Punkte in Flensburg können zum Versagen der Pilotenlizenz führen
Ein bekanntes Zitat aus dem Film Hexenkessel lautet: „Du bezahlst deine Sünden nicht in der Kirche … du zahlst auf der Straße!“ Sowie am Himmel, könnte man hierzu noch ergänzend hinzufügen, denn wer sich im Straßenverkehr Verfehlungen leistet, bei dem können diese auch in Bezug auf die Fluglizenz herangezogen werden: als Wertung und letzten Endes Zweifel an der Zuverlässigkeit des Inhabers einer Flugerlaubnis durch die Aufsicht über das Luftfahrpersonal, um einer Verlängerung der Fluglizenz zuzustimmen – oder eben nicht.
Der Beschluss
Bestätigt und gestützt wurde diese Praxis ebenfalls durch das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in seinem Beschluss vom 15.08.2013 mit dem Aktenzeichen 7LA 88/11. Im Rahmen der Urteilsfindung gaben die vorsitzenden Richter dem Luftfahrtbundesamt Recht, welches der Verlängerung der Fluglizenz eines Privatpiloten nicht zugestimmt hatte, sondern eine Überprüfung der Tauglichkeit mittels eines flugpsychologischen Gutachtens angeordnet hatte.
Der Fall
Gegen den Privatpiloten war in einem Zeitraum von vier Jahren in der Gesamtheit viermal ein Bußgeld wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h und einmal wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes um 50 km/h verhängt worden. Darüber hinaus fuhr er einmal bei Rot über die Kreuzung.
Die Richter am Oberverwaltungsgericht in Lüneburg sahen aufgrund des wiederholten Fehlverhaltens des Lizenzinhabers im Straßenverkehr die für das Führen eines Luftfahrzeuges erforderliche charakterliche Eignung als fragwürdig an.
Regelungen für die Pilotenlizenz
Wobei im Hinblick auf Pilotenlizenz festgehalten werden muss, dass es keine festgelegte Höchstgrenze für Punkte in Flensburg existiert. Allerdings sollten Betroffene im Blick haben, die 3–4 Punkte Marke nicht zu überschreiten. Andernfalls sollte derjenige die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar in Betracht ziehen, um auf diesem Wege den Abbau zumindest eines Strafpunktes zu ermöglichen.
Neben charakterlichen Eigenschaften kann unter Umständen auch das Alter und die damit verbundenen Erkrankungen eine ungenügende Fahrtauglichkeit darstellen, wie der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2018, Az.: 11 CS 18.1897 zu beurteilen hatte. In diesem Fall, der hier nur ganz kurz dargestellt und das Thema im nächsten Blogartikel sein wird, erging die Mitteilung einer Hausärztin an die Straßenverkehrsbehörde, dass sie bei ihrem Patienten aufgrund seiner Erkrankungen berechtigte Zweifel an dessen Fahrtauglichkeit habe und dahingehend die Behörde dazu aufgefordert habe, diese zu überprüfen.
Fazit
Ob nun im Straßenverkehr oder auch in der Luft: Autofahrer und insbesondere Privatpiloten sollten die notwendige Tauglichkeit dadurch objektiv messbar aufzeigen, dass sie weder durch Alkohol- oder Drogenfahrten, Geschwindigkeitsüberschreitungen noch durch Missachtungen im Straßenverkehr behördlich in Erscheinung treten – und wenn, dann nur in Maßen.
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