Einmaliger Erwerb von geringen Mengen Cannabis im minderjährigen Alter rechtfertigt nicht den Ausschluss von einem Bewerbungsverfahren für den Polizeivollzugsdienst
Seit nunmehr 10 Jahren verzeichnen Apotheken in Deutschland eine gesteigerte Nachfrage nach medizinischem Cannabis. So sind im Jahre 2021 rund 9.007 Kilo medizinisches Cannabis an Apotheken geliefert worden, während es im Jahr 2011 noch acht Kilogramm waren. Dieser Boom setzt sich auch an der Börse fort. Cannabis liegt im Trend, sodass sich viele Start-ups in Deutschland in diesem Segment von der Entwicklung eine Gewinnmarge sichern wollen. Allerdings erst nach der Legalisierung, die bis dato in Deutschland auf sich warten lässt.
Diejenigen, die in den Genuss von Cannabis kommen wollen, sichern sich ihren Bedarf auf nicht gesetzeskonformen Wegen. Das wiederum, wie im nachfolgenden Fall geschildert, kann zu einer beruflichen Hürde führen.
Ein Fallbeispiel
Im Bundesland Baden-Württemberg wurde ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst aus Gründen der charakterlichen Uneignung ausgeschlossen. Dem 20-Jährigen wurde dabei zum Verhängnis, dass er im Alter von 14 Jahren einmalig eine geringere Menge Marihuana erworben hatte.
Gegen den Ausschluss erhob der Bewerber eine Klage. Hierbei argumentierte er, dass es sich bei seinem Erwerb um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe. Er sei im Übrigen seit diesem Vorkommnis straflos und habe sich von dieser Straftat erkennbar distanziert. Dem folgte das Verwaltungsgericht Breisgau und gab der Klage statt. Das beklagte Land wollte daraufhin die Zulassung der Berufung erwirken.
Wie entschied der Verwaltungsgerichtshof?
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte in seinem Beschluss vom 14.03.2022 zu dem Aktenzeichen 4 S 3920/21 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. In Ihrer Urteilsbegründung fassten die Richter ihre Entscheidung nachfolgend zusammen:
Zwar können auch einmalige Fehlverhalten mit strafrechtlicher Relevanz unabhängig von ihrer Sanktionierung Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst begründen. Es verbiete sich jedoch jeder Schematismus. Es müssen stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Handele es ich um eine einmalige und wenig strafrechtlich relevante Tat, die das Gepräge einer Jugendsünde hat und zeitlich lange zurückliegt, rechtfertige dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs keine Zweifel an der charakterlichen Eignung, wenn der Bewerber reflektiert mit dem Fehlverhalten umgehe und sich seine Persönlichkeitsentwicklung seitdem stabil entwickle.
So läge der Fall hier. Der Kläger sei seit dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht noch einmal straffällig in Erscheinung getreten und habe sich glaubhaft von dem Verstoß distanziert. Er habe zudem das Abitur und die Befähigung zur Offizierslaufbahn sowie zum Medizinstudium erworben.
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