Ausschluss nicht geimpfter Musicaldarstellerin wegen fehlender Corona-Schutzimpfung verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Bekanntermaßen macht der Ton die Musik, wenn es darum geht, eine Botschaft an sein Gegenüber zu übermitteln. Gänzlich von der Tonleiter muss jedoch eine ungeimpfte Musicaldarstellerin gefallen sein, nachdem sie gegen den Arbeitgeber, der ein „2G-Modell“ durchsetzen wollte, mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin ins Feld zog und mit dem Urteil vom 03.02.2022 zu dem Aktenzeichen 17 Ca 11178/21 unterlag.
Wie kam es zur Kündigung?
Vor ihrem Feldzug hatte die spätere Klägerin mit zwei Veranstaltungsgesellschaften jeweils einen Arbeitsvertrag für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical geschlossen. Vor dem eigentlichen Vertragsbeginn erfuhren die beiden Arbeitgeberinnen jedoch davon, dass die Klägerin ungeimpft war, und kündigten daraufhin die Arbeitsverhältnisse ordentlich fristgerecht. Die Klägerin bot indes an, sich täglich gegen COVID-19 zu testen und entsprechende Testnachweise vorzulegen. Die Musicaldarstellerin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage, weil sie das Vorgehen der Kläger als Maßregelung ansah.
Wie entschied das Arbeitsgericht und warum?
Das Arbeitsgericht Berlin sah die Sache jedoch anders und erachtete die Kündigungen für wirksam. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Kündigungen insbesondere keine Maßregelung gemäß § 612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen würden.
Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen, sondern habe lediglich den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Arbeitgeber könne als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor.
Der Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch sei das „2G-Modell“ nicht willkürlich gewählt, da insbesondere das tägliche Vorlegen eines negativen Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen und die Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle für den Musicalbetrieb darstellen würde.
Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache, da neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen sei.
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