Auf diese Weise erhielt der Kläger so den Zutritt zum Gericht ohne die Vorlage eines aktuellen Tests oder Impfnachweises.
Nachdem im Rahmen einer Prüfung festgestellt wurde, dass der vorgelegte Genesenennachweis eine Fälschung sei, sprach das Land Berlin in der Position des Arbeitgebers nach einer erfolgten Anhörung des Angestellten die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegen diesen aus. Hiergegen erhob der Beschäftigte vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage.
So entschied das Arbeitsgericht Berlin
Das Arbeitsgericht Berlin erklärte in seinem Urteil vom 26.04.2022 zu dem Aktenzeichen 58 Ca 12302/21 die Kündigung für wirksam. Es ginge bei den Nachweispflichten um den Gesundheitsschutz für alle Menschen im Gericht – und diesem komme eine erhebliche Bedeutung zu. Der Arbeitgeber habe einen Zutritt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28b Abs. 1 IfSG gewähren dürfen.
Deshalb sei die Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises zur Umgehung dieser Nachweispflichten eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtsnahmepflichten. Es sei dann auch keine vorherige Abmahnung mehr erforderlich. Diese Folge sei dem Mann als Justizbeschäftigten ohne Weiteres erkennbar gewesen. So die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
Gegen die Entscheidung kann der Kläger noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen. Ob der Betroffene davon Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten.
Gefälschte Dokumente während der Pandemie im Arbeitsrecht und Strafrecht
Eine weitere Stilblüte aus der Corona-Pandemie bilden gefälschte Impfpässe. Bundesweit gehen die Polizeibehörden deutlich mehr als 12.000 Verdachtsfällen wegen gefälschter Impfpässe nach. Ein solches Vergehen kann nicht nur den Verlust der Arbeitsstelle nach sich ziehen, denn mit dem neuen Infektionsschutzgesetz sind die Strafen für gefälschte Impfpässe zum 24.11.2021 signifikant verschärft worden.
Gemäß §§ 275 und 277 des Strafgesetzbuchs (StGB) kann das Vorlegen eines gefälschten Impfzertifikats mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen ist sogar eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren möglich. Das ist vor allem dann der Fall, wenn jemand gewerbsmäßig mit falschen Impfpässen handelt.
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