Rückwärtsfahren aus einer Parklücke auf die Fahrbahn begründet unter Umständen die Alleinschuld des Ausparkenden an einem Unfall
Der Fall beginnt an einem sommerlichen Nachmittag im Juni 2018 im Saarland. Während die einen vorwärts drängend ihren Weg definieren, versuchen andere, mit einem rückwärtsgerichteten Blick auf die gerade Strecke zu gelangen. So auch zwei Verkehrsteilnehmerinnen – mit einem Toyota Aygo und einem Ford Fiesta.
Beide begegneten sich als die Toyota-Fahrerin aus einer auf dem Bürgersteig befindlichen Parklücke rückwärts in den fließenden Verkehr ausparkte, während die Fahrerin des Fords auf der Straße unterwegs war und mit dem ausparkenden Toyota zusammenstieß.
Wer trägt Schuld?
Die Toyota-Fahrerin sah sich in keinem Sinne als Unfallverursacherin, sondern erhob Klage gegen die Fahrerin des Fords auf Zahlung von Schadensersatz. Dabei argumentierte sie, dass sie bereits einige Zeit auf der Fahrbahn gestanden habe, als es zu der Kollision kam. Das sahen die Richter am Landgericht in Saarbrücken jedoch anders – wogegen die Klägerin in Berufung ging. Doch auch hier bestätigte das OLG Saarbrücken die Entscheidung des Landgerichts und führte aus, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz zustehe, sie hafte alleine für die Unfallfolgen.
Urteilsbegründung
Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins, der einen Verstoß gem. § 10 Satz 1 StVO darstelle und daher das Alleinverschulden der Klägerin begründe. Darüber hinaus komme es nicht darauf an, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens gestanden oder sich in Bewegung befunden habe, denn wer rückwärts ausparke, habe nach den geltenden Normen jedwede Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen, so die Richter am OLG Saarbrücken in ihrer Argumentation.
Der Klägerin sei es darüber hinaus nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Sie habe nicht den Beweis erbringen können, dass sie auf der Fahrbahn bereits eine geraume Zeit gestanden habe, sodass der fließende Verkehr sich hätte auf sie einstellen können, so das Gericht weiter in seinem Urteil vom 13.08.2020 Aktenzeichen – 4 U 6/20.
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